Amtsärztliche Untersuchungen
Das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen nimmt amtsärztliche Untersuchungen vor und stellt entsprechende Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen aus. Überall dort, wo die gesundheitliche Eignung von Bewerber:innen im öffentlichen Dienst zu prüfen ist, wird das Fachwissen eines Arztes bzw. einer Ärztin im öffentlichen Gesundheitswesen zurate gezogen.
Die amtsärztlichen Tätigkeiten gehen jedoch deutlich weiter und reichen von der Lebensmittelbelehrung bis zur Untersuchung zur Führerscheinverlängerung für Lkw-Fahrer:innen. Dafür entstehen Kosten, die die Patienten selbst bezahlen müssen. Die Gebührenordnung ist vom Land Hessen vorgegeben.
Außergewöhnliche Belastung nach Einkommenssteuergesetz
Wenn wegen einer Erkrankung hohe Kosten anfallen, können diese eventuell als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung angegeben werden. Dafür muss die Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlung bereits vor Beginn dieser Behandlung mit einem amtsärztlichen Attest bescheinigt sein.
Möglich ist das bei Bade- und Heilkuren, psychotherapeutischen Behandlungen, Legasthenie eines Kindes, der Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson, medizinischen Hilfsmitteln oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden.
Beihilfe für Kur und Sanatorium
Beamte und Personen im öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis können Beihilfe für eine Kur oder eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bekommen. Um diese Beihilfe zu bekommen, ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes erforderlich. Es sendet ein Fragebogen-Attest zu, das vom behandelnden Arzt oder der Ärztin ausgefüllt werden muss. Anhand dieses Attestes und weiterer Unterlagen erstellt das Gesundheitsamt das Gutachten für die Beihilfestelle.
Der Antritt von Kur bzw. Sanatorium muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, ansonsten ist ein erneutes Anerkennungsverfahren notwendig.
Eine Beihilfefähigkeit ist nicht gegeben, wenn im laufenden oder in den letzten drei Jahren eine Sanatoriumsbehandlung stattgefunden hat.
Einstellungsuntersuchung
Wer verbeamtet werden soll, muss zuvor eine amtsärztliche Untersuchung vornehmen lassen. Dazu gehören eine körperliche Untersuchung, ein Seh- und ein Hörtest. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Dienstort.
Folgende Unterlagen sollten zur Untersuchung mitgebracht werden:
- Terminmitteilung des Gesundheitsamtes und Untersuchungsauftrag
- Falls vorhanden: ärztliche Befundberichte und Krankenhausentlassungsberichte sowie der Impfausweis
Führerscheinverlängerung
Wer beruflich Lkw fährt, muss regelmäßig seine Fahrerlaubnis verlängern lassen.
Dafür ist eine amtsärztliche Untersuchung notwendig, bei der auch die Sehfähigkeit überprüft wird. Wer zu dieser Untersuchung geht, muss den Personalausweis sowie ggf. Brille oder Kontaktlinsen und den Brillenpass mitbringen.
Kindergeld bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung
Die Familienkasse fordert ein amtsärztliches Attest, wenn Eltern weiter Kindergeld bekommen möchten, obwohl das Kind wegen Krankheit seine Ausbildung länger als ein halbes Jahr unterbrechen muss. Aus dem Attest muss hervorgehen, dass die Ausbildung in absehbarer Zeit fortgesetzt werden kann.
Die betreffende Person muss nach erfolgter Terminvereinbarung im Gesundheitsamt vorstellig werden.
Zur Untersuchung müssen fachärztliche Bescheinigungen oder Atteste mitgebracht werden. Sie kostet 80 Euro.
Prüfungsunfähigkeit
Wer wegen einer Krankheit eine Prüfung nicht antritt oder abbricht, muss ein ärztliches Attest vorlegen. Einige Prüfungsämter fordern zudem ein amtsärztliches Attest, das vom Gesundheitsamt des Studienortes ausgestellt werden muss.
Zur Untersuchung sind die Krankmeldung und die Diagnose des behandelnden Arztes oder der Ärztin mitzubringen.
Im Rahmen der Untersuchung werden gesundheitsbezogene Leistungseinschränkungen festgestellt und dabei zwischen prüfungsabhängigen und -unabhängigen Beschwerden unterschieden. Die Untersuchung kostet die Betroffenen 70 Euro.
Zu beachten gilt es, dass ein amtsärztliches Attest kein Beleg für eine persönliche Prüfungsunfähigkeit ist. Inwieweit diese gegeben ist, entscheidet die jeweilige Prüfungsbehörde.