Infektionsschutz
Meldepflichtige Infektionskrankheiten
Das Infektionsschutzgesetz regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Es legt fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden.
Informationen über Infektionskrankheiten und welche von ihnen meldepflichtig sind, sind auf der Inernetseite des Robert-Koch-Instituts zu finden.
Gemeinschaftseinrichtungen
Wo viele Menschen gemeinsam leben oder betreut werden, werden Krankheiten leichter übertragen. Das Gesundheitsamt trägt mit Kontrollen und Hygieneberatungen dazu bei, dass Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen möglichst nicht auftreten oder sich weiterverbreiten.
Gemeinschaftseinrichtungen sind beispielsweise Kindergärten, Schulen, Wohngruppen, Ferienlager, Alten- und Pflegeheime, Unterkünfte für Wohnsitzlose, Justizvollzugsanstalten sowie Unterkünfte für Menschen im Asylverfahren oder Geflüchtete.
Gewerbliche Einrichtungen
Weil in Fußpflegepraxen, Kosmetik-, Tattoo- und Piercingstudios Krankheitserreger übertragen werden können, werden auch sie vom Gesundheitsamt überwacht. Geprüft werden die gleichen Arbeitsgebiete wie bei den medizinischen Einrichtungen.
Bei den Begehungen werden folgende Punkte überprüft:
- Hygienestandards
- Personalschutz und Schutzkleidung
- Händehygiene (z.B. Ausstattung der Handwaschplätze mit Seifen- und Desinfektionsmittelspendern)
- Räumliche Bedingungen (z.B. Fußbodenbelag, Ausstattung von Untersuchungsräumen)
- Instrumentenaufbereitung (Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten)
- Reinigung und Desinfektion von Flächen
- Medikamente (z.B. Lagerung und Verbrauchsfristen)
- Abfallentsorgung
Beratung zu HIV und AIDS
Wer Informationen oder eine Beratung zu den Themen HIV, AIDS oder anderen sexuell übertragbaren Erkrankungen benötigt, kann sich an das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen wenden.
Die entsprechende Beratungsstelle klärt über die genannten Erkrankungen auf und möchte die Solidarität mit betroffenen Menschen fördern. Vorrangiges Ziel ist es, Neuansteckungen mit Geschlechtskrankheiten und HIV zu verringern.
Beratungsgespräche und Untersuchungen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Das Angebot der Beratungsstelle beinhaltet:
- anonyme, kostenlose Information und Beratung zu HIV/AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten, telefonisch und persönlich
- im Rahmen der persönlichen Beratung auf Wunsch Durchführung von anonymen Bluttests auf HIV-Infektion und andere sexuell übertragbare Krankheiten wie Hepatitis B, Hepatitis C, Syphilis (Unkostengebühr pro Test zwei bis zehn Euro)
Masernschutzgesetz
Maserninfektionen werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Das Masernschutzgesetz ist in den § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz geregelt und soll den Schutz vor Masernerkrankungen in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Wer eine Person beschäftigen oder betreut, die keinen Nachweis einer Masernimpfung erbringt oder die Immunität nicht nachweisen kann, muss diese Person dem Gesundheitsamt melden. Dies gilt auch dann, wenn Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des vorgelegten Dokumentes bestehen.
Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet.
Die Nachweispflicht gilt für alle betreuten Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr sowie alle tätigen Personen wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, die nach 1970 geboren sind.
MRE-Netz Mittelhessen
Multiresistente Erreger (MRE) sind Bakterien, gegen die die meisten Antibiotika unwirksam sind. Um diesem Problem effektiv entgegenzutreten, haben sich fünf mittelhessische Landkreise zusammengeschlossen und das MRE-Netz Mittelhessen gegründet.
Multiresistente Erreger (MRE) haben einen großen Nachteil: Die meisten Antibiotika können den Bakterien nichts anhaben. Infektionen mit MRE haben sich in den letzten Jahren zu einem enormen Problem entwickelt. Jährlich erwerben etwa drei Millionen Menschen in Europa eine Krankenhausinfektion mit etwa 50.000 Toten.
Medizinische Einrichtungen
Das Gesundheitsamt berät und überwacht medizinische Einrichtungen, damit dort möglichst wenige Infektionen übertragen werden können und hygienische Qualitätsstandards gesichert sind. Dazu gehören Krankenhäuser, ambulant operierende Einrichtungen und ärztliche Praxen.
Überprüft werden Hygienestandards, Personalschutz und Schutzkleidung, räumliche Bedingungen, Reinigung und Desinfektion von Instrumenten und Flächen, die Lagerung von Medikamenten und die Abfallentsorgung.
Umfangreiche Informationen dazu bietet das Robert-Koch-Institut auf seiner Internetseite.
Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Wer in Deutschland mit Krankheitserregern arbeitet, diese ausführen, aufbewahren oder abgeben möchte, muss sich hierfür einer Erlaubnis nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einholen . Diese kann beim Gesundheitsamt von Personen beantragt werden, deren Wohnsitz sich im Landkreis Gießen befindet.
Darüber hinaus muss die entsprechende Tätigkeit gemäß § 49 IfSG mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden. Die Erlaubnis nach § 44 alleine genügt nicht, um eine Tätigkeit mit Krankheitserregern auszuführen.
Auch wenn bereits eine angezeigte Tätigkeit nach § 49 IfSG ausgeführt wird und sich hierfür eine oder mehrere wesentliche Veränderungen ergeben, muss dies dem Gesundheitsamt Gießen nach § 50 angezeigt werden. Hierunter fallen auch die Beendigung und Wiederaufnahme von Tätigkeiten.
Anträge zu einem der oben genannten Umgängen mit Krankheitserregern können über die Dienstleitungsplattform des Landes Hessens gestellt werden. Eventuelle Fristen zu Anträgen werden erst berührt, wenn dem Gesundheitsamt alle zu prüfenden Unterlagen vollständig vorliegen.