Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen nach Paragraph 6 der Hessischen Landkreisordnung in einer im Kreisgebiet verbreiteten Zeitung, die mindestens einmal in der Woche erscheint, sowie in den Amtsblättern der Städte und Gemeinden oder im Internet.

Gemäß der Hauptsatzung des Landkreises Gießen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen durch Abdruck im Gießener Anzeiger und in der Gießener Allgemeinen Zeitung. Darüber hinaus werden sie auch auf der Internetseite des Landkreises kommuniziert.

Veröffentlichungsgegenstände sind Einladungen zu öffentlichen Sitzungen, beschlossene Satzungen, Auslegungshinweise, Wahlinformationen, Ausschreibungen und Bekanntmachungen Dritter.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist einer der wichtigsten Grundsätze des Kommunalrechts; die Bürger:innen sollen über wichtige Änderungen und Angelegenheiten informiert werden und die Möglichkeit haben, an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen.

Öffentliche Bekanntmachungen – Sitzungen

Das Parlamentsinformationssystem informiert über das politische Geschehen im Landkreis Gießen. Dort werden unter anderem öffentliche Sitzungen angekündigt.

Öffentliche Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung zur vorübergehenden Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern in Hinblick auf die Entnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs und des Eigentümer- und Anliegergebrauchs im Landkreis Gießen

Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. S. 3901), erlässt der Kreisausschuss des Landkreises Gießen, vertreten durch den Fachdienst Wasser- und Bodenschutz als zuständige untere Wasserbehörde folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Seen) im Rahmen des Gemeingebrauchs wird im Landkreis Gießen mit sofortiger Wirkung bis auf Weiteres untersagt.
  1. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Gewässereigentümer sowie die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches.
  1. Diese Allgemeinverfügung gilt bis auf Weitereslängstens bis zur Aufhebung durch den Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen.
  1. Die Nichtbeachtung der Untersagung nach Ziffer 1 und 2 stellen gemäß § 73 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) eine Ordnungswidrigkeit dar und können im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu einhunderttausend Euro (100.000,00 EUR) geahndet werden (§ 73 Abs. 2 HWG).
  2. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet

II. Zuständigkeit:

Der Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz beim Landkreis Gießen ist als untere Wasserbehörde gemäß § 64 (3) HWG die für den Erlass zuständige Behörde.

III. Begründung:

Aufgrund der Hitzeperiode haben sich in den Gewässern niedrige Wasserstände eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die bisher gefallenen Niederschlagsmengen führten nicht zu einer Erholung der Wasserstände über den Mittleren Niedrigwasserabfluss. Es besteht die Gefahr, dass der Naturhaushalt nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.

Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen ist § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs.1 HWG sowie den §§ 33, 25, 26 WHG und 19 Abs. 3, 21 Abs. 1 HWG.

Danach können der Gemeingebrauch sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz des Naturhaushalts, beschränkt oder ausgeschlossen werden. Die für ein oberirdisches Gewässer erforderliche Mindestwasserführung (§ 33 WHG) ist auch dann zu beachten und einzuhalten, wenn die Wasserentnahme keinem Genehmigungserfordernis unterliegt und somit keiner Zulassung durch die zuständige Behörde bedarf. Widerspricht die Benutzung den Anforderungen der Mindestwasserführung, so können Maßnahmen angeordnet werden, die zur Durchsetzung dieser Anforderungen notwendig sind.

Die angeordnete Untersagung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und Anliegergebrauchs ist erforderlich, angemessen und geeignet, um die Gewässer vor weiteren Störungen durch eine Verringerung der Wasserführung zu schützen und eine Verschlechterung der durch die langanhaltende extreme Trockenheit kritischen Gewässerzustände zu vermeiden und damit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor Schaden zu bewahren.
Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange sowie das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Sie liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil es nicht vertretbar ist, Wasserentnahmen durch Einlegung von Rechtsmitteln fortzusetzen und dadurch die Ordnung des Wasserhaushalts weiter zu beeinträchtigen. Durch weitere Entnahmen wäre der zur Aufrechterhaltung der wasserbiologischen Vorgänge zu erhaltende Mindestabfluss nicht mehr gewährleistet.

Aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Für weitere Fragen stehen die Mitarbeiter beim Fachdienst 73 Wasser- und Bodenschutz unter der Telefonnummer 0641 9390-3573 zur Verfügung.

Diese Allgemeinverfügung ist zudem auf der Internetseite (https://www.lkgi.de/oeffentliche-bekanntmachungen) unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachung“ in digitaler Form einsehbar.

IV. Hinweise:

Das Entnahmeverbot gilt nicht für zugelassene Benutzungen (Erlaubnisse, Bewilligungen, alte Rechte). Sofern die Einschränkung von Befugnissen und Rechten erforderlich wird, ergeht eine gesonderte Anordnung durch die zuständige Behörde.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)).

 

V. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Landkreises Gießen, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen erhoben werden.

Landkreis Gießen – Der Kreisausschuss

Gießen, den 15.07.2026

Christian Zuckermann

Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung

Vertretungsberechtigung für den Eigenbetrieb Servicebetrieb Landkreis Gießen

Gemäß § 3 Absatz 5 Eigenbetriebsgesetz und § 10 Absatz 6 der Satzung geben wir hiermit nachstehend den Namen des Vertretungsberechtigten in der ab dem 01.07.2026 gültigen Form bekannt:

Kommissarischer Betriebsleiter ist Herr Verwaltungsoberrat Thorsten Becker.

Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis Gießen in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung, die nach den Bestimmungen der Betriebssatzung nicht der Beschlussfassung des Kreistages obliegen. Im Übrigen wird zur Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung auf die Regelungen der Betriebssatzung verwiesen. Zurückliegende Veröffentlichungen verlieren mit dieser Bekanntgabe ihre Gültigkeit.

Gießen, den 01. Juli 2026

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Vertretungsberechtigung für den Eigenbetrieb Kreislaufwirtschaft Landkreis Gießen

Gemäß § 3 Absatz 5 Eigenbetriebsgesetz und § 5 Absatz 3 der Satzung geben wir hiermit nachstehend den Namen des Vertretungsberechtigten in der ab dem 01.11.2025 gültigen Form bekannt:

Betriebsleiter ist Herr Vassilios Papadakis.

Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis Gießen in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Betriebssatzung, die nach den Bestimmungen der Betriebssatzung nicht der Beschlussfassung des Kreistages obliegen. Im Übrigen wird zur Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung auf die Regelungen der Betriebssatzung verwiesen. Zurückliegende Veröffentlichungen verlieren mit dieser Bekanntgabe ihre Gültigkeit.

Gießen, den 01. Juli 2026

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Hiermit erweitere ich unter Abkürzung der Ladungsfrist gemäß § 32 HKO i.V.m. § 56 Abs. 1 HGO die Tagesordnung für die Sitzung des Kreistages am 15. Dezember 2025 um den neuen Tagesordnungspunkt 8

„Amtseinführung und Verpflichtung einer ehrenamtlichen Kreisbeigeordneten“,

der im Rahmen des Sitzungsteiles A behandelt werden soll; alle weiteren Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.

Claus Spandau

Kreistagsvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Mitgliedern des Kreisausländerbeirats des Landkreises Gießen

Für den Wahlvorschlag der Kurdistan Liste (KURD) hat Herr Zana Tahlo sein Mandat niedergelegt; dies stellte ich mit Wirkung vom 23.04.2025 fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz – KWG).

Da die Nachrückerliste der Kurdistan Liste (KURD) erschöpft ist, bleibt dieser Sitz leer (§ 34 Abs. I Satz 2 Hessisches Kommunalwahlgesetz – KWG).

Gegen diese Feststellung kann jede Wahlberechtigte und jeder Walberechtigter binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Wahlleiter für die Kreisausländerbeiratswahl des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen erheben.

Gießen, 03.06.2025

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Mitgliedern des Kreistages des Landkreises Gießen

Für den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) hat

• Frau Felicitas Beuschel ihr Mandat niedergelegt; dies stellte ich mit Wirkung zum 09.11.2023 fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz –KWG-).

Daher stellte ich fest, dass als nächste, noch nicht berufene Bewerberin Frau Selda Demirel-Kocar mit Wirkung vom 09.11.2023 in den Kreistag des Landkreises Gießen nachrückt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KWG).

Gegen diese Feststellungen kann jede Wahlberechtigte und jeder Walberechtigter binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Wahlleiter für die Kreistagswahl des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen erheben.

Gießen, 23.11.2023

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung des Ausscheidens und Nachrückens von Mitgliedern des Kreistages des Landkreises Gießen

Für den Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union (CDU) hat

• Frau Felicitas Beuschel ihr Mandat niedergelegt; dies stellte ich mit Wirkung zum 09.11.2023 fest (§ 34 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Kommunalwahlgesetz –KWG-).

Daher stellte ich fest, dass als nächste, noch nicht berufene Bewerberin Frau Selda Demirel-Kocar mit Wirkung vom 09.11.2023 in den Kreistag des Landkreises Gießen nachrückt (§ 34 Abs. 3 Satz 1 KWG).

Gegen diese Feststellungen kann jede Wahlberechtigte und jeder Walberechtigter binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei dem Wahlleiter für die Kreistagswahl des Landkreises Gießen, Bachweg 9, 35398 Gießen erheben.

Gießen, 23.11.2023

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung

Anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 24.05.2023 hat der Landkreis Gießen auf Antrag der Stadt Gießen durch Beschluss des Kreisausschusses am 28.08.2023 die Heranziehung der Stadt zu den Aufgaben nach § 97 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2, 4 und 5 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) (Sozialhilfe) gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 i.V.m. Satz 4 und Abs. 3 HAG/SGB XII (n.F. ab 01.09.2023) mit Wirkung zum 01.09.2023 aufgehoben.

Frank Ide
Hauptamtlicher Kreisbeigeordneter

Öffentliche Bekanntmachung 

Beschluss des Kreistages über die Gültigkeit der Wiederholungswahl zum Kreisausländerbeirat am 18.12.2022

Der Kreistag des Landkreises Gießen hat in seiner Sitzung am 20.03.2023 gemäß §§ 30 Abs. 3 und 26 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) i. V. m. § 57 Hessische Kommunalwahlordnung (KWO) die Gültigkeit der Wiederholungswahl des Kreisausländerbeirates am 18.12.2022 festgestellt.

Gießen, den 22.03.2023

Ralf Sinkel
Besonderer Kreiswahlleite

Öffentliche Bekanntmachungen – Satzungen

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“ vom 10. September 2012, zuletzt geändert durch Satzung am 10. Juli 2023

Die Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“

vom 10. September 2012, zuletzt geändert durch Satzung am 10. Juli 2023

wird wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung der

Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“

vom 10. September 2012,

zuletzt geändert durch Satzung am 10. Juli 2023

(1) Die Eingangsformel erhält folgende neue Fassung:

„Aufgrund der §§ 5, 30 und 52 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8), der §§ 5, 51, 121, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) und der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 9. Juni 1989, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat der Kreistag des Landkreises Gießen in seiner Sitzung am 10. September 2012 folgende Satzung beschlossen (zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juni 2026):“

(2) § 2 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Der Betrieb deckt Bedarfe des Landkreises Gießen ab und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.“

(3) In § 2 Abs. 3 werden die Worte „im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt durch die Worte „im Sinne des § 52 HKO in Verbindung mit den §§ 121 ff. HGO“.

(4) In § 4 Buchstabe k) werden nach den Worten „mit Mitgliedern der Betriebskommission“ die Worte „, deren Stellvertretern“ eingefügt.

(5) In § 5 Abs. 3 S. 2 werden die Worte „Euro 100.000“ ersetzt durch die Worte „150.000 Euro“.

(6) In § 7 Abs. 1 Buchstabe a) zweiter Spiegelstrich werden die Worte „den Fachbereich Schulen und Bauen“ ersetzt durch die Worte „die Fachdienste Schule und Sport sowie Bauen“.

(7) In § 7 Abs. 1 Buchstabe c) werden nach den Worten „zwei Mitglieder des“ die Worte „für den Eigenbetrieb zuständigen“ eingefügt.

(8) § 7 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens rücken die Nachfolger nach (Mitglieder nach Abs. 1 a) und b)) oder werden nachberufen (Mitglieder nach Abs. 1 c) und d)).“

(9) § 7 wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

„(7) Für die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission gelten die wahlrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung sowie die §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß.“

(10) § 8 Abs. 3 Buchstabe c) erhält folgende neue Fassung:

„c) Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplanes, deren Wert 150.000 Euro im Einzelfall nicht unterschreitet;“

(11) In § 8 Abs. 3 Buchstabe d) werden die Worte „Euro 100.000“ ersetzt durch die Worte „150.000 Euro“.

(12) In § 8 Abs. 4 werden die Worte „nach § 5 der Entscheidung des Kreistags oder nach § 6 der Entscheidung des Kreisausschusses“ ersetzt durch die Worte „nach § 4 der Entscheidung des Kreistags oder nach § 5 der Entscheidung des Kreisausschusses“.

(13) § 9 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsleitung geleitet. Die Betriebsleitung besteht aus einer Betriebsleiterin oder einem Betriebsleiter. Der Kreisausschuss bestellt die Betriebsleitung.

(2) Der Kreisausschuss kann mit Zustimmung der Betriebskommission eine Person als Vertretung bestellen, die nur tätig wird, wenn die Betriebsleitung rechtlich oder tatsächlich verhindert ist.

(3) Die Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Landkreisordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die Zwischenberichterstattung, der Abschluss von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert Euro 50.000 im Einzelfall nicht übersteigt; sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis Euro 5.000,00.

(4) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat der/dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie der/dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Beigeordneten und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit Controlling den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft des Landkreises Gießen wesentlichen Auskünfte verlangen.“

(14) § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis Gießen in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit sie nicht nach § 4 dieser Satzung in Verbindung mit § 5 EigBGes der Entscheidung des Kreistages unterliegen. Bei rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung der Betriebsleitung vertritt die gemäß § 9 Abs. 2 bestellte Vertretung den Eigenbetrieb.“

(15) § 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis Gießen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur ersetzt die Schriftform. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden die Erklärungen von der Betriebsleitung allein unterzeichnet, sofern ihr Gegenstandswert 50.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 50.000 Euro bis einschließlich 150.000 Euro ist die Unterzeichnung durch die Betriebsleitung zusammen mit der Landrätin/dem Landrat oder der/dem für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten erforderlich. Bei einem Gegenstandswert von mehr als 150.000 Euro sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin/dem Landrat oder der/dem für den Eigenbetrieb zuständigen Beigeordneten sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet sind.“

(16) § 10 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

„(4) Die Betriebsleitung kann einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.“

(17) § 10 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

„(5) Erklärungen eines für ein bestimmtes Geschäft oder eine bestimmte Art von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigten bedürfen nicht der Form des Abs. 3, wenn die Vollmacht in der Form des Abs. 3 erteilt ist.“

(18) § 10 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:

„(6) Der Name der vertretungsberechtigten Person und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Kreisausschuss öffentlich bekannt gemacht. Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebs ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die nach § 9 Abs. 2 bestellte Vertretung unterzeichnet mit dem Zusatz „in Vertretung“. Die von der Betriebsleitung gem. § 3 Abs. 3 EigBGes ermächtigten Dienstkräfte unterzeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“.“

(19) In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Betriebsleitungen“ ersetzt durch das Wort „Betriebsleitung“.

(20) In § 11 Abs. 2 wird das Wort „Betriebsleitungen“ ersetzt durch das Wort „Betriebsleitung“.

(21) In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wort „dem Stellenplan“ ersetzt durch die Worte „der Stellenübersicht“.

(22) § 13 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

„(3) Der Beschluss des Kreistages über den Wirtschaftsplan ist öffentlich bekanntzumachen; § 52 HKO in Verbindung mit § 97 Abs. 4 HGO gilt sinngemäß.“

(23) In § 14 Abs. 1 werden die Worte „oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung“ gestrichen.

(24) § 14 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss gemäß § 22 bis 25 EigBGes aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Anhang sowie dem Lagebericht. Die allgemeinen Vorschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht von Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dem EigBGes nichts anderes ergibt.“

(25) § 14 Abs. 4 wird gestrichen.

(26) § 14 Abs. 5 (neu) erhält folgende neue Fassung:

„(5) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.“

(27) § 14 Abs. 6 S. 1 und 2 (neu) erhalten folgende neue Fassung:

„(6) Als Prüfer für den Jahresabschluss kann die Revision des Landkreises Gießen bestellt werden; im Übrigen bestimmt der Kreistag einen Abschlussprüfer.“

(28) § 14 Abs. 7 und 8 (neu) erhalten folgende neue Fassung:

„(7) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht sind mit dem Prüfbericht und den Stellungnahmen der Betriebsleitung und der Betriebskommission über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss soll innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden. Gleichzeitig beschließt der Kreistag über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür die Gründe anzugeben.

(8) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist öffentlich bekanntzumachen. Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gießen, den 22. Juni 2026

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen

Anita Schneider

Landrätin

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Gießen vom 9. November 1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. November 2022

Die Hauptsatzung des Landkreises Gießen wird unter § 6 wie folgt geändert:

Die Zahl zwölf wird durch die Zahl fünfzehn ersetzt.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Hungen, den 22. Juni 2026

Anita Schneider

Landrätin

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 9. März 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2024

Die Satzung über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 9. März 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:

Artikel 1:

In § 2 Abs. 2 wird das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt durch das Datum „30. Juni 2030“.

Artikel 2:

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gießen, den 22. Juni 2026

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Anita Schneider
Landrätin

Korrektur der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. Dezember 2025
Buseck, den 15.12.2025

Elfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle für den Landkreis Gießen

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle für den Landkreis Gießen vom 19. Dezember 1994, zuletzt geändert durch die zehnte Änderungssatzung vom 7. November 2022, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „78,34“ durch „97,30“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 1. Januar 2026 in Kraft

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin

Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen

Artikel I

Änderung der Abfallgebührensatzung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „164,23 €/t“ durch den Betrag „175,52 €/t“ ersetzt.
    bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „62,51 €/t“ durch den Betrag „72,03 €/t“ ersetzt.
    cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „88,69 €/t“ durch den Betrag „87,60 €/t“ ersetzt.
    dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „10,16 €“ durch den Betrag „8,19 €“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „51,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „55,20 €“,
bb) der Betrag „105,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „114,00 €“,
cc) der Betrag „93,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „102,00 €“,
dd) der Betrag „193,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag „211,80 €“,
ee) der Betrag „181,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag „199,80 €“,
ff) der Betrag „378,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „411,60 €“,
gg) der Betrag „845,40 €“ wird ersetzt durch den Betrag „933,60 €“,
hh) der Betrag „1.720,80 €“ wird ersetzt durch den Betrag „1.897,20 €“.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „32,40 €“ wird ersetzt durch den Betrag „35,40 €“,
bb) der Betrag „61,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag „66,60 €“.

c) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „70,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „76,00 €“,
bb) der Betrag „128,80 €“ wird ersetzt durch den Betrag „141,20 €“,
cc) der Betrag „252,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „274,40 €“,
dd) der Betrag „1.147,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag „1.264,80 €“.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a.) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „204,00 €/t“ durch den Betrag „214,00 €/t“ ersetzt.
bb) In Buchstabe k) wird der Betrag „186,00 €/t“ durch den Betrag „198,00 €/t“ ersetzt.
cc) In Buchstabe t) wird der Betrag „480,00 €/t“ durch den Betrag „514,00 €/t“ersetzt.
dd) In Buchstabe v) wird vor dem Wort „Dispersionsfarben“ das Wort „flüssige“ eingefügt und der Betrag „204,00 €/t“ durch den Betrag „469,00 €/t“ ersetzt.
ee) In Buchstabe w) wird der Betrag „219,00 €/t“ durch den Betrag „231,00 €/t“ ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „103,00 €/t“ wird durch den Betrag „93,00 €/t“ ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) der Betrag „20,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „21,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „68,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „61,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „44,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „40,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
dd) In Buchstabe j) wird der Betrag „11,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „10,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
ee) In Buchstabe m) wird der Betrag „25,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „22,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
ff) In Buchstabe o) wird der Betrag „23,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „21,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
gg) In Buchstabe p) wird der Betrag „43,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „13,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
hh) In Buchstabe q) wird der Betrag „13,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „15,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
ii) In Buchstabe r) wird vor dem Wort „Dispersionsfarben“ das Wort „flüssige“ eingefügt und der Betrag „20,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „38,00 €/Anlieferung“ ersetzt.
jj) In Buchstabe s) wird der Betrag „24,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „25,00 €/Anlieferung“ ersetzt.

d) Abs. 4a wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „11,00 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „10,00 € /Anlieferung“ ersetzt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Buseck, den 15. Dezember 2025

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

6. Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen vom 15. November 1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Mai 2017

Artikel I (Änderungen)

Die Satzung für das Jugendamt des Landkreises Gießen vom 15. November 1993, zuletzt geändert durch die Satzung vom 15. Mai 2017, wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 8 und 9 gestrichen.
  2. In § 6 wird ein neuer Absatz 4 angefügt mit folgendem neuen Wortlaut:

„(4) Abweichend von Absatz 3 Sätze 4 und 7 besteht der Fachausschuss Jugendförderung aus 12 stimmberechtigten und weiteren beratenden Mitgliedern. Drei stimmberechtigte Mitglieder müssen Vertreterinnen oder Vertreter des Kreisjugendringes sein. Diese Plätze sind altersunabhängig zu besetzten.

Um die angemessene Mitbestimmung junger Menschen im Alter von 14 bis 27 Jahren und um deren Partizipation gemäß §§ 35 Abs. 2 und 37 Abs. 2 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) sowie § 4c Hessische Landkreisordnung (HKO) sicherzustellen, werden zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter aus den Jugendbeteiligungsformaten der kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Gießen besetzt.“

Artikel II (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt am Tage mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.

Ausgefertigt:

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Buseck, den 15. Dezember 2025

Anita Schneider
Landrätin

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, zuletzt geändert durch Satzung am 9. Dezember 2024

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, zuletzt geändert durch Satzung am 9. Dezember 2024, wird wie folgt geändert:

(1) § 2 Abs. 7 entfällt.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 entfällt.

(3) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a.) In Satz 1 wird das Wort „des“ ersetzt durch folgendes neues Wort: „eines“

b.) Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

 „Mit dem Antrag auf Festsetzung der Kostenbeiträge sind dem Landkreis Gießen alle erforderlichen Angaben des Betreuungsverhältnisses zur Gewährung der Leistung Kindertagespflege mitzuteilen.“

(4) § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a.) In Satz 1 werden die Worte „unter Vorlage des geänderten Betreuungsvertrages“ gestrichen.

b.) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ ersetzt durch folgende neue Worte: „Änderungen an der Leistung Kindertagespflege“

(5) Die Anlage 2 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

 Anlage 2 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen

 Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen ab 1. Januar 2026

 Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen pro Kind und Monat

 Stufe 1

 unter drei Jahren

mit Verpflegung                     6,37 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   5,85 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,86 €/1,34 € und Förderleistung 4,51 €)

 ab drei Jahren

mit Verpflegung                     4,93 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   4,41 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,86 €/1,34 € und Förderleistung 3,07 €)

 Stufe 2

 unter drei Jahren

mit Verpflegung                     6,93 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   6,41 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,86 €/1,34 € und Förderleistung 5,07 €)

ab drei Jahren

mit Verpflegung                     5,49 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   4,97 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,86 €/1,34 € und Förderleistung 3,63 €)

 Berechnungsformel der monatlichen laufenden Geldleistung:

Wöchentliche Betreuungsstunden x Stundensatz x 4,33

 Die Einzelheiten der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen sind § 7 und § 8 der Kindertagespflegesatzung zu entnehmen. Die laufenden Geldleistungen bestehen aus Sachaufwand und Förderleistung, die die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a Abs. 2 HKJGB enthält.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Buseck, den 15. Dezember 2025

Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Elfte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle für den Landkreis Gießen

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Zentralen Leitstelle für den Landkreis Gießen vom 19. Dezember 1994, zuletzt geändert durch die zehnte Änderungssatzung vom 7. November 2022, wird wie folgt geändert:  

In § 4 Abs. 1 wird die Zahl „78,34″ durch „90,00″ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum Januar 2026 in Kraft.

Buseck, den 15. Dezember 2025

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

 Öffentliche Bekanntmachung 

Achte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2024

Artikel I

Änderungen

In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 28. Oktober 2024, wird folgendes geändert:

Der Halbsatz

„ab dem 1. Januar 2025 602,00 Euro“

wird ersetzt durch:

„vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 602,00 Euro,

ab dem 1. Januar 2026 556,00 Euro.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.

Gießen, den 3. November 2025

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der

Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022,

zuletzt geändert durch Satzung am 11. Dezember 2023

Artikel I

Änderungen

 

Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, zuletzt geändert durch Satzung am 11. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:

  • In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „pauschalierte“
  • In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „pauschalierten“
  • § 5 Abs. 5 wird nach dem Wort „Gießen“ ergänzt um die Worte:

 

„zum Ende der Betreuung oder des betreffenden Kalenderjahres“

  • § 5 wird um folgenden Abs. 6 ergänzt:

 

„Sofern seitens der Kindertagespflegeperson die Verpflegung der Kinder nicht konzeptionell angeboten wird oder Erziehungsberechtigte die Verpflegung selbst bereitstellen, weil bei dem Kind eine medizinische Indikation vorliegt, reduziert sich die Höhe der Kostenbeiträge um den Anteil der Verpflegungskosten. Im Falle einer medizinischen Indikation ist ein entsprechendes ärztliches Attest seitens der Erziehungsberechtigten vorzulegen.“

  • § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
  1. a) Satz 1 wird nach dem Wort „Hälfte“ ergänzt um die Worte:

 

„des regulären Kostenbeitrages“

  1. Satz 3 wird gestrichen.
  • In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „in pauschalierter Form“
  • § 7 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

 

„Die laufenden Geldleistungen setzen sich zusammen aus

 

  1. dem vom Landkreis Gießen ermittelten leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII und
  2. der angemessenen Abgeltung des Sachaufwands (entsprechend der Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des zu erstattenden Sachaufwands in der Kindertagespflege des Landkreises Gießen).“
  • In § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „pauschalierten“
  • § 7 wird um folgenden Abs. 8 ergänzt:

 

„Sofern seitens der Kindertagespflegeperson die Verpflegung der Kinder nicht konzeptionell angeboten wird oder Erziehungsberechtigte die Verpflegung selbst bereitstellen, weil bei dem Kind eine medizinische Indikation vorliegt, reduziert sich die Höhe der laufenden Geldleistung um den Anteil der Verpflegungskosten. Im Falle einer medizinischen Indikation ist ein entsprechendes ärztliches Attest seitens der Erziehungsberechtigten vorzulegen.“

  • § 7 wird um folgenden Abs. 9 ergänzt:

 

„Wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigten erfolgt, reduzieren sich die laufenden Geldleistungen um jeglichen Sachaufwand.“

  • § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird das Wort „drei“ ersetzt durch folgendes neues Wort:

 

„zwei“

  1. In Satz 2 werden die Worte „auf Antrag“ gestrichen.
  1. Stufe 2 erhält folgende neue Fassung:

Stufe 2:

  • Erfüllung aller Voraussetzungen der Stufe 1 (Einstiegsstufe) und eines der nachfolgenden Kriterien:
  • Eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Kindertagespflegeperson und Vorliegen des zweistufigen Zertifikats „Qualifizierte Kindertagespflegeperson“ nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege des Deutschen Jugendinstituts mit 300 Unterrichtseinheiten oder einem gleichwertigen Angebot

oder

  • eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens zwei Jahren als Kindertagespflegeperson und eine Qualifikation als anerkannte Fachkraft im Sinne von § 25b HKJGB

oder

  • eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens fünf Jahren als Kindertagespflegeperson“
  1. Stufe 3 wird gestrichen.
  1. Satz 3 erhält folgende neue Fassung:

„Für Kindertagespflegepersonen, denen bisher besondere Förderleistungsstufen nach § 3 Abs. 4 der Kostenbeitragssatzung Kindertagespflege des Landkreises Gießen vom 7. Mai 2018 und nach § 8 Abs. 1 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen in deren Fassungen vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2024 anerkannt wurden, wird ein Bestandsschutz gewährt.“

  1. Satz 4 erhält folgende neue Fassung:

„Kindertagespflegepersonen in den ehemaligen Stufen 2 und 3 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen in deren Fassungen vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2024 werden der Stufe 2 dieser Satzung zugeordnet.“

  • Die Anlage 1 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

 

Anlage 1 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen

 

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten ab 1. Januar 2025

 

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten pro Kind und Monat

 

Mit Verpflegung                      1,95 € pro Stunde

Ohne Verpflegung                  1,43 € pro Stunde

 

 

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten ab 1. Januar 2026

 

Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten pro Kind und Monat

 

Mit Verpflegung                      2,25 € pro Stunde

Ohne Verpflegung                  1,73 € pro Stunde

 

Berechnungsformel der monatlichen Kostenbeiträge:

Wöchentliche Betreuungsstunden x Stundensatz x 4,33

 

Die Einzelheiten der Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten sowie Erlass und Ermäßigung der Kostenbeiträge sind § 5 und § 6 der Kindertagespflegesatzung zu entnehmen.“

  • Die Anlage 2 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

 

Anlage 2 der Kindertagespflegesatzung des Landkreises Gießen

 

Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen ab 1. Januar 2025

 

Laufende Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen pro Kind und Monat

 

Stufe 1

 

unter drei Jahren

mit Verpflegung                     6,28 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   5,76 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 4,46 €)

 

ab drei Jahren

mit Verpflegung                     4,84 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   4,32 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 3,02 €)

 

 

Stufe 2

 

unter drei Jahren

mit Verpflegung                     6,83 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   6,31 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 5,01 €)

 

ab drei Jahren

mit Verpflegung                     5,39 € pro Stunde

ohne Verpflegung                   4,87 € pro Stunde

(Sachaufwand mit/ohne Verpflegung 1,82 €/1,30 € und Förderleistung 3,57 €)

 

Berechnungsformel der monatlichen laufenden Geldleistung:

Wöchentliche Betreuungsstunden x Stundensatz x 4,33

 

Die Einzelheiten der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen sind § 7 und § 8 der Kindertagespflegesatzung zu entnehmen. Die laufenden Geldleistungen bestehen aus Sachaufwand und Förderleistung, die die Landesförderung für Kindertagespflege nach § 32a Abs. 2 HKJGB enthält.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Gießen, den 9. Dezember 2024

Anita Schneider
Landrätin

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des
Landkreises Gießen

Artikel I

Änderung der Abfallgebührensatzung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Februar 2024, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „150,36 €/t“ durch den Betrag „164,23 €/t“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „60,45 €/t“ durch den Betrag „62,51 €/t“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „39,00 €/t“ durch den Betrag

              „88,69 €/t“ ersetzt.

dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „4,64 €“ durch den Betrag

10,16 €“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „45,60 €“ wird ersetzt durch den Betrag „51,00 €“,

bb) der Betrag „95,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „105,00 €“,

cc) der Betrag „83,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „93,00 €“,

dd) der Betrag „174,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „193,20 €“,

ee) der Betrag „162,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „181,20 €“,

ff) der Betrag „336,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „378,00 €“,

gg) der Betrag „761,04 €“ wird ersetzt durch den Betrag „845,40 €“,

hh) der Betrag „1.552,20 €“ wird ersetzt durch den Betrag

„1.720,80 €“.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „26,40 €“ wird ersetzt durch den Betrag „32,40 €“,

bb) der Betrag „51,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „61,20 €“.

c) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „63,36 €“ wird ersetzt durch den Betrag „70,00 €“,

bb) der Betrag „116,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „128,80 €“,

cc) der Betrag „224,00 €“ wird ersetzt durch den Betrag „252,00 €“,

dd) der Betrag „1.034,80 €“ wird ersetzt durch den Betrag

1.147,20 €“.

 

 

  1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird das Wort „Sperrmüll“ durch das Wort „Restmüll“ ersetzt, die Worte „Rechengut aus Kanal- und Gullyreinigung,“ werden gestrichen, der Betrag „186,00 €/t“ durch den Betrag „204,00 €/t“

bb) Buchstabe b) entfällt.

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „638,00 €/t“ durch den Betrag „677,00 €/t“

dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „387,00 €/t“ durch den Betrag „440,00 €/t“

ee) In Buchstabe f) wird der Betrag „1.006,00 €/t“ durch den Betrag „1.079,00 €/t“

ff) In Buchstabe g) wird der Betrag „75,00 €/t“ durch den Betrag „110,00 €/t“

gg) Buchstabe h) entfällt.

hh) In Buchstabe j) wird der Betrag „69,00 €/t“ durch den Betrag „131,00 €/t“

ii) In Buchstabe k) wird der Betrag „106,00 €/t“ durch den Betrag „186,00 €/t“

jj) In Buchstabe o) wird der Betrag „69,00 €/t“ durch den Betrag „98,00 €/t“

kk) In Buchstabe p) wird der Betrag „201,00 €/t“ durch den Betrag „247,00 €/t“

ll) In Buchstabe q) wird der Betrag „209,00 €/t“ durch den Betrag „223,00 €/t“

mm) In Buchstabe r) wird der Betrag „163,00 €/t“ durch den Betrag „169,00 €/t“

nn) Als neuer Buchstabe s) wird eingefügt:

„Hartkunststoffe nicht vom Bau         260,00 €/t“

oo) Als neuer Buchstabe t) wird eingefügt:

„Kunststoffrohre          480,00 €/t“

pp) Als neuer Buchstabe u) wird eingefügt:

„PVC-Fenster mit Glas 134,00 €/t“

qq) Als neuer Buchstabe v) wird eingefügt:

„Dispersionsfarben      204,00 €/t“

rr) Als neuer Buchstabe w) wird eingefügt:

„Sperrmüll                  219,00 €/t“

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. aa) Der Betrag „77,00 €/t“ wird durch den Betrag „103,00 €/t“

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird das Wort „Sperrmüll“ durch das Wort „Restmüll“ ersetzt und der Betrag „18,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „20,00 €/Anlieferung“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „45,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „68,00 €/Anlieferung“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „33,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „44,00 €/Anlieferung“

dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „71,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „97,00 €/Anlieferung“

ee) In Buchstabe e) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „13,00 €/Anlieferung“

ff) Buchstabe f) entfällt.

gg) In Buchstabe g) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „16,00 €/Anlieferung“

hh) In Buchstabe h) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „22,00 €/Anlieferung“

ii) In Buchstabe i) wird der Betrag „7,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „9,00 €/Anlieferung“

jj) In Buchstabe j) wird der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „11,00 €/Anlieferung“

kk) Buchstabe k) entfällt.

ll) In Buchstabe l) wird der Betrag „18,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „22,00 €/Anlieferung“

mm) In Buchstabe m) wird der Betrag „19,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „25,00 €/Anlieferung“

nn) In Buchstabe n) wird der Betrag „14,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „17,00 €/Anlieferung“

oo) Als neuer Buchstabe o) wird eingefügt:

„Hartkunststoffe nicht vom Bau       23,00 €/Anlieferung“

pp) Als neuer Buchstabe p) wird eingefügt:

„Kunststoffrohre                                43,00 €/Anlieferung“

qq) Als neuer Buchstabe q) wird eingefügt:

„PVC-Fenster mit Glas                       13,00 €/Anlieferung“

rr) Als neuer Buchstabe r) wird eingefügt:

„Dispersionsfarben                          20,00 €/Anlieferung“

ss) Als neuer Buchstabe s) wird eingefügt:

„Sperrmüll                                     24,00 €/Anlieferung“

d) Abs. 4a wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „8,00 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „11,00 € /Anlieferung“

e) Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „2,50 €“ wird durch den Betrag „2,70 €“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Gießen, den 9. Dezember 2024

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26.  März 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2016

Artikel I (Änderungen)

Die Satzung über die Einrichtung eines Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 26. September 2016, wird wie folgt geändert:

(1) Im dritten Absatz der Präambel wird das Wort „gesellschaftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Teilhabemöglichkeit“ die Worte „in allen Belangen“ ergänzt.

(2) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „besonderen“ gestrichen und das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

(3) In § 2 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Migranten/Migrantinnen mit Behinderungen“ die Zeichen „u.a.“ ergänzt.

(4) In § 2 Abs. 3 wird das Wort „relevanten“ ersetzt durch „Menschen mit Behinderung betreffenden“.

(5) § 3 Abs. 1 a) erhält folgende neue Fassung:

„a) bis zu 10 Vertreter/innen von Menschen mit Behinderungen. Diese sollen unterschiedliche Einschränkungen vertreten. Beispielsweise unterschiedliche körperliche, geistige, seelische, Sinnes- Beeinträchtigungen und weitere. 

Im Sinne der Vielfalt sollen die Vertreter/innen der Menschen mit Behinderungen unterschiedliche Lebenslagen repräsentieren. Beispielsweise Alter, Herkunft, Tätigkeitsfeld, Freizeit, soziale Netzwerke und weitere.“

(6) § 3 Abs. 1 e) wird gestrichen. Aus Buchstabe f) wird e) und aus Buchstabe g) wird f)

(7) In § 3 Abs 2 b) wird das Wort „zuständigen“ ersetzt durch das Wort „geschäftsführenden“.

(8) In § 3 Abs. 2 d) werden die Worte „ein/e Vertreter/in“ ersetzt durch die Worte „zwei Vertreter/innen“.

(9) In § 3 Abs. 2 e) werden die Worte „der/die Behindertenbeauftragte“ ersetzt durch die Worte „der/die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen“.

(10) In § 3 Abs. 2 wird ein Buchstabe g) „einem/r Vertreter/in aus den Reihen des amtierenden Kreisschülerrates“ ergänzt.

(11) In § 3 werden die Absätze 3 und 5 ersetzt durch folgende Neufassungen:

„(3) Neben den Mitgliedern soll zugleich jeweils eine Stellvertreterin /ein Stellvertreter benannt werden.“

 „(5) Der Beirat soll paritätisch mit Personen (w/m/d) besetzt werden, die Belange unterschiedlicher Behinderungen vertreten.“

 (12) § 3 Abs. 6 wird gestrichen. Aus Abs. 7 wird Abs. 6 wird und aus Abs. 8 wird Abs. 7.

(13) § 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 4

Vorstand

(1) Die gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung stimmberechtigten Mitglieder wählen in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen (Vorstand). Der Vorstand leitet die Sitzung.

 (2) Bis zur Wahl des Vorstands leitet der/die Sozialdezernent/in die Sitzung.“

(14) In § 6 Abs. 1 werden die Worte „den/die Behindertenbeauftragte/n“ ersetzt durch die Worte „den Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderungen des Landkreises Gießen“.

(15) § 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2)  Er/sie bereitet die Sitzungen des Beirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Benehmen mit dem Vorstand und dem/der Sozialdezernenten/in des Landkreises Gießen vor, lädt zu den Sitzungen ein und erstellt die Niederschrift über die Sitzung.“

(16) In § 7 Abs. 1 werden die Worte „mindestens zwei Mal im Jahr“ ersetzt durch die Worte „in der Regel einmal im Quartal“.

(17) § 7 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

„(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.“

(18) § 7 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:

„(6) Personen, die bei anderen Organisationen (z. B. der Wohlfahrtspflege, der Kirchen, anderer Dezernate, Beratungsstellen, Bürger mit Expertenwissen etc.) in der Arbeit für / mit Menschen mit Behinderung tätig sind, bzw. sachkundige Bürger/innen sind willkommen und können anlassbezogen zu den Sitzungen des Beirats eingeladen werden.“

(19) § 7 Abs. 7 wird gestrichen.

(20) § 8 Abs. 3 wird gestrichen.

Artikel II (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Grünberg, den 8. Juli 2024

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Neunzehnte Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen

Artikel I

Änderung der Abfallgebührensatzung

Die Abfallgebührensatzung des Landkreises Gießen vom 3. November 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a.) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „123,64 €/t“ durch den Betrag „150,36 €/t“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „57,95 €/t“ durch den Betrag „60,45 €/t“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „1,00 €“ durch den Betrag „39,00 €“

2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a.) Satz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„Des Weiteren können je Haushalt und Kalenderjahr zwei Kofferraumanlieferungen von Bauschutt, Holz (A IV), Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe), (staubdicht verpacktem) zementgebundenem Asbest sowie von (staubdicht verpackter) Mineralwolle kostenfrei am Abfallwirtschaftszentrum angeliefert werden.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a.) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „155,00 €/t“ durch den Betrag „186,00 €/t“

bb) In Buchstabe c) werden der Betrag „525,00 €/t“ durch den Betrag „638,00 €/t“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/Teerpappe)“

cc) In Buchstabe d) wird der Betrag „332,00 €/t“ durch den Betrag „387,00 €/t“

dd) In Buchstabe f) wird der Betrag „740,00 €/t“ durch den Betrag „1.006,00 €/t“

ee) In Buchstabe g) wird der Betrag „70,00 €/t“ durch den Betrag „75,00 €/t“

ff) In Buchstabe j) wird der Betrag „40,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“

ff) In Buchstabe k) wird der Betrag „85,00 €/t“ durch den Betrag „106,00 €/t“

gg) In Buchstabe o) wird der Betrag „62,00 €/t“ durch den Betrag „69,00 €/t“

hh) In Buchstabe p) wird der Betrag „196,00 €/t“ durch den Betrag „201,00 €/t“

ii) In Buchstabe q) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „209,00 €/t“

jj) In Buchstabe r) wird der Betrag „145,00 €/t“ durch den Betrag „163,00 €/t“

b.) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Betrag „70,00 €/t“ wird durch den Betrag „77,00 €/t“

c.) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Satz wird der Wert „100 kg“ durch den Wert „200 kg“

bb) In Buchstabe a) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“

cc) In Buchstabe b) werden der Betrag „26,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „45,00 €/Anlieferung“ sowie die Begriffe „Dachpappe, Teerpappe“ durch die Begriffe „Dachpappe (Bitumenpappe/ Teerpappe)“

dd) In Buchstabe c) wird der Betrag „20,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „33,00 €/Anlieferung“

ee) In Buchstabe d) wird der Betrag „30,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „71,00 €/Anlieferung“

ff) In Buchstabe e) wird der Betrag „5,60 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

gg) In Buchstabe g) wird der Betrag „3,20 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

hh) In Buchstabe h) wird der Betrag „5,10 €/Anlieferung“ durch den Betrag „10,00 €/Anlieferung“

ii) In Buchstabe i) wird der Betrag „5,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „7,00 €/Anlieferung“

jj) In Buchstabe j) wird der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

kk) In Buchstabe l) wird der Betrag „10,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „18,00 €/Anlieferung“

ll) In Buchstabe m) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „19,00 €/Anlieferung“

mm) In Buchstabe n) wird der Betrag „9,00 €/Anlieferung“ durch den Betrag „14,00 €/Anlieferung“

d.) Abs. 4a wird wie folgt geändert:

aa) Der Wert „100 kg“ wird durch den Wert „200 kg“ ersetzt und der Betrag „3,50 €/Anlieferung“ wird durch den Betrag „8,00 €/Anlieferung“

e.) Abs. 4b wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a) wird der Betrag „3,00 €/je Sack“ durch den Betrag „4,00 €/je Sack“

bb) In Buchstabe b) wird der Betrag „8,00 €/Stück“ durch den Betrag „5,00 €/Stück“

cc) In Buchstabe c) wird der Betrag „12,00 €/Stück“ durch den Betrag „7,00 €/Stück“

dd) In Buchstabe d) wird der Betrag „5,00 €/Stück“ durch den Betrag „4,00 €/Stück“

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Buseck, den 19. Februar 2024

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung des Landkreises Gießen (Kindertagespflegesatzung) vom 12. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

  • 5 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung: „Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit Beginn der Gewährung der Leistung Kindertagespflege. Der Kostenbeitrag ist monatlich fällig und jeweils bis zum 10. eines Kalendermonats zu entrichten. Der Kostenbeitrag wird gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit Bescheid in Höhe und Dauer festgesetzt.“
  • 7 Abs. 2 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt: „Der Landkreis Gießen überprüft jährlich die Angemessenheit der laufenden Geldleistungen.“
  • In § 8 Abs. 1 werden im Rahmen der Stufe 3 die Worte „ein Betreuungsangebot von Montag bis Freitag“ ersetzt durch den folgenden neuen Wortlaut: „ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot (Fünf-Tage-Woche)“.
  • In § 8 Abs. 1 wird im Rahmen des Bestandsschutzes das Datum „31. Dezember 2023“ ersetzt durch das folgende neue Datum: „30. Juni 2024“.
  • 8 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Die Fortbildung zum Hessischen Bildungs und Erziehungsplan erfolgt bis einschließlich des Kalenderjahres 2024 zusätzlich zur Aufbauqualifizierung.“
  • In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach Ablauf eines jeden Kalendermonats“ ersetzt durch die Worte: „für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats“

Artikel II
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Landkreis Gießen
Der Kreisausschuss

Hungen, den 11. Dezember 2023

Anita Schneider
Landrätin

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2021

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Bildung von Schulbezirken im Landkreis Gießen vom 13. Februar 2012 – zuletzt geändert durch Satzung vom 08. November 2021 – wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Absatz 1 Nr. 10 b) cc) erhält folgenden neuen Wortlaut:

 „cc) Stadtteil Muschenheim“

2. § 2 Absatz 1 Nr. 16 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„16. Stadt Staufenberg

a) Grundschule im Lumdatal

aa) Stadtteil Staufenberg

bb) Stadtteil Daubringen

cc) Stadtteil Mainzlar

b) Schule am Edelgarten, Treis/Lda.

Stadtteil Treis/Lda.“

3. § 3 Absatz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

„(1) Folgende Orts- bzw. Stadtteile liegen gem. § 143 Abs. 1 Satz 2 HSchG in Überschneidungsgebieten benachbarter Schulbezirke:

  1. Rabenau, Ortsteil Allertshausen
  2. Rabenau, Ortsteil Geilshausen
  3. Fernwald, Ortsteil Albach
  4. Grünberg, Stadtteil Beltershain
  5. Grünberg, Stadtteil Reinhardshain
  6. Hungen, Stadtteil Langd
  7. Hungen, Stadtteil Trais-Horloff
  8. Hungen, Stadtteil Utphe
  9. Hungen, Stadtteil Inheiden
  10. Lich, Stadtteil Eberstadt
  11. Lich, Stadtteil Nieder-Bessingen
  12. Lich, Stadtteil Ober-Bessingen
  13. Pohlheim, Stadtteil Hausen
  14. Linden, Stadtteil Linden-Forst
  15. Linden, Stadtteil Leihgestern, Konrad-Adenauer-Straße, Ludwig-Erhard-Straße, Gustav-Heinemann-Straße, Kurt-Schuhmacher-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Elisabeth-Schwarzhaupt-Straße, Im Boden, Arnsburger Weg“

 Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hungen, den 11. Dezember 2023

Landkreis Gießen

Der Kreisausschuss

Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Sechste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023

Artikel I

Änderungen

In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 20. März 2023, wird folgendes geändert:

Der Halbsatz

„ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro“

wird ersetzt durch:

„vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 622,00 Euro,

ab dem 1. Januar 2024 740,00 Euro.“

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Hungen, den 11. Dezember 2023

Der Kreisausschuss

Anita Schneider

Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Dritte Satzung zur Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“ vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022

Artikel 1
Änderung der Satzung für den Eigenbetrieb „Servicebetrieb Landkreis Gießen“
vom 10. September 2012,
zuletzt geändert durch Satzung am 27. Juni 2022
(1) § 9 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die Betriebsleitung besteht aus einer Kaufmännischen Betriebsleitung und einer Technischen Betriebsleitung. Der Kreisausschuss bestellt die Kaufmännische Betriebsleitung zur Ersten Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitungen vertreten sich gegenseitig.

(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Ersten Betriebsleitung den Ausschlag.

(4) Der Kreisausschuss regelt mit Zustimmung der Betriebskommission die Geschäftsverteilung durch eine Geschäftsordnung.

(5) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Landkreisordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die Zwischenberichterstattung, der Abschluss von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert Euro 50.000 im Einzelfall nicht übersteigt; sowie Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis Euro 5.000,00.

(6) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat der/dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie der/dem für die Verwaltung des Eigenbetriebs zuständigen Beigeordneten und der/dem Leiter/in der Organisationseinheit Controlling den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebs zur Kenntnis zu bringen; sie können von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft des Landkreises Gießen wesentlichen Auskünfte verlangen.

(2) § 10 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die Vertretung erfolgt durch die Erste Betriebsleitung oder in deren rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung durch die weitere Betriebsleitung.“

(3) § 10 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:
„Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, durch die der Landkreis Gießen verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von der Betriebsleitung abgegeben. Bei verpflichtenden Erklärungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 50.000 und nicht mehr als Euro 150.000 ist die Unterzeichnung durch die jeweilige Betriebsleitung des zuständigen Geschäftsbereichs zusammen mit der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb erforderlich. Im Übrigen sind Erklärungen nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Landrätin/dem Landrat oder der/dem zuständigen Beigeordneten für den Eigenbetrieb sowie von einem weiteren Mitglied des Kreisausschusses handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Landkreises Gießen versehen sind (§ 45 HKO).“

(4) § 10 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:
„Die jeweilige Betriebsleitung kann in ihrem zuständigen Geschäftsbereich einzelne Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften der laufenden Betriebsführung ermächtigen.”

(5) In § 10 Abs. 7 wird das Wort „Betriebsleiter” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”

(6) In § 10 Abs. 8 werden die Worte „dem Betriebsleiter” ersetzt durch die Worte „der Betriebsleitung”

(7) In § 11 Abs. 1 wird das Wort „Betriebsleitung” ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen”

(8) In § 11 Abs. 2 werden nach den Worten „mit Ausnahme der“ die Worte „Stellvertretung der Betriebsleitung“ ersetzt durch das Wort „Betriebsleitungen“

(9) § 15 Abs. 1 wird nach dessen Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
„Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Vergaberichtlinien des Landkreises Gießen als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen.”

Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft.

Grünberg, den 10. Juli 2023

Der Kreisausschuss des Landkreises Gießen
Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachung

Zwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022

Artikel 1 (Änderung)
In § 4 der Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich Tätiger vom 9. November 1979, zuletzt geändert am 7. November 2022, wird nach Absatz 2 ein Absatz 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„(2a) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 erhalten die Mitglieder des Kreisausländerbeirates für die Teilnahme an Sitzungen des Kreisausländerbeirates und seines Vorstands eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes von pauschal 45,- € pro Tag, unabhängig von der Anzahl der Sitzungen.“

Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Buseck, den 20. März 2023

Landkreis Gießen
Anita Schneider
Landrätin

Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen
nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018,

zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021

Artikel I (Änderungen)
In § 3 Absatz 2 der Satzung des Landkreises Gießen über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) vom 7. Mai 2018, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2021, wird folgendes geändert:
Der Halbsatz „ab dem 1. Januar 2022 371,00 Euro“ wird ersetzt durch:
„vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 371,00 Euro, ab dem 1. Januar 2023 622,00 Euro.“

Artikel II (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Buseck, den 20. März 2023

Der Kreisausschuss
Anita Schneider
Landrätin

Öffentliche Bekanntmachungen – Haushaltsrechtliche Veröffentlichungen

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2022

Der Kreistag hat am 10. Juli 2023 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2022 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 15. Mai 2023.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2022 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2022 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2022 und der Lagebericht in der Zeit vom 25. Juli bis einschließlich 31. Juli 2023 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 13. Juli 2023

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2021

Der Kreistag hat am 26. September 2022 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2021 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2021 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt am Main, am 12. Mai 2022.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2021 und der Lagebericht in der Zeit vom 04. Oktober bis einschließlich 10. Oktober 2022  beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer 219, während der Dienststunden
öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 27. September 2022

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter

Amtliche Bekanntmachung

Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Wirtschaftsjahr 2020

Der Kreistag hat am 12. Juli 2021 den Jahresabschluss des Eigenbetriebes – Servicebetrieb des Landkreises Gießen – für das Wirtschaftsjahr 2020 festgestellt. Die Entlastung der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2020 wurde gleichzeitig beschlossen.

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft UHY Deutschland AG, Frankfurt, am 26. April 2021.
Der Bestätigungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers hat folgenden Wortlaut:
„Wir haben den Jahresabschluss des Servicebetrieb Landkreis Gießen – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Servicebetrieb Landkreis Gießen für das Geschäftsjahr
vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
• entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
• vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“

Hiermit wird gemäß § 27 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz bekannt gegeben, dass der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht in der Zeit vom 26. bis einschließlich 30. Juli 2021 beim Servicebetrieb Landkreis Gießen, 35394 Gießen, Riversplatz 1 – 9, Gebäude E, Zimmer E222, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.

Gießen, den 13. Juli 2021

Servicebetrieb des Landkreises Gießen
Sascha Ott
Betriebsleiter