Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach Paragraph 6 der Hessischen Landkreisordnung in einer im Kreisgebiet verbreiteten Zeitung, die mindestens einmal in der Woche erscheint, sowie in den Amtsblättern der Städte und Gemeinden oder im Internet.
Gemäß der Hauptsatzung des Landkreises Gießen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Abdruck im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung. Darüber hinaus werden sie auch auf der Internetseite des Landkreises kommuniziert.
Veröffentlichungsgegenstände sind Einladungen zu öffentlichen Sitzungen, beschlossene Satzungen, Auslegungshinweise, Wahlinformationen, Ausschreibungen und Bekanntmachungen Dritter.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der wichtigsten Grundsätze des Kommunalrechts; die Bürger:innen sollen über wichtige Änderungen und Angelegenheiten informiert werden und die Möglichkeit haben, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.
Öffentliche Bekanntmachungen – Sitzungen
Das Parlamentsinformationssystem informiert über das politische Geschehen im Landkreis Gießen. Dort werden unter anderem öffentliche Sitzungen angekündigt.
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Mitgliedern des Kreistages des Landkreises Gießen
Für den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) hat
• Frau Felicitas Beuschel ihr Mandat niedergelegt; dies stellte ich mit Wirkung zum 09.11.2023 fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz –KWG-).
Daher stellte ich fest, dass als nächste, noch nicht berufene Bewerberin Frau Selda Demirel-Kocar mit Wirkung vom 09.11.2023 in den Kreistag des Landkreises Gießen nachrückt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KWG).
Gegen diese Feststellungen kann jede Wahlberechtigte und jeder Walberechtigter binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Wahlleiter für die Kreistagswahl des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen erheben.
Gießen, 23.11.2023
Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 24.05.2023 hat der Landkreis Gießen auf Antrag der Stadt Gießen durch Beschluss des Kreisausschusses am 28.08.2023 die Heranziehung der Stadt zu den Aufgaben nach § 97 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2, 4 und 5 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) (Sozialhilfe) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Satz 4 und Abs. 3 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) mit Wirkung zum 01.09.2023 aufgehoben.
Frank Ide
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluss des Kreistages über die Gültigkeit der Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat am 18.12.2022
Der Kreistag des Landkreises Gießen hat in seiner Sitzung am 20.03.2023 gemäß §§ 30 Abs. 3 und 26 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) i. V. m. § 57 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) die Gültigkeit der Wiederholungswahl des Kreisausländerbeirates am 18.12.2022 festgestellt.
Gießen, den 22.03.2023
Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleite
Öffentliche Bekanntmachungen – Satzungen
Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der
Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022,
zuletzt geändert durch Satzung am 11. Dezember 2023
Artikel I
Änderungen
Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, zuletzt geändert durch Satzung am 11. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:
- In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „pauschalierte“
- In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „pauschalierten“
- § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gießen“ ergänzt um die Worte:
„zum Ende der Betreuung oder des betreffenden Kalenderjahres“
- § 5 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:
„Sofern seitens der Kindertagespflegeperson die Verpflegung der Kinder nicht konzeptionell angeboten wird oder Erziehungsberechtigte die Verpflegung selbst bereitstellen, weil bei dem Kind eine medizinische Indikation vorliegt, reduziert sich die Höhe der Kostenbeiträge um den Anteil der Verpflegungskosten. Im Falle einer medizinischen Indikation ist ein entsprechendes ärztliches Attest seitens der Erziehungsberechtigten vorzulegen.“
- § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird nach dem Wort „Hälfte“ ergänzt um die Worte:
„des regulären Kostenbeitrages“
- Satz 3 wird gestrichen.
- In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „in pauschalierter Form“
- § 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Die laufenden Geldleistungen setzen sich zusammen aus
- dem vom Landkreis Gießen ermittelten leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII und
- der angemessenen Abgeltung des Sachaufwands (entsprechend der Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des zu erstattenden Sachaufwands in der Kindertagespflege des Landkreises Gießen).“
- In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „pauschalierten“
- § 7 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt:
„Sofern seitens der Kindertagespflegeperson die Verpflegung der Kinder nicht konzeptionell angeboten wird oder Erziehungsberechtigte die Verpflegung selbst bereitstellen, weil bei dem Kind eine medizinische Indikation vorliegt, reduziert sich die Höhe der laufenden Geldleistung um den Anteil der Verpflegungskosten. Im Falle einer medizinischen Indikation ist ein entsprechendes ärztliches Attest seitens der Erziehungsberechtigten vorzulegen.“
- § 7 wird um folgenden Abs. 9 ergänzt:
„Wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten erfolgt, reduzieren sich die laufenden Geldleistungen um jeglichen Sachaufwand.“
- § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird das Wort „drei“ ersetzt durch folgendes neues Wort:
„zwei“
- In Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ gestrichen.
- Stufe 2 erhält folgende neue Fassung:
„Stufe 2:
- Erfüllung aller Voraussetzungen der Stufe 1 (Einstiegsstufe) und eines der nachfolgenden Kriterien:
- Eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Kindertagespflegeperson und Vorliegen des zweistufigen Zertifikats „Qualifizierte Kindertagespflegeperson“ nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts mit 300 Unterrichtseinheiten oder einem gleichwertigen Angebot
oder
- eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Kindertagespflegeperson und eine Qualifikation als anerkannte Fachkraft im Sinne von § 25b HKJGB
oder
- eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens fünf Jahren als Kindertagespflegeperson“
- Stufe 3 wird gestrichen.
- Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
„Für Kindertagespflegepersonen, denen bisher besondere Förderleistungsstufen nach § 3 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege des Landkreises Gießen vom 7. Mai 2018 und nach § 8 Abs. 1 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen in deren Fassungen vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2024 anerkannt wurden, wird ein Bestandsschutz gewährt.“
- Satz 4 erhält folgende neue Fassung:
„Kindertagespflegepersonen in den ehemaligen Stufen 2 und 3 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen in deren Fassungen vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2024 werden der Stufe 2 dieser Satzung zugeordnet.“
- Die Anlage 1 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen
Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten ab 1. Januar 2025
Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten pro Kind und Monat
Mit Verpflegung 1,95 € pro Stunde
Ohne Verpflegung 1,43 € pro Stunde
Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten ab 1. Januar 2026
Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten pro Kind und Monat
Mit Verpflegung 2,25 € pro Stunde
Ohne Verpflegung 1,73 € pro Stunde
Berechnungsformel der monatlichen Kostenbeiträge:
Wöchentliche Betreuungsstunden x Stundensatz x 4,33
Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten sowie Erlass und Ermäßigung der Kostenbeiträge sind § 5 und § 6 der Kindertagespflegesatzung zu entnehmen.“
- Die Anlage 2 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
„Anlage 2 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen
Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen ab 1. Januar 2025
Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen pro Kind und Monat
Stufe 1
unter drei Jahren
mit Verpflegung 6,28 € pro Stunde
ohne Verpflegung 5,76 € pro Stunde
(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 4,46 €)
ab drei Jahren
mit Verpflegung 4,84 € pro Stunde
ohne Verpflegung 4,32 € pro Stunde
(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 3,02 €)
Stufe 2
unter drei Jahren
mit Verpflegung 6,83 € pro Stunde
ohne Verpflegung 6,31 € pro Stunde
(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 5,01 €)
ab drei Jahren
mit Verpflegung 5,39 € pro Stunde
ohne Verpflegung 4,87 € pro Stunde
(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 3,57 €)
Berechnungsformel der monatlichen laufenden Geldleistung:
Wöchentliche Betreuungsstunden x Stundensatz x 4,33
Die Einzelheiten der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen sind § 7 und § 8 der Kindertagespflegesatzung zu entnehmen. Die laufenden Geldleistungen bestehen aus Sachaufwand und Förderleistung, die die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a Abs. 2 HKJGB enthält.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Gießen, den 9. Dezember 2024
Anita Schneider
Landrätin
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des
Landkreises Gießen
Artikel I
Änderung der Abfallgebührensatzung
Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 2024, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „150,36 €/t“ durch den Betrag „164,23 €/t“
bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „60,45 €/t“ durch den Betrag „62,51 €/t“
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „39,00 €/t“ durch den Betrag
„88,69 €/t“ ersetzt.
dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „4,64 €“ durch den Betrag
„10,16 €“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „45,60 €“ wird ersetzt durch den Betrag „51,00 €“,
bb) der Betrag „95,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „105,00 €“,
cc) der Betrag „83,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „93,00 €“,
dd) der Betrag „174,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „193,20 €“,
ee) der Betrag „162,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „181,20 €“,
ff) der Betrag „336,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „378,00 €“,
gg) der Betrag „761,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „845,40 €“,
hh) der Betrag „1.552,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag
„1.720,80 €“.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „26,40 €“ wird ersetzt durch den Betrag „32,40 €“,
bb) der Betrag „51,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „61,20 €“.
c) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „63,36 €“ wird ersetzt durch den Betrag „70,00 €“,
bb) der Betrag „116,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „128,80 €“,
cc) der Betrag „224,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „252,00 €“,
dd) der Betrag „1.034,80 €“ wird ersetzt durch den Betrag
„1.147,20 €“.
- § 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird das Wort „Sperrmüll“ durch das Wort „Restmüll“ ersetzt, die Worte „Rechengut aus Kanal- und Gullyreinigung,“ werden gestrichen, der Betrag „186,00 €/t“ durch den Betrag „204,00 €/t“
bb) Buchstabe b) entfällt.
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „638,00 €/t“ durch den Betrag „677,00 €/t“
dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „387,00 €/t“ durch den Betrag „440,00 €/t“
ee) In Buchstabe f) wird der Betrag „1.006,00 €/t“ durch den Betrag „1.079,00 €/t“
ff) In Buchstabe g) wird der Betrag „75,00 €/t“ durch den Betrag „110,00 €/t“
gg) Buchstabe h) entfällt.
hh) In Buchstabe j) wird der Betrag „69,00 €/t“ durch den Betrag „131,00 €/t“
ii) In Buchstabe k) wird der Betrag „106,00 €/t“ durch den Betrag „186,00 €/t“
jj) In Buchstabe o) wird der Betrag „69,00 €/t“ durch den Betrag „98,00 €/t“
kk) In Buchstabe p) wird der Betrag „201,00 €/t“ durch den Betrag „247,00 €/t“
ll) In Buchstabe q) wird der Betrag „209,00 €/t“ durch den Betrag „223,00 €/t“
mm) In Buchstabe r) wird der Betrag „163,00 €/t“ durch den Betrag „169,00 €/t“
nn) Als neuer Buchstabe s) wird eingefügt:
„Hartkunststoffe nicht vom Bau 260,00 €/t“
oo) Als neuer Buchstabe t) wird eingefügt:
„Kunststoffrohre 480,00 €/t“
pp) Als neuer Buchstabe u) wird eingefügt:
„PVC-Fenster mit Glas 134,00 €/t“
qq) Als neuer Buchstabe v) wird eingefügt:
„Dispersionsfarben 204,00 €/t“
rr) Als neuer Buchstabe w) wird eingefügt:
„Sperrmüll 219,00 €/t“
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Betrag „77,00 €/t“ wird durch den Betrag „103,00 €/t“
c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird das Wort „Sperrmüll“ durch das Wort „Restmüll“ ersetzt und der Betrag „18,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „20,00 €/Anlieferung“
bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „45,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „68,00 €/Anlieferung“
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „33,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „44,00 €/Anlieferung“
dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „71,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „97,00 €/Anlieferung“
ee) In Buchstabe e) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „13,00 €/Anlieferung“
ff) Buchstabe f) entfällt.
gg) In Buchstabe g) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „16,00 €/Anlieferung“
hh) In Buchstabe h) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „22,00 €/Anlieferung“
ii) In Buchstabe i) wird der Betrag „7,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „9,00 €/Anlieferung“
jj) In Buchstabe j) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „11,00 €/Anlieferung“
kk) Buchstabe k) entfällt.
ll) In Buchstabe l) wird der Betrag „18,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „22,00 €/Anlieferung“
mm) In Buchstabe m) wird der Betrag „19,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „25,00 €/Anlieferung“
nn) In Buchstabe n) wird der Betrag „14,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „17,00 €/Anlieferung“
oo) Als neuer Buchstabe o) wird eingefügt:
„Hartkunststoffe nicht vom Bau 23,00 €/Anlieferung“
pp) Als neuer Buchstabe p) wird eingefügt:
„Kunststoffrohre 43,00 €/Anlieferung“
qq) Als neuer Buchstabe q) wird eingefügt:
„PVC-Fenster mit Glas 13,00 €/Anlieferung“
rr) Als neuer Buchstabe r) wird eingefügt:
„Dispersionsfarben 20,00 €/Anlieferung“
ss) Als neuer Buchstabe s) wird eingefügt:
„Sperrmüll 24,00 €/Anlieferung“
d) Abs. 4a wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „11,00 € /Anlieferung“
e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „2,50 €“ wird durch den Betrag „2,70 €“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Gießen, den 9. Dezember 2024
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2016
Artikel I (Änderungen)
Die Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2016, wird wie folgt geändert:
(1) Im dritten Absatz der Präambel wird das Wort „gesellschaftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Teilhabemöglichkeit“ die Worte „in allen Belangen“ ergänzt.
(2) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „besonderen“ gestrichen und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Migranten/Migrantinnen mit Behinderungen“ die Zeichen „u.a.“ ergänzt.
(4) In § 2 Abs. 3 wird das Wort „relevanten“ ersetzt durch „Menschen mit Behinderung betreffenden“.
(5) § 3 Abs. 1 a) erhält folgende neue Fassung:
„a) bis zu 10 Vertreter/innen von Menschen mit Behinderungen. Diese sollen unterschiedliche Einschränkungen vertreten. Beispielsweise unterschiedliche körperliche, geistige, seelische, Sinnes- Beeinträchtigungen und weitere.
Im Sinne der Vielfalt sollen die Vertreter/innen der Menschen mit Behinderungen unterschiedliche Lebenslagen repräsentieren. Beispielsweise Alter, Herkunft, Tätigkeitsfeld, Freizeit, soziale Netzwerke und weitere.“
(6) § 3 Abs. 1 e) wird gestrichen. Aus Buchstabe f) wird e) und aus Buchstabe g) wird f)
(7) In § 3 Abs 2 b) wird das Wort „zuständigen“ ersetzt durch das Wort „geschäftsführenden“.
(8) In § 3 Abs. 2 d) werden die Worte „ein/e Vertreter/in“ ersetzt durch die Worte „zwei Vertreter/innen“.
(9) In § 3 Abs. 2 e) werden die Worte „der/die Behindertenbeauftragte“ ersetzt durch die Worte „der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen“.
(10) In § 3 Abs. 2 wird ein Buchstabe g) „einem/r Vertreter/in aus den Reihen des amtierenden Kreisschülerrates“ ergänzt.
(11) In § 3 werden die Absätze 3 und 5 ersetzt durch folgende Neufassungen:
„(3) Neben den Mitgliedern soll zugleich jeweils eine Stellvertreterin /ein Stellvertreter benannt werden.“
„(5) Der Beirat soll paritätisch mit Personen (w/m/d) besetzt werden, die Belange unterschiedlicher Behinderungen vertreten.“
(12) § 3 Abs. 6 wird gestrichen. Aus Abs. 7 wird Abs. 6 wird und aus Abs. 8 wird Abs. 7.
(13) § 4 erhält folgende neue Fassung:
„§ 4
Vorstand
(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen (Vorstand). Der Vorstand leitet die Sitzung.
(2) Bis zur Wahl des Vorstands leitet der/die Sozialdezernent/in die Sitzung.“
(14) In § 6 Abs. 1 werden die Worte „den/die Behindertenbeauftragte/n“ ersetzt durch die Worte „den Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderungen des Landkreises Gießen“.
(15) § 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„(2) Er/sie bereitet die Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Benehmen mit dem Vorstand und dem/der Sozialdezernenten/in des Landkreises Gießen vor, lädt zu den Sitzungen ein und erstellt die Niederschrift über die Sitzung.“
(16) In § 7 Abs. 1 werden die Worte „mindestens zwei Mal im Jahr“ ersetzt durch die Worte „in der Regel einmal im Quartal“.
(17) § 7 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.“
(18) § 7 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:
„(6) Personen, die bei anderen Organisationen (z. B. der Wohlfahrtspflege, der Kirchen, anderer Dezernate, Beratungsstellen, Bürger mit Expertenwissen etc.) in der Arbeit für / mit Menschen mit Behinderung tätig sind, bzw. sachkundige Bürger/innen sind willkommen und können anlassbezogen zu den Sitzungen des Beirats eingeladen werden.“
(19) § 7 Abs. 7 wird gestrichen.
(20) § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel II (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Grünberg, den 8. Juli 2024
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Neunzehnte Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen
Artikel I
Änderung der Abfallgebührensatzung
Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a.) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „123,64 €/t“ durch den Betrag „150,36 €/t“
bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „57,95 €/t“ durch den Betrag „60,45 €/t“
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „1,00 €“ durch den Betrag „39,00 €“
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a.) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Des Weiteren können je Haushalt und Kalenderjahr zwei Kofferraumanlieferungen von Bauschutt, Holz (A IV), Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe), (staubdicht verpacktem) zementgebundenem Asbest sowie von (staubdicht verpackter) Mineralwolle kostenfrei am Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a.) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „155,00 €/t“ durch den Betrag „186,00 €/t“
bb) In Buchstabe c) werden der Betrag „525,00 €/t“ durch den Betrag „638,00 €/t“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe)“
cc) In Buchstabe d) wird der Betrag „332,00 €/t“ durch den Betrag „387,00 €/t“
dd) In Buchstabe f) wird der Betrag „740,00 €/t“ durch den Betrag „1.006,00 €/t“
ee) In Buchstabe g) wird der Betrag „70,00 €/t“ durch den Betrag „75,00 €/t“
ff) In Buchstabe j) wird der Betrag „40,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“
ff) In Buchstabe k) wird der Betrag „85,00 €/t“ durch den Betrag „106,00 €/t“
gg) In Buchstabe o) wird der Betrag „62,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“
hh) In Buchstabe p) wird der Betrag „196,00 €/t“ durch den Betrag „201,00 €/t“
ii) In Buchstabe q) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „209,00 €/t“
jj) In Buchstabe r) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „163,00 €/t“
b.) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Betrag „70,00 €/t“ wird durch den Betrag „77,00 €/t“
c.) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Satz wird der Wert „100 kg“ durch den Wert „200 kg“
bb) In Buchstabe a) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“
cc) In Buchstabe b) werden der Betrag „26,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „45,00 €/Anlieferung“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/ Teerpappe)“
dd) In Buchstabe c) wird der Betrag „20,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „33,00 €/Anlieferung“
ee) In Buchstabe d) wird der Betrag „30,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „71,00 €/Anlieferung“
ff) In Buchstabe e) wird der Betrag „5,60 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“
gg) In Buchstabe g) wird der Betrag „3,20 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“
hh) In Buchstabe h) wird der Betrag „5,10 €/Anlieferung“ durch den Betrag „10,00 €/Anlieferung“
ii) In Buchstabe i) wird der Betrag „5,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „7,00 €/Anlieferung“
jj) In Buchstabe j) wird der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“
kk) In Buchstabe l) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“
ll) In Buchstabe m) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „19,00 €/Anlieferung“
mm) In Buchstabe n) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „14,00 €/Anlieferung“
d.) Abs. 4a wird wie folgt geändert:
aa) Der Wert „100 kg“ wird durch den Wert „200 kg“ ersetzt und der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“
e.) Abs. 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „3,00 €/je Sack“ durch den Betrag „4,00 €/je Sack“
bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „8,00 €/Stück“ durch den Betrag „5,00 €/Stück“
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „12,00 €/Stück“ durch den Betrag „7,00 €/Stück“
dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „5,00 €/Stück“ durch den Betrag „4,00 €/Stück“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Buseck, den 19. Februar 2024
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022
Artikel I
Änderungen
Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
- 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn der Gewährung der Leistung Kindertagespflege. Der Kostenbeitrag ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats zu entrichten. Der Kostenbeitrag wird gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Bescheid in Höhe und Dauer festgesetzt.“
- 7 Abs. 2 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt: „Der Landkreis Gießen überprüft jährlich die Angemessenheit der laufenden Geldleistungen.“
- In § 8 Abs. 1 werden im Rahmen der Stufe 3 die Worte „ein Betreuungsangebot von Montag bis Freitag“ ersetzt durch den folgenden neuen Wortlaut: „ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot (Fünf-Tage-Woche)“.
- In § 8 Abs. 1 wird im Rahmen des Bestandsschutzes das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt durch das folgende neue Datum: „30. Juni 2024“.
- 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Die Fortbildung zum Hessischen Bildungs‐ und Erziehungsplan erfolgt bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 zusätzlich zur Aufbauqualifizierung.“
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf eines jeden Kalendermonats“ ersetzt durch die Worte: „für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Hungen, den 11. Dezember 2023
Anita Schneider
Landrätin
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2021
Artikel I
Änderungen
Die Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012 – zuletzt geändert durch Satzung vom 08. November 2021 – wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 1 Nr. 10 b) cc) erhält folgenden neuen Wortlaut:
„cc) Stadtteil Muschenheim“
2. § 2 Absatz 1 Nr. 16 erhält folgenden neuen Wortlaut:
„16. Stadt Staufenberg
a) Grundschule im Lumdatal
aa) Stadtteil Staufenberg
bb) Stadtteil Daubringen
cc) Stadtteil Mainzlar
b) Schule am Edelgarten, Treis/Lda.
Stadtteil Treis/Lda.“
3. § 3 Absatz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
„(1) Folgende Orts- bzw. Stadtteile liegen gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 HSchG in Überschneidungsgebieten benachbarter Schulbezirke:
- Rabenau, Ortsteil Allertshausen
- Rabenau, Ortsteil Geilshausen
- Fernwald, Ortsteil Albach
- Grünberg, Stadtteil Beltershain
- Grünberg, Stadtteil Reinhardshain
- Hungen, Stadtteil Langd
- Hungen, Stadtteil Trais-Horloff
- Hungen, Stadtteil Utphe
- Hungen, Stadtteil Inheiden
- Lich, Stadtteil Eberstadt
- Lich, Stadtteil Nieder-Bessingen
- Lich, Stadtteil Ober-Bessingen
- Pohlheim, Stadtteil Hausen
- Linden, Stadtteil Linden-Forst
- Linden, Stadtteil Leihgestern, Konrad-Adenauer-Straße, Ludwig-Erhard-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Kurt-Schuhmacher-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße, Im Boden, Arnsburger Weg“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hungen, den 11. Dezember 2023
Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023
Artikel I
Änderungen
In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023, wird folgendes geändert:
Der Halbsatz
„ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro“
wird ersetzt durch:
„vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 622,00 Euro,
ab dem 1. Januar 2024 740,00 Euro.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Hungen, den 11. Dezember 2023
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“ vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022
Artikel 1
Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“
vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022
(1) § 9 erhält folgende neue Fassung:
„(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Kaufmännischen Betriebsleitung und einer Technischen Betriebsleitung. Der Kreisausschuss bestellt die Kaufmännische Betriebsleitung zur Ersten Betriebsleitung.
(2) Die Betriebsleitungen vertreten sich gegenseitig.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ersten Betriebsleitung den Ausschlag.
(4) Der Kreisausschuss regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.
(5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Landkreisordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die Zwischenberichterstattung, der Abschluss von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert Euro 50.000 im Einzelfall nicht übersteigt; sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis Euro 5.000,00.
(6) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat der/dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie der/dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Beigeordneten und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit Controlling den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft des Landkreises Gießen wesentlichen Auskünfte verlangen.
(2) § 10 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die Vertretung erfolgt durch die Erste Betriebsleitung oder in deren rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung durch die weitere Betriebsleitung.“
(3) § 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis Gießen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 50.000 und nicht mehr als Euro 150.000 ist die Unterzeichnung durch die jeweilige Betriebsleitung des zuständigen Geschäftsbereichs zusammen mit der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Landkreises Gießen versehen sind (§ 45 HKO).“
(4) § 10 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„Die jeweilige Betriebsleitung kann in ihrem zuständigen Geschäftsbereich einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.”
(5) In § 10 Abs. 7 wird das Wort „Betriebsleiter” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”
(6) In § 10 Abs. 8 werden die Worte „dem Betriebsleiter” ersetzt durch die Worte „der Betriebsleitung”
(7) In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Betriebsleitung” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”
(8) In § 11 Abs. 2 werden nach den Worten „mit Ausnahme der“ die Worte „Stellvertretung der Betriebsleitung“ ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen“
(9) § 15 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Vergaberichtlinien des Landkreises Gießen als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.”
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.
Grünberg, den 10. Juli 2023
Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022
Artikel 1 (Änderung)
In § 4 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022, wird nach Absatz 2 ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 erhalten die Mitglieder des Kreisausländerbeirates für die Teilnahme an Sitzungen des Kreisausländerbeirates und seines Vorstands eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von pauschal 45,- € pro Tag, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen.“
Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Buseck, den 20. März 2023
Landkreis Gießen
Anita Schneider
Landrätin
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen
nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018,
zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021
Artikel I (Änderungen)
In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021, wird folgendes geändert:
Der Halbsatz „ab dem 1. Januar 2022 371,00 Euro“ wird ersetzt durch:
„vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 371,00 Euro, ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro.“
Artikel II (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Buseck, den 20. März 2023
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin
Öffentliche Bekanntmachungen – Haushaltsrechtliche Veröffentlichungen
Amtliche Bekanntmachung
Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2022
Der Kreistag hat am 10. Juli 2023 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2022 wurde gleichzeitig beschlossen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 15. Mai 2023.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2022 und der Lagebericht in der Zeit vom 25. Juli bis einschließlich 31. Juli 2023 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Gießen, den 13. Juli 2023
Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter
Amtliche Bekanntmachung
Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2021
Der Kreistag hat am 26. September 2022 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2021 wurde gleichzeitig beschlossen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 12. Mai 2022.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2021 und der Lagebericht in der Zeit vom 04. Oktober bis einschließlich 10. Oktober 2022 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Gießen, den 27. September 2022
Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter
Amtliche Bekanntmachung
Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2020
Der Kreistag hat am 12. Juli 2021 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2020 wurde gleichzeitig beschlossen.
Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt, am 26. April 2021.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“
Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Juli 2021 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer E222, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Gießen, den 13. Juli 2021
Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter