Corona
Rund um die Corona-Pandemie
Während der Corona-Pandemie gab es von 2020 bis 2023 eine Reihe von Einschränkungen, um Menschen vor Infektionen zu schützen.
In Hessen endeten die letzten Beschränkungen für das öffentliche Leben sowie den Besuch von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen im April 2023.
Verdienstausfallentschädigung nach den Paragraphen 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wer einen Antrag für Verdienstausfallansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus stellen möchte, kann dies hier tun. Es werden nur noch Onlineanträge angenommen. Nach dem 15. April 2021 gestellte Papieranträge werden zurückgesandt (Paragraph 56 Abs. 11 S. 2 IfSG i.V.m. Paragraph 2 Abs. 2 der (Hessischen) Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes zur Bekämpfung des Corona-Virus (IfSG-ZustV)).
Ausnahmen hiervon gelten nur für die Anträge nach Paragraph 56 Abs. 4 und Paragraph 58 IfSG (siehe hierzu die Ziffern 6 und 7 unseres Hinweisblatts).
Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:
- Bei für Arbeitnehmer:innen angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragraph 56 Abs. 1 und Paragraph 66 IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
- Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraph 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.
Kulturförderprogramm
Für Menschen, die im Landkreis Gießen Kultur ermöglichen, gibt es ein eigenes Förderprogramm: „Vorhang auf 2.0 – Aufbruch aus der Pandemie in der Kulturregion Landkreis Gießen“. Das Förderprogramm bietet finanzielle Zuschüsse für Menschen, die selbst Kunst anbieten oder Kunst ermöglichen. So soll das kulturelle Profil des Landkreis Gießen auch nach den Corona-bedingten Einschränkungen erhalten bleiben.