Hilfen für Pflegebedürftige

Pflege zu Hause

Leistungen der häuslichen Pflege sollen es den Menschen ermöglichen, auch bei Pflegebedürftigkeit noch möglichst lange in der eigenen Wohnung zu bleiben. Hier übernehmen Angehörige oder Pflegedienste die pflegerische Versorgung. Die finanziellen Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung reichen aber nicht immer aus, um die Kosten der häuslichen Pflege zu decken.

Dort, wo die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und die Restkosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden können, kann ergänzend Hilfe zur Pflege beim Fachdienst Soziales und Senioren beantragt werden.

Hilfen für die häusliche Pflege kommen auch in Betracht für pflegebedürftige Menschen, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben oder nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.

Bevor Leistungen gewährt werden können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Bedürftigkeit geprüft werden. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Man unterscheidet zwischen Pflegebedürftigkeit und wirtschaftlicher Bedürftigkeit.

Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad Beeinträchtigung Gesamtpunkte
1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis < 27
2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis < 47,5
3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis < 70
4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis < 90
5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100

Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf haben Anspruch auf häusliche Pflege.

Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit wird das Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Zum Einkommen gehören unter anderem Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen und Zinsen.

Damit der Anspruch geprüft werden kann, sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person notwendig.

Von Personen, die pflegeversichert sind, ist das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse erforderlich. Ärztliche Unterlagen geben Aufschluss über den Gesundheitszustand und werden benötigt, wenn keine Pflegeversicherung besteht.

Welche Unterlagen darüber hinaus in der jeweiligen persönlichen Situation notwendig sind, können Betroffene im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern:innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.

Pflege in Alten- und Pflegeheimen

Die Heimkosten in einem Pflegeheim setzen sich zusammen aus den eigentlichen Pflegekosten, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Mit der Aufbringung dieser Kosten sind pflegebedürftige Menschen oft überfordert. Die Zahlung von Sozialhilfe ist möglich, wenn die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen und auch nicht aus der Leistung der Pflegekasse gedeckt werden können.

Bevor Leistungen gewährt werden können, müssen die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne der Bedürftigkeit geprüft werden. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch (SGB) XII.

Man unterscheidet zwischen Pflegebedürftigkeit und wirtschaftlicher Bedürftigkeit.

Pflegebedürftigkeit

Pflegegrad Beeinträchtigung Gesamtpunkte
1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis < 27
2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis < 47,5
3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis < 70
4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis < 90
5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 – 100

Pflegebedürftige der Pflegegrade zwei bis fünf haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit wird das Einkommen und Vermögen der antragsstellenden Person berücksichtigt. Zum Einkommen gehören unter anderem Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen und Zinsen. Alleinstehende müssen ihr gesamtes Einkommen einsetzen. Für den oder die Ehepartner:in beziehungsweise Lebenspartner:in werden Kostenbeiträge errechnet.

Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen übernimmt der Landkreis Gießen die Pflegekosten nach dem Nettoprinzip. Das heißt, dass zunächst der Pflegebedürftige die als Einkommen einzusetzenden Beträge direkt an das Pflegeheim zahlt. Auch die Zahlung des von der Pflegekasse gewährten Pflegegeldes erfolgt direkt an das Pflegeheim.

Aus der Gegenüberstellung der Pflegeheimkosten mit dem einzusetzenden Einkommen und den Zahlungen der Pflegekasse ergibt sich ein Differenzbetrag.

Als Sozialhilfeträger überprüft der Landkreis dann, ob der Differenzbetrag ganz oder teilweise übernommen werden kann. Für die Kostenanteile, die der Landkreis übernehmen kann, stellt das Pflegeheim die Rechnung direkt an den Fachdienst Soziales und Senioren.

Im Rahmen der Kostenübernahme wird auch geprüft, ob für die pflegebedürftige Person ein Barbetrag (Taschengeld) gewährt werden kann. Bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen wird dieser Barbetrag monatlich ausgezahlt.

Damit der Anspruch geprüft werden kann, sind Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person notwendig. Welche Unterlagen darüber hinaus in der jeweiligen persönlichen Situation erforderlich sind, können Betroffene im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern:innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.

Pflegestützpunkt

Pflegestützpunkt in gemeinsamer Trägerschaft der Pflege- und Krankenkassen und des Landkreises Gießen.

Der Pflegestützpunkt ist zuständig für:

  • Pflegebedürftige Menschen
  • Pflegende Angehörige
  • Menschen mit Behinderung sowie
  • Menschen, die von Behinderung und Pflege bedroht sind

Der Pflegestützpunkt ist die erste Anlaufstelle für Fragen. Die Mitarbeiter:innen beraten trägerneutral und kostenlos. Sie informieren unabhängig und verbraucherorientiert. Auf Wunsch kommen die Mitarbeiter:innen auch nach Hause. Sie stehen mit Rat und Tat zur Seite und kümmern sich nachhaltig um das entsprechende Anliegen.

Zu den Leistungen des Pflegestützpunktes gehören:

  • Umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfsangeboten
  • Koordination aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen
  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote

Der Pflegestützpunkt arbeitet mit allen Einrichtungen und Diensten zusammen, die mit Fragen der Prävention, Rehabilitation, Pflege und Hilfen zur Lebensgestaltung befasst sind. Auch arbeitet er eng mit der Beratungs- und Koordinierungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen (BeKo) zusammen, die sich in den gleichen Räumen befindet.