Wohngeld
Vom Wohngeld zum Wohngeld Plus
Am 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten. Damit haben mehr Menschen als zuvor Anspruch auf Wohngeld. Zugleich erhöht sich das Wohngeld – auch für Haushalte, die es bisher schon bezogen haben.
Alle Menschen, deren Einkommen nur knapp für Miete und Alltagskosten reicht, können prüfen, ob sie einen Anspruch haben. Insbesondere dann, wenn sie nicht bisher schon Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung beziehen. Wohngeld wird vor allem an Familien, Alleinerziehende oder alte Menschen gezahlt, deren Einkommen nur knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist der Zuschuss zu den Kosten für eine Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnt wird, oder als Lastenzuschuss, wenn es um ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung geht.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt zunächst von der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. Je mehr Personen in der Wohnung leben, desto höher kann die anzuerkennende Miete (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) ausfallen.
Seit 1. Januar 2021 wird eine Pauschale berücksichtigt, um bei den Heizkosten zu entlasten.
Grundlage der Berechnungen ist das Bruttoeinkommen (ohne Kindergeld). Von dem Bruttoeinkommen sind jeweils zehn Prozent anrechnungsfrei, wenn davon Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und/oder Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Wie funktioniert der Antrag?
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag kann in einem Online-Prozess digital ausgefüllt und versendet werden. Antragsvordrucke können auch als PDF-Dokument heruntergeladen und per E-Mail an die Wohngeldbehörde verschickt werden. Ebenfalls können Vordrucke in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen abgeholt und per Post an die Wohngeldbehörde gesendet oder bei der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung abgegeben werden, die ihn an die Wohngeldbehörde weiterleitet. Welche Unterlagen darüber hinaus notwendig sind, kann in dem jeweiligen Infoblatt nachgelesen werden. Auszubildende und Studierende haben nur unter bestimmten Umständen Anspruch auf Wohngeld.
Die Wohngeldbehörde des Landkreises Gießen ist Ansprechpartner für alle Kommunen im Landkreis inklusive der Stadt Gießen. Ihre Anschrift lautet Landkreis Gießen, Der Kreisausschuss, Soziales und Senioren, Team 3, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen. PDF-Dokumente können als Anhang per E-Mail gesendet werden an wohngeld@lkgi.de. Eine persönliche Vorsprache ist keine Voraussetzung für die Bewilligung eines Antrags. Sofern eine persönliche Beratung dennoch gewünscht wird, kann gerne ein Termin in der Wohngeldbehörde vereinbart werden unter der Telefonnummer 0641 9390-0.
Wie viel Geld gibt es?
Bisher wurden im Durchschnitt bundesweit etwa 180 Euro pro Haushalt im Monat gezahlt. Seit 1. Januar 2023 steigt dieser Durchschnittsbetrag auf rund 370 Euro.
Um herauszufinden, ob ein Anspruch auf Wohngeld Plus besteht, stellt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen einen vorläufigen Online-Rechner zur Verfügung.
Der Online-Rechner dient nur einer ersten Orientierung. Ob wirklich Anspruch auf Wohngeld besteht und wie hoch es ausfällt, steht erst nach der Prüfung der Antragsunterlagen fest.
Unter anderem fragt der Online-Rechner nach der jeweiligen sogenannten Mietenstufe der Stadt oder Gemeinde. Eine Übersicht der Mietenstufen seit 1. Januar 2023 wird im Folgenden dargestellt.
Mietenstufen im Landkreis Gießen:
- Allendorf (Lumda) 2
- Biebertal 3
- Buseck 2
- Fernwald 2
- Gießen 5
- Grünberg 1
- Heuchelheim 2
- Hungen 2
- Langgöns 2
- Laubach 2
- Lich 2
- Linden 3
- Lollar 3
- Pohlheim 2
- Rabenau 2
- Reiskirchen 2
- Staufenberg 2
- Wettenberg 3
Weitere Informationen
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet umfangreiche Informationen in verschiedenen Sprachen zum Wohngeld Plus.
Wer sogenannte Transferleistungen wie etwa Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung empfängt, erhält kein Wohngeld. In den jeweiligen Leistungen sind bereits Anteile für die Wohnkosten enthalten.