Führerscheine
Terminreservierung
Dienstleistungen der Führerscheinstelle sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Reservierungssystem. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden. Ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten, falls der vereinbarte Termin abgesagt werden muss.
Aufgrund von Absagen kann es auch an bereits ausgebuchten Tagen noch zu freien Terminen kommen, die dann kurzfristig wieder zur Verfügung stehen. Daher lohnt sich oft ein zweiter Blick in die Online-Terminvergabe.
Außenstelle Grünberg
Die Führerscheinstelle hat eine Außenstelle in Grünberg, im Erdgeschoss der Gallushalle, Gießener Straße 45, 35305 Grünberg. Dort können für folgende Führerscheinangelegenheiten Termine vereinbart werden:
- Antragsabgaben zur Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
- Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
- Umtausch eines Alt-Führerscheins
- Ausstellung eines internationalen Führerscheins
- Ausstellung eines Ersatzführerscheins (ohne Eidesstattliche Versicherung bei Verlust; dies ist nur in Gießen möglich)
- Verlängerung von C- und D-Klassen (ohne zusätzliche Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises; dies ist nur in Gießen möglich)
Alle andere Aufgaben werden ausschließlich in der Hauptstelle in Gießen erledigt.
Digitale Führerscheinanträge (Ersterteilung und Umtausch)
Der erste Führerschein kann komplett digital und bequem von zu Hause beantragt werden. Voraussetzung ist ein Nutzerkonto beim Verwaltungsportal Hessen oder ein BundID-Konto sowie eine freigeschaltete Online-Ausweisfunktion.
Derzeit können die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis und der Umtausch in einen EU-Führerschein online beantragt werden. Digitale Lösungen für das Begleitete Fahren ab 17, den internationalen Führerschein und die Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis werden folgen.
Der erste Führerschein
Die erste Fahrerlaubnis kann frühestens ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters eingereicht werden. Ausgestellt wird sie von der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gemeinsam mit dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Da eine Unterschrift für den beantragten Führerschein notwendig ist, muss man persönlich vorsprechen. In einigen Fällen ist auch ein Online-Antrag möglich.
Begleitetes Fahren ab 17
Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung schon beginnen, bevor er volljährig ist. Ein Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ ist mit sechszehneinhalb Jahren möglich. Nach bestandener Fahrprüfung bekommt der junge Mensch nach dem 17. Geburstag eine befristete Prüfungsbescheinigung, die nur in der Bundesrepublik Deutschland gilt.
Damit können Jugendliche unter einer Bedingung fahren: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss sich eine weitere Person mit im Fahrzeug befinden, die auch in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt ist.
Wer einen Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen, weil eine Unterschrift notwendig ist. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Personen, die bereits eine Fahrerlaubnis haben, können diese auf eine andere Klasse erweitern lassen. Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.
Ersatzführerschein
Wenn der Führerschein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, muss der Verlust unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden und ein Ersatzführerschein beantragt werden.
Auch wenn der Führerschein unleserlich geworden ist, oder sich das persönliche Aussehen stark verändert hat, muss das Dokument erneuert werden. In allen Fällen erhalten Betroffene dann einen EU-Kartenführerschein.
Die Führerscheinstelle des Landkreises Gießen ist zuständig, wenn die betroffene Person aktuell im Kreisgebiet wohnt. Wurde der alte Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, muss diese zuvor eine Karteikartenabschrift anfertigen, die wiederum der Fahrerlaubnisbehörde Gießen vorgelegt wird.
Wer einen Ersatzführerschein beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.
Wenn der Ersatzführerschein fertig ist, kann das Dokument grundsätzlich per Direktversand nach Hause geschickt werden. Dafür muss man eine Gebühr von 5,10 Euro bezahlen.
Wenn ein Ersatzführerschein wegen Änderung oder Unbrauchbarkeit ausgestellt werden muss, wird das alte Dokument bei der Antragstellung bis zum Erhalt des neuen Führerscheins befristet, sofern ein Direktversand gewünscht ist. Ansonsten bekommt man bei Abholung den neuen Kartenführerschein im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.
Welche Unterlagen sind für einen Ersatzführerschein notwendig?
Karteikartenabschrift
Eine Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister jener Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat. Sie gibt Auskunft über die Fahrerlaubnisdaten der Person, auf die die Fahrerlaubnis ausgestellt ist.
Die Ausstellung einer Karteikartenabschrift ist gebührenfrei.
Für Personen, die jetzt in der Stadt Gießen oder im Landkreis Gießen wohnen und deren alter (grauer oder rosa) Führerschein von einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt wurde:
Eine Karteikartenabschrift wird bei der Führerscheinstelle des ursprünglichen Wohnortes schriftlich, telefonisch oder per E-Mail beantragt. Wer dies vor Antragstellung selbst erledigt, spart Zeit, weil die Daten schneller bei der Führerscheinstelle Gießen vorliegen. Dabei sollten Antragsteller:innen dieser Behörde mitteilen, dass sie nun im Landkreis Gießen wohnen und einen neuen Führerschein beantragen möchten.
Die Karteikartenabschrift soll an folgende Adresse gesendet oder gefaxt werden:
Landkreis Gießen
Führerscheinstelle
Bachweg 9
35398 Gießen
E-Mail: fahrerlaubnis@lkgi.de
Fax-Nr.: 0641 9390-2192
Wenn die Karteikartenabschrift nicht als Anlage zum jeweiligen Antrag eingereicht wird, wird sie erst nach Eingang des Antrags von der Fahrerlaubnisbehörde Gießen schriftlich angefordert.
Für Personen, deren alter Führerschein von der Führerscheinstelle in Gießen ausgestellt wurde, die aber nicht mehr in der Stadt oder im Landkreis Gießen wohnen:
Wer eine Karteikartenabschrift beim Landkreis Gießen beantragen möchte, kann dies formlos erledigen. Es genügt eine Mitteilung per E-Mail, Fax, Brief oder Anruf, in der folgende Daten mitgeteilt werden müssen:
- Name, Vorname, ggf. Geburtsname
- Geburtsdatum
- Ausstellungsdatum / Listen-Nr. des Führerscheins (wenn möglich)
- neue Anschrift
- private Telefon-Nr. für eventuelle Rückfrage
- Fax-Nummer oder Anschrift der neuen Führerscheinstelle
Nachdem die Karteikartenabschrift erstellt ist, wird sie an die zuständige Führerscheinstelle des aktuellen Wohnorts gesendet.
Umtausch in EU-Führerschein
Wer noch einen alten, grauen oder rosafarbenen Führerschein hat, kann das Dokument in den aktuellen Kartenführerschein umtauschen lassen, der eine Gültigkeit von 15 Jahren hat. Dies ist sowohl per Formular als auch digital möglich.
Fristen
Alle bis zum 18. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine müssen bis spätestens 18. Januar 2033 in den aktuellen Kartenführerschein umgetauscht werden. Wann der Führerschein konkret umgetauscht sein muss, ist abhängig vom aktuell noch genutzten Führerschein.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2022 |
1959 – 1964 | 19.01.2023 |
1965 – 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
---|---|
1999 – 2001 | 19.01.2026 |
2002 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
In bestimmten Ausnahmefällen ist bereits vor der genannten Frist ein Umtausch des Führerscheines erforderlich.
Die Ausnahmen sind:
- Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 2 bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr
- Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 3, die weiterhin Züge mit drei Achsen über zwölf Tonnen führen wollen, vor Erreichen des 50. Lebensjahres
- Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wünschen
- Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines wünschen
Sobald der neu ausgestellte Kartenführerschein abgeholt wird, muss der bisherige Führerschein und gegebenenfalls der ausländische EU-Führerschein bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Denn die Europäische Union erlaubt lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person.
Wer also zusätzlich einen Führerschein aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, muss den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen lassen. Auf Wunsch kann der alte, deutsche Führerschein wieder mitgenommen werden, nachdem er entwertet wurde. Der ausländische Führerschein wird an den Ausstellungsstaat zurückgesendet.
Wenn der neue Führerschein vorliegt, bekommt man eine schriftliche Nachricht. Dann kann die Person selbst oder eine bevollmächtigte Person das Dokument abholen. In beiden Fällen muss sich die abholende Person mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine Vollmacht sowie das Ausweisdokument und den Führerschein der betroffenen Person.
Den neuen Kartenführerschein bekommt man im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen des Umtauschs der Klasse 3 auch die Klasse T zugeteilt werden. Näheres dazu im Infoblatt „Bestätigung der Klasse T“.
Internationaler Führerschein
Internationaler Führerschein
Ein internationaler Führerschein dient als Übersetzung des deutschen Führerscheins. Wer außerhalb der EU ein Fahrzeug lenken möchte, braucht möglicherweise einen internationalen Führerschein. Für welche Ländern dies gilt, können Automobilclubs, Konsulate oder Reisebüros erläutern.
Das Dokument ist drei Jahre lang gültig. Einen internationalen Führerschein kann nur bekommen, wer bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist. Wenn der deutsche Führerschein also vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss dieses Dokument zunächst in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden, ehe ein internationaler Führerschein beantragt werden kann.
Verlängerung der C- und D-Klassen
Verlängerung der C- und D-Klassen
Bei befristet erteilten Fahrerlaubnissen der C- und D-Klassen für Busse und Lastwagen kann die Verlängerung ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit ohne Laufzeitverlust beantragt werden. Bei der Verlängerung wird ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Wer einen Antrag auf Verlängerung einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich. Der bisherige Führerschein wird bei der Führerscheistelle abgegeben, sobald der neue vorliegt. Der alte Führerschein kann aber auch entwertet und wieder ausgehändigt werden.
Wenn eine Fahrerlaubnisklasse abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob für die Wieder-Erteilung der Fahrerlaubnisklasse eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss oder nicht. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung und vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Wer beabsichtigt, sich eine abgelaufene Fahrerlaubnisklasse erneut erteilen zu lassen, sollte deswegen vorab die Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren.
Seit dem 23.05.2021 wird eine erworbene Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr mit der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Weitere Informationen dazu unter Fahrerqualifizierungsnachweis.
Fahrerqualifizierungsnachweis
Fahrerqualifizierungsnachweis
Seit Mai 2021 wird für die Qualifikation zum gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein entfällt zeitgleich. Führerscheine, bei denen die Schlüsselzahl 95 in der Vergangenheit eingetragen wurden, bleiben bis zu dem Ablaufdatum gültig.
Die Ausstellung eines FQN wird bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt und nach der Bestellung direkt von der Bundesdruckerei nach Hause geschickt. Lediglich bei einer Expressbestellung erfolgt die Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörde. In diesem Fall bekommt man Bescheid und kann das Dokument in Gießen abholen.
Fahrgastbeförderungsschein
Fahrgastbeförderungsschein
Wer gewerblich Personen in einem Taxi, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehr oder Pkw im Linien- und Ausflugsverkehr befördern will, benötigt zusätzlich zu dem normalen Führerschein auch einen Personen- oder Fahrgastbeförderungsschein.
Auch für bestimmte Beförderungsarten mit einem Krankenkraftwagen ist dieser Zusatzführerschein erforderlich. Der Antrag muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Wer noch einen alten Führerschein (grau oder rosa) hat, muss zuerst einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen, ehe der Fahrgastbeförderungsschein beantragt werden kann.
Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht
Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht
Wenn eine Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch eine Behörde entzogen wurde, die betroffene Person aber wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen möchte, muss die Fahrerlaubnis neu erteilt werden.
Wer eine Neuerteilung beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen.
Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt, kann der Antrag bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist gestellt werden. Sofern die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil ein angeordnetes Aufbauseminar nicht absolviert wurde, muss dies nachgeholt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob man körperlich, geistig und charakterlich geeignet ist, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Deswegen kann sie auch entsprechende Gutachten einfordern, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Wer mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug führen möchte, sollte sich erkundigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt dazu allgemeingültige Hinweise.
Fahrerkarte
Wer noch einen Papierführerschein hat und eine Fahrerkarte benötigt, muss diesen bei der Führerscheinstelle zunächst in einen EU-Kartenführerschein umtauschen lassen. Eine Fahrerkarte kann nur mit einem Kartenführerschein beantragt werden.