Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Baustellensicherung und Straßensperrungen
Wenn im öffentlichen Verkehrsraum gearbeitet werden muss, kann die Straßenverkehrsbehörde mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung Straßen, Wege und Plätze sperren oder die Benutzung bestimmter Strecken beschränken und den Verkehr umleiten. Dies gilt für Straßen und Wege ebenso wie für Gehwege und Parkflächen. Wem Grund und Boden gehören, spielt in diesem Fall keine Rolle.
Für eine der oben genannten Maßnahmen muss vorher eine Erlaubnis (Anordnung) beantragt werden. Dies sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Maßnahme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erfolgen. Dem schriftlichen Antrag soll auch ein Markierungs- und Beschilderungsplan (Regelplan) beiliegen, der nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ erstellt wurde.
Sieht der Regelplan/Beschilderungsplan das Aufstellen einer Lichtsignalanlage (LSA) vor, müssen zwingend die verkehrstechnischen Unterlagen (VTU) mit dem Antrag und dem Regelplan/Beschilderungsplan eingereicht werden.
Stimmt die Straßenverkehrsbehörde dem Vorhaben zu, ordnet sie die weiteren Schritte an. Dazu zählt zum Beispiel, wie die Arbeitsstelle abgesperrt werden muss, ob und wie der Verkehr beschränkt werden muss, und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden müssen.
Für Maßnahmen im Straßenverkehr können nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro fällig werden.
Die Arbeiten können erst beginnen, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan vorliegt. Diese Unterlagen müssen auf der Arbeitsstelle bereitliegen, damit berechtigte Personen sie gegebenenfalls prüfen können.
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen in folgenden Fällen:
- bei Maßnahmen, die eine Bundesstraße betreffen
- bei Maßnahmen, die eine Landesstraße betreffen, wenn zwei oder mehr Kommunen betroffen sind
- bei Maßnahmen die eine Landesstraße im Bereich der Gemeinden Allendorf, Fernwald und Rabenau betreffen.
Veranstaltungen
Bei motorsportlichen oder radsportlichen Veranstaltungen, Volkswanderungen oder -läufen, feierlichen Ausfahrten oder Volksfest-Umzügen werden Straßen stärker als üblich genutzt. Für solche Veranstaltungen braucht das Veranstalter-Team eine Genehmigung, die es bei der zuständigen Verkehrsbehörde schriftlich beantragen muss. In der Regel ist das die Straßenverkehrsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung, sofern die Veranstaltung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde oder Stadt stattfindet. Erst wenn Gemeindegrenzen überschritten werden, ist die Verkehrsbehörde des Landkreises Gießen zuständig.
Gegebenenfalls ordnet die Straßenverkehrsbehörde an, dass Straßen, Wege und Plätze gesperrt werden oder die Benutzung bestimmter Strecken beschränkt und der Verkehr umgeleitet wird. Die Unterhaltung erfolgt durch den Antragsteller
Da der Antrag erst nach einem Anhörungsverfahren weiterer Stellen bewilligt werden kann, dauert die Bearbeitung einige Wochen. Der Antrag muss deswegen schriftlich und etwa zwei Monate vor dem beabsichtigten Termin gestellt werden.
Für eine Antragsbearbeitung fallen je nach Umfang und Arbeitsaufwand Gebühren an. Sie liegen zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro. In Einzelfällen waren bis 2301,00 Euro fällig.
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie Ferienreiseverordnung
An Sonntagen und Feiertagen sowie an Samstagen zur Ferienreisezeit im Sommer dürfen auf Deutschlands Straßen keine größere Lastkraftwagen fahren. Ausnahmen bilden Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich Sport- und Freizeitzwecken dienen. Die örtliche Verkehrsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot erteilen. Diese muss schriftlich beantragt werden.
Großraum- und Schwertransport
Wenn besonders große oder schwere Güter transportiert werden müssen oder überdimensionierte Spezialfahrzeuge unterwegs sind, bedarf dies einer besonderen Erlaubnis oder muss als Ausnahme genehmigt werden. Vemags, das internetbasierte Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes ermöglicht eine komfortable Antragstellung für Großraum- und Schwertransporte.
Hessen Mobil ist in Hessen die zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde. Der Landkreis Gießen wird während des Antragsverfahrens um Stellungnahme gebeten, sofern der Landkreis durchfahren wird. Es ist nicht möglich, einen Antrag für eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen zu beantragen.
Antrag für BF4-Begleitung
Im Fall eines Großraum- oder Schwertransports kann seitens Hessen Mobil gegebenenfalls eine Transportbegleitung mit BF4-Fahrzeugen auferlegt werden. Ein entsprechender Antrag muss bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen gestellt werden.
Gefahrgut-Transporte
Wer gefährliche Güter transportieren möchte, muss sicherstellen, dass keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt entsteht. Um sowohl während des Transports als auch beim Be- und Entladen größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für sogenannte Gefahrguttransporte besondere Regelungen.
Gemeinsam mit dem Ordnungsbehördenbezirk der Stadt Gießen, der die verladenden Betriebe kontrolliert, ist der Landkreis Gießen für die Überwachung auf der Straße verantwortlich.
Fahrtenbuch
Manche Fahrzeughalter:innen müssen ein Fahrtenbuch führen, wenn erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden ist (in der Regel ab der Eintragung von mindestens einem Punkt im Fahreignungsregister) und nicht festgestellt werden konnte, wer das Fahrzeug geführt und den Verstoß begangen hat. Die Fahrtenbuchauflage wird von der Behörde angeordnet, in der die betroffene Person ihren Wohnort, hilfsweise ihren Aufenthaltsort hat.
Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet worden ist, muss für jede Fahrt im Fahrtenbuch Folgendes eingetragen werden:
- Name, Vorname des Fahrzeugführers mit dessen Anschrift
- Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
Das Fahrtenbuch muss ständig mitgeführt werden. Wenn von einer Amtsperson danach verlangt wird, müssen die betroffenen Personen ihr Fahrtenbuch vorzeigen bzw. es aushändigen. Sollte das Fahrtenbuch während der angeordneten Dauer nicht den Vorgaben entsprechend geführt werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie wird mit einer Geldbuße von derzeit grundsätzlich 100 Euro geahndet. Sollte das Fahrtenbuch auf Nachfrage nicht vorgelegt werden, kann dies mit einem Zwangsgeld bestraft werden.
Für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung fallen Gebühren an, die zwischen 21,50 Euro und 200,00 Euro liegen.
Werbeanlagen an Straßen und Wegen
Wer Plakate oder Lichtwerbung an Straßen und Wegen aufstellen möchte, muss sich dies zuvor genehmigen lassen. Der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften darf durch Werbeanlagen nicht abgelenkt werden. Deswegen wird Werbung, die außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt werden soll, in der Regel auch nicht zugelassen. Für innerörtliche Werbung können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Auch für temporäre Produktwerbung (zum Beispiel für ein Erdbeerfeld) sind Ausnahmegenehmigungen möglich, ebenso für eine zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung. Hier kann die Verkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit prüfen, ob die geplante Werbung zulässig ist. In diesem Fall müssen eine Beschreibung und der Standort der Werbeanlage mindestens zwei Wochen vor der Aufstellung der Verkehrsbehörde mitgeteilt werden.