Corona

Rund um die Corona-Pandemie

Während der Corona-Pandemie gab es von 2020 bis 2023 eine Reihe von Einschränkungen, um Menschen vor Infektionen zu schützen.

In Hessen endeten die letzten Beschränkungen für das öffentliche Leben sowie den Besuch von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen im April 2023.

Es gibt keine Beschränkungen mehr für das öffentliche Leben. Trotzdem ist es wichtig, sich selbst und andere Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Es kann – vor allem bei älteren oder vorerkrankten Menschen – weiterhin schwere oder sogar tödliche Erkrankungen verursachen. Hinzu kommt: Auch jüngere Menschen können viele Monate lang an den Folgen einer Corona-Infektion leiden.

Wer Symptome einer Erkältung hat – wie zum Beispiel Husten, Schnupfen, Halsschmerzen und Fieber – sollte Kontakte zu anderen Menschen reduzieren, möglichst zuhause bleiben und telefonisch Kontakt zur Hausarztpraxis aufnehmen, um die Symptome abklären zu lassen. Neben einem vergleichsweise harmlosen Erkältungsinfekt kann es sich auch um eine Infektion mit dem Coronavirus oder Influenza – also der „echten Grippe“ – handeln.

Beide können schwere Erkrankungen verursachen. Impfungen bieten gegen schwere Erkrankungen einen guten Schutz.

Die meisten öffentlichen Teststellen haben nach dem Ende der Pandemie-Beschränkungen geschlossen. Es gibt auch keine Testpflicht mehr. Selbsttests sind weiter frei verkäuflich zu erhalten. Wer einen positiven Selbsttest und Erkältungssymptome hat, sollte zuhause bleiben und telefonisch Kontakt zur Hausarztpraxis aufnehmen. Ob dann auch noch ein PCR-Test notwendig ist, wird lediglich noch im Rahmen der ärztlichen Behandlung entschieden. Wer einen positiven Selbsttest hat, muss sich nicht beim Gesundheitsamt melden.

Viele Menschen haben mittlerweile Impfungen gegen das Coronavirus und eine erste oder zweite Auffrischungsimpfung bekommen. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt, dass Menschen ab dem 60. Lebensjahr sowie Menschen mit Vorerkrankungen und einem dadurch geschwächten Immunsystem weitere Auffrischungsimpfungen erhalten. Dazu gehören zum Beispiel Menschen mit Diabetes oder Herzkreislauferkrankungen. Auch für medizinisches Personal gilt diese Impfempfehlung.

In der Regel ist der richtige Zeitpunkt für eine Auffrischungsimpfung der Herbst.

Die vorherige Impfung sollte mindestens zwölf Monate zurückliegen. Impfungen und die nötige Impfberatung gibt es in vielen Haus- und Facharztpraxen. Eine Impfung bedeutet keinen absoluten Schutz vor einer Infektion – in fast jedem Fall aber vor einer schweren Erkrankung mit Komplikationen.

Weitere Informationen rund um Corona-Schutzimpfungen und weitere Themen gibt das Robert Koch-Institut.

Verdienstausfall­entschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infektions­schutzgesetz (IfSG)

Wer einen Antrag für Verdienstausfallansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus stellen möchte, kann dies hier tun. Es werden nur noch Onlineanträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).

Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts).

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmer:innen angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

Kulturförderprogramm

Für Menschen, die im Landkreis Gießen Kultur ermöglichen, gibt es ein eigenes Förderprogramm: „Vorhang auf 2.0 – Aufbruch aus der Pandemie in der Kulturregion Landkreis Gießen“. Das Förderprogramm bietet finanzielle Zuschüsse für Menschen, die selbst Kunst anbieten oder Kunst ermöglichen. So soll das kulturelle Profil des Landkreis Gießen auch nach den Corona-bedingten Einschränkungen erhalten bleiben.

Zudem stärkt das Förderprogramm die heimische Kulturwirtschaft.

Alle Informationen dazu sind im Bereich „Kulturförderung“ zu finden.