Aufenthaltstitel und Visum

Terminvereinbarung

Dienstleistungen der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Reservierungssystem. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden, ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten, falls der vereinbarte Termin abgesagt werden muss.

Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine

Ukrainische Staatsangehörige können sich mit einem gültigen Schengen-Visum oder mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumsfrei in Deutschland aufhalten. Eine Erlaubnis zu einem weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen kann bei der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden. Um Sozialleistungen oder Krankenversicherungsschutz zu erhalten, ist eine Registrierung über die zuständigen Ausländerbehörden nötig.

Weitere Informationen rund um die Aufnahme geflüchteter Menschen aus der Ukraine finden sich im pdf-Dokument.

Regelungen für EU-Bürger:innen

Freizügigkeit in der EU

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und deren Familienangehörige haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie brauchen dafür nur einen Personalausweis oder Reisepass.

Daueraufenthaltsrecht

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, besteht das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Dasselbe gilt für Familienangehörige, die sich seit fünf Jahren zusammen mit ihnen ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von der Ausländerbehörde bekommen.

Familienangehörige, die selbst nicht EU-Staatsangehörige sind, benötigen grundsätzlich ein Einreisevisum. Die Ausländerbehörde stellt nach der Einreise als Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltskarte aus.

Nicht selbstständige Beschäftigung

Für die Aufnahme einer nicht selbstständigen Beschäftigung brauchen Menschen aus der EU grundsätzlich keine besondere Arbeitserlaubnis. Lediglich bulgarische und rumänische Staatsangehörige sollten sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Für sie gelten teilweise Sonderregelungen.

Selbstständige Beschäftigung

Wer einer selbstständigen Arbeit nachgeht, braucht eine Gewerbeanzeige, je nach Art der Tätigkeit auch eine gewerberechtliche Erlaubnis.

Familienangehörige außerhalb der EU

Familienangehörige, die selbst nicht Bürger:in der EU sind, brauchen ebenfalls den elektronischen Aufenthaltstitel. Um ihn zu bekommen, muss eine Urkunde vorgelegt werden, die die familiäre Beziehung belegt – beispielsweise Heiratsurkunde, Geburtsurkunde oder die Urkunde über eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Benötigt wird auch eine Meldebestätigung des Familienangehörigen, der EU-Bürger:in ist.

Regelungen für Nicht-EU-Bürger:innen

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis können Personen aus Nicht-EU-Staaten bekommen, wenn sie in Deutschland arbeiten, studieren, eine Au-pair-Stelle haben oder zur Familie nachziehen.

Elektronischer Aufenthaltstitel

Menschen, die nicht aus einem Land der EU stammen, erhalten einen elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat, kurz eAT genannt. Auf dem werden personenbezogene und biometrische Daten gespeichert. Weil auch Fingerabdrücke auf der Karte gespeichert werden, müssen Antragstellende ab dem sechsten Lebensjahr persönlich in die Ausländerbehörde kommen. Der eAT wird von der Bundesdruckerei erstellt, die Bearbeitung dauert etwa vier Wochen. Die Zugangsdaten für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion schickt die Bundesdruckerei per Post, beim Abholen der eAt müssen sie mitgebracht werden.

Niederlassungserlaubnis

Nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist es möglich, eine zeitlich und räumlich unbeschränkte Niederlassungserlaubnis zu bekommen. Die Niederlassungserlaubnis wird bei der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt.

Daueraufenthalt-EG

Personen aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich wirtschaftlich und sozial integriert haben, können die „Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ bekommen. Mit diesem Aufenthaltstitel ist es leichter, sich in fast allen anderen EU-Ländern niederzulassen. Vergeben wird sie von der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes.

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der Hochqualifizierten aus Nicht-EU-Ländern Einreise und Aufenthalt für eine qualifizierte Beschäftigung ermöglicht. Beantragen kann man sie bei der Ausländerbehörde des Hauptwohnsitzes.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Wer als ausländische Fachkraft bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Landkreis Gießen arbeiten möchte, kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren schneller einreisen.

Möchte eine Fachkraft beschleunigt in das Bundesgebiet einreisen, so muss sie zunächst den beabsichtigten Arbeitgeber für die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens bevollmächtigten.

Der bevollmächtigte Arbeitgeber wiederrum muss anschließend, unter Vorlage dieser Vollmacht und der unten genannten Unterlagen, an die für seine Betriebsstätte örtlich zuständige Ausländerbehörde herantreten. Dort teilt er mit, dass er die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens anstrebt und hierfür um einen Termin zum Abschluss der erforderlichen Vereinbarung benötigt.

Die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist jedoch nur für die folgenden Aufenthaltszwecke möglich:

  • Berufsausbildungsverhältnisse oder berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nach 16a AufenthG
  • Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gem. 16d AufenthG
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG
  • hochqualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung nach § 18c (3) AufenthG
  • sonstig qualifizierte Beschäftigte (z.B. Forscher (18d AufenthG), leitende Angestellte, Wissenschaftler, Lehrkräfte, IT Spezialisten, Beamte (§ 19 c AufenthG))

Es kann somit nicht für unqualifizierte Arbeitskräfte durchgeführt werden, die im Inland einer Helfertätigkeit nachgehen möchten. Zudem kann seitens der Bundesagentur für Arbeit gem. § 40 AufenthG grds. keine Zustimmung für Leiharbeitnehmer erteilt werden.

Kommt die Ausländerbehörde nach einer ersten Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden kann, so beginnt das beschleunigte Fachkräfteverfahren mit der Unterzeichnung.

Die Ausländerbehörde leitet im Anschluss umgehend die erforderlichen Schritte ein. Hierunter fällt insbesondere die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zwecks Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Zudem die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens bei der jeweils zuständigen Stelle für die Anerkennung des ausländischen Schul-, Studien- oder Berufsabschlusses.

Beim Vorliegen aller Voraussetzungen stellt die Ausländerbehörde am Ende des Verfahrens eine Vorabzustimmung zur Visumerteilung aus. Mit Aushändigung der Vorabzustimmung an den Arbeitgeber endet das beschleunigte Fachkräfteverfahren und die Fachkraft kann einen beschleunigten Termin zur Visumbeantragung bei der deutschen Auslandsvertretung erhalten, bei der sie später mit allen Unterlagen im Original vorsprechen muss.

Die letztendliche Entscheidung über die Erteilung des Visums trifft die deutsche Auslandsvertretung. Insgesamt soll das Verfahren von der Unterzeichnung der Vereinbarung und Abgabe der vollständigen Unterlagen bis zur Visumerteilung nicht länger als 4 Monate dauern.

Sollte das beschleunigte Fachkräfteverfahren erfolglos enden, steht alternativ weiterhin das reguläre Einreiseverfahren und ggfs. das Verfahren zur Erlangung einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.

Voraussetzungen zum Abschluss der Vereinbarung:

  • Der Betrieb des Arbeitgebers ist im Landkreis Gießen ansässig.
  • Farbkopie des Reisepasses der ausgewählten Fachkraft
  • vollständig ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive Zusatzblatt
  • Von der Fachkraft unterzeichnete Vollmacht auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht (Mustervollmacht kann bei der Ausländerbehörde angefordert werden)
  • Beauftragung eines Firmenmitarbeiters mit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens (Vertretungsbefugnis) bzw. Untervollmacht auf den Bevollmächtigten (Musteruntervollmacht kann bei der Ausländerbehörde angefordert werden)
  • Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
  • Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (sofern vorhanden)
  • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (sofern vorhanden)
  • Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (sofern vorhanden)
  • Berufsausübungserlaubnis bzw. Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis (sofern vorhanden)
  • Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse (mindestens B1, gegebenenfalls höhere Sprachkenntnisse)

Bei erforderlicher Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation:

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (der jeweils zuständigen Stelle) auf Durchführung einer Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungs- gänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Beginn der maßgeblichen Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
  • von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
  • Sollte der Name lt. Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie

Bei beabsichtigtem Familiennachzug innerhalb von 6 Monaten:

  • Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen

 Bei Ehepartnern:

  • Internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie

oder

  • Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
  • Sprachzertifikat über mindestens einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1)
  • Vollmacht des Ehepartners auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht

Bei minderjährigen Kindern:

  • Internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n

oder

  • Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille/n versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n
  • Vollmacht der für das Kind/die Kinder Personensorgeberechtigten auf den Arbeitgeber mit der Erlaubnis zur Erteilung einer Untervollmacht

Alle ausländischen Dokumente müssen beglaubigt und durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher übersetzt werden.

Gem. § 47 Abs. 1, Ziffer 15 Aufenthaltsverordnung entsteht mit Abschluss der Vereinbarung eine Verwaltungsgebühr, die je Fachkraft 411 Euro beträgt. Die Gebühr wird nach Unterzeichnung der Vereinbarung nicht zurückerstattet. Die Gebühr kann vor Ort mittels Kartenzahlung oder per Rechnung beglichen werden.

Im Rahmen des Anerkennungs- und Visumverfahren können zusätzliche Gebühren entstehen. Hierrüber sollten sich Arbeitgeber und Fachkräfte im Vorfeld informieren.

Sonstige Hinweise:

  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren führt nicht in jedem Fall zur Erteilung eines Visums. Sollte das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht zu einem erfolgreichen Abschluss führen, teilt die Ausländerbehörde dies dem Arbeitgeber schriftlich mit.
  • Eine rechtsmittelfähige Entscheidung ist jedoch vom Ausländer durch einen zu stellenden Visumantrag bei der Auslandsvertretung herbeizuführen.
  • Es kann nicht garantiert werden, dass die angesetzten Fristen durch die zuständigen Stellen eingehalten werden können. Pflicht der Ausländerbehörde ist es, an die Einhaltung der Frist zu erinnern. Die Ausländerbehörde kann jedoch die Einhaltung der Frist nicht erzwingen. Über den Sachstand wird der Arbeitgeber regelmäßig von der Ausländerbehörde informiert, sodass Mehrfachanfragen nicht erforderlich sind.
  • Im beschleunigten Fachkräfteverfahren obliegt der Ausländerbehörde die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft insgesamt, die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen sowie – soweit erforderlich – das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und das Einholen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Sollte die zuständige Anerkennungsstelle durch Bescheid feststellen, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren zum Zwecke von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen fortgeführt werden. Kann der Abschluss im Bundesgebiet nicht anerkannt und auch nicht durch Qualifizierungsmaßnahmen erreicht werden, ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren beendet.

Einladung für ausländische Gäste

Wer visumspflichtige Freunde oder Verwandte aus dem Ausland einlädt, die mit einem Visum für bis zu 90 Tage einreisen wollen, muss eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sie verpflichtet dazu, für die Dauer des Aufenthaltes für alle durch den Besuch eventuell entstehenden öffentlichen Kosten aufzukommen.

Die Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde ausgestellt und wird dann der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt. Sie entscheidet, ob und wie lange das Visum erteilt werden kann.

Für die Verpflichtungserklärung müssen ein amtliches Ausweisdokument und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, bei Selbstständigen eine Bescheinigung über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn vorgelegt werden.

Gebraucht werden auch die Personalien der Besucher:innen, möglichst mit Passnummer. Die Verpflichtungserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Der Gast hat auch die Möglichkeit, bei der deutschen Auslandsvertretung ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen. In jedem Fall muss sie/er eine ausreichende Krankenversicherung haben.

Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich die/der Einladende wohnt. Die Verwaltungsgebühr beträgt 29 Euro.