Führerscheine

Terminreservierung

Dienstleistungen der Führerscheinstelle sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Reservierungssystem. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden. Ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten, falls der vereinbarte Termin abgesagt werden muss.

Aufgrund von Absagen kann es auch an bereits ausgebuchten Tagen noch zu freien Terminen kommen, die dann kurzfristig wieder zur Verfügung stehen. Daher lohnt sich oft ein zweiter Blick in die Online-Terminvergabe.

Außenstelle Grünberg

Die Führerscheinstelle hat eine Außenstelle in Grünberg, im Erdgeschoss der Gallushalle, Gießener Straße 45, 35305 Grünberg. Dort können für folgende Führerscheinangelegenheiten Termine vereinbart werden:

  • Antragsabgaben zur Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
  • Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
  • Umtausch eines Alt-Führerscheins
  • Ausstellung eines internationalen Führerscheins
  • Ausstellung eines Ersatzführerscheins (ohne Eidesstattliche Versicherung bei Verlust; dies ist nur in Gießen möglich)
  • Verlängerung von C- und D-Klassen (ohne zusätzliche Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises; dies ist nur in Gießen möglich)

Alle andere Aufgaben werden ausschließlich in der Hauptstelle in Gießen erledigt.

Digitale Führerscheinanträge (Ersterteilung und Umtausch)

Der erste Führerschein kann komplett digital und bequem von zu Hause beantragt werden. Voraussetzung ist ein Nutzerkonto beim Verwaltungsportal Hessen oder ein BundID-Konto sowie eine freigeschaltete Online-Ausweisfunktion.

Derzeit können die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis und der Umtausch in einen EU-Führerschein online beantragt werden. Digitale Lösungen für das Begleitete Fahren ab 17, den internationalen Führerschein und die Erweiterung einer bestehenden Fahrerlaubnis werden folgen.

  • Nutzerkonto Bund oder Servicekonto Land Hessen
  • Personalausweis (mit aktivierter Online-Ausweisfunktion) oder elektronischen Aufenthaltstitel (mit aktivierter Online-Ausweisfunktion) oder eID-Karte (mit PIN)
  • Kartenlesegerät (bei Beantragung über PC) oder NFC-fähiges Smartphone
  • AusweisApp Bund
  • Bilddatei mit aktuellem biometrischem Foto oder Smartphone, um dieses aufzunehmen
  • Informationen zu Person, gewünschter Fahrerlaubnisklasse und Fahrschule
  • Erste-Hilfe-Nachweis

Hinweis: Damit die Fahrerlaubnis erteilt werden kann, muss an einer Erste-Hilfe-Schulung bei einer amtlich anerkannten Stelle oder einem Träger der öffentlichen Verwaltung teilgenommen werden (§19 Fahrerlaubnisverordnung).

  • Nachweis des Sehvermögens

Hinweis: Für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B, BE, L oder T muss ein Sehtest bei einer amtlich anerkannten Sehteststelle gemacht werden. Ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten ist auch zulässig. Der Nachweis darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein (§12 Fahrerlaubnisverordnung).

1. Schritt: Identitätsnachweis

2. Schritt: Angabe von Informationen

3. Schritt: Hochladen von Anlagen

4. Schritt: Bezahlung über Paypal

Der erste Führerschein

Die erste Fahrerlaubnis kann frühestens ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters eingereicht werden. Ausgestellt wird sie von der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Gemeinsam mit dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Da eine Unterschrift für den beantragten Führerschein notwendig ist, muss man persönlich vorsprechen. In einigen Fällen ist auch ein Online-Antrag möglich.

In der Regel händigt der Prüfer den Führerschein nach bestandener Fahrprüfung aus. In bestimmten Fällen, etwa wenn der Prüfling am Prüfungstag das Mindestalter noch nicht erreicht hat, wird der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Sehtest (für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T)
  • Nachweis über eine Ausbildung in „Erste Hilfe“
  • Fahrschuladresse
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Erwerb der Schaltkompetenz nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  • Die Kosten betragen 43,90 Euro bis 73,30 Euro, abhängig von der beantragten Klasse

Begleitetes Fahren ab 17

Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung schon beginnen, bevor er volljährig ist. Ein Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ ist mit sechszehneinhalb Jahren möglich. Nach bestandener Fahrprüfung bekommt der junge Mensch nach dem 17. Geburstag eine befristete Prüfungsbescheinigung, die nur in der Bundesrepublik Deutschland gilt.

Damit können Jugendliche unter einer Bedingung fahren: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss sich eine weitere Person mit im Fahrzeug befinden, die auch in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt ist.

Wer einen Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen, weil eine Unterschrift notwendig ist. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Sehtest
  • Nachweis über die Ausbildung in „Erste Hilfe“
  • Antragsformular für „Begleitetes Fahren mit 17“
  • zusätzliches Beiblatt je Begleitperson (Voraussetzungen: Mindestalter 30 Jahre, Fahrerlaubnisbesitz seit mindestens 5 Jahren, nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister)
  • Kopie der Vorder- und Rückseite des Führerscheins der Begleitperson
  • Fahrschuladresse
  • Mit einer Begleitperson betragen die Kosten 61,80 Euro. Jede weitere Begleitperson kostet 8,40 Euro.

Die Begleitperson muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) sein und einen gültigen Führerschein mit sich führen. Mit einem abgelaufenen Führerschein erfüllt eine Begleitperson nicht alle erforderlichen Voraussetzungen. Daher müssen die Fristen für den Pflichtumtausch in einen EU-Führerschein beachtet werden.

Zudem darf die Begleitperson zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.

Erweiterung einer Fahrerlaubnis

Personen, die bereits eine Fahrerlaubnis haben, können diese auf eine andere Klasse erweitern lassen. Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktueller Führerschein
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Sehtest (für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T)
  • Nachweis über eine ärztliche Untersuchung und Nachweis über eine augenärztliche Untersuchung (beides für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
  • Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests) für die Klassen D1, D1E, D, DE
  • Nachweis über eine Ausbildung in „Erste Hilfe“
  • polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (für die Klasse D- und D1-Klassen)
  • Fahrschuladresse
  • Die Kosten betragen 43,90 Euro bis 44,70 Euro, abhängig von beantragter Klasse
  • Wird eine Schlüsselzahl in Zusammenhang mit der Berufskraftfahrerqualifikation eingetragen, können sich die Gebühren je nach Einzelfall erhöhen

Ersatzführerschein

Wenn der Führerschein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, muss der Verlust unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden und ein Ersatzführerschein beantragt werden.

Auch wenn der Führerschein unleserlich geworden ist, oder sich das persönliche Aussehen stark verändert hat, muss das Dokument erneuert werden. In allen Fällen erhalten Betroffene dann einen EU-Kartenführerschein.

Die Führerscheinstelle des Landkreises Gießen ist zuständig, wenn die betroffene Person aktuell im Kreisgebiet wohnt. Wurde der alte Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, muss diese zuvor eine Karteikartenabschrift anfertigen, die wiederum der Fahrerlaubnisbehörde Gießen vorgelegt wird.

Wer einen Ersatzführerschein beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.

Wenn der Ersatzführerschein fertig ist, kann das Dokument grundsätzlich per Direktversand nach Hause geschickt werden. Dafür muss man eine Gebühr von 5,10 Euro bezahlen.

Wenn ein Ersatzführerschein wegen Änderung oder Unbrauchbarkeit ausgestellt werden muss, wird das alte Dokument bei der Antragstellung bis zum Erhalt des neuen Führerscheins befristet, sofern ein Direktversand gewünscht ist. Ansonsten bekommt man bei Abholung den neuen Kartenführerschein im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.

Welche Unterlagen sind für einen Ersatzführerschein notwendig?

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Diebstahlsanzeige der Polizei, aus der als Diebesgut der Führerschein ersichtlich ist
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn der gestohlene Führerschein bereits ein Kartenführerschein war)
  • Die Kosten belaufen sich auf 40,60 Euro
  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn der verlorene Führerschein bereits ein Kartenführerschein war)
  • Die Kosten belaufen sich auf 40,60 Euro, zuzüglich 30,70 Euro für die abzugebende Eidesstattliche Erklärung. Wichtig: Die Erklärung kann nur die Person abgeben, die den Führerschein selbst verloren hat bzw. für den Verlust verantwortlich ist.
  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn der veraltete Führerschein bereits ein Kartenführerschein war)
  • Nachweis über den Grund der Änderung etwa die Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens wegen Wegfall der Sehhilfe
  • Die Kosten belaufen sich auf 29,30 Euro
  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
  • Führerschein
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn der alte Führerschein bereits ein Kartenführerschein war)
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35×45 mm)
  • Die Kosten belaufen sich auf 22,80 Euro

Karteikartenabschrift

Eine Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister jener Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat. Sie gibt Auskunft über die Fahrerlaubnisdaten der Person, auf die die Fahrerlaubnis ausgestellt ist.

Die Ausstellung einer Karteikartenabschrift ist gebührenfrei.

Für Personen, die jetzt in der Stadt Gießen oder im Landkreis Gießen wohnen und deren alter (grauer oder rosa) Führerschein von einer anderen Führerscheinstelle ausgestellt wurde:

Eine Karteikartenabschrift wird bei der Führerscheinstelle des ursprünglichen Wohnortes schriftlich, telefonisch oder per E-Mail beantragt. Wer dies vor Antragstellung selbst erledigt, spart Zeit, weil die Daten schneller bei der Führerscheinstelle Gießen vorliegen. Dabei sollten Antragsteller:innen dieser Behörde mitteilen, dass sie nun im Landkreis Gießen wohnen und einen neuen Führerschein beantragen möchten.

Die Karteikartenabschrift soll an folgende Adresse gesendet oder gefaxt werden:

Landkreis Gießen
Führerscheinstelle
Bachweg 9
35398 Gießen

E-Mail: fahrerlaubnis@lkgi.de
Fax-Nr.: 0641 9390-2192

Wenn die Karteikartenabschrift nicht als Anlage zum jeweiligen Antrag eingereicht wird, wird sie erst nach Eingang des Antrags von der Fahrerlaubnisbehörde Gießen schriftlich angefordert.

Für Personen, deren alter Führerschein von der Führerscheinstelle in Gießen ausgestellt wurde, die aber nicht mehr in der Stadt oder im Landkreis Gießen wohnen:

Wer eine Karteikartenabschrift beim Landkreis Gießen beantragen möchte, kann dies formlos erledigen. Es genügt eine Mitteilung per E-Mail, Fax, Brief oder Anruf, in der folgende Daten mitgeteilt werden müssen:

  1. Name, Vorname, ggf. Geburtsname
  2. Geburtsdatum
  3. Ausstellungsdatum / Listen-Nr. des Führerscheins (wenn möglich)
  4. neue Anschrift
  5. private Telefon-Nr. für eventuelle Rückfrage
  6. Fax-Nummer oder Anschrift der neuen Führerscheinstelle

Nachdem die Karteikartenabschrift erstellt ist, wird sie an die zuständige Führerscheinstelle des aktuellen Wohnorts gesendet.

Umtausch in EU-Führerschein

Wer noch einen alten, grauen oder rosafarbenen Führerschein hat, kann das Dokument in den aktuellen Kartenführerschein umtauschen lassen, der eine Gültigkeit von 15 Jahren hat. Dies ist sowohl per Formular als auch digital möglich.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • Führerschein
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35×45 mm)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein nicht in Gießen ausgestellt wurde
  • Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,30 Euro mit Direktversand* 30,40 Euro

*Direktversand:
Per Direktversand kann man sich den neuen Kartenführerschein bequem von der Bundesdruckerei nach Hause schicken lassen. So erspart man sich einen weiteren Weg zur Fahrerlaubnisbehörde. Für diesen Direktversand werden zusätzliche Gebühren in Höhe von 5,10 Euro (Versandkosten der Bundesdruckerei) erhoben.

Wer gleichzeitig die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C und CE (bisherige Klasse 2) oder der Klasse CE 79 (Teil der bisherigen Klasse 3) ab dem 50. Lebensjahr beantraget, muss zusätzlich vorlegen:

  • eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 1 Jahr
  • ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – nicht älter als 2 Jahre

Wer die Erteilung der Kl. T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) mit beantragt, muss zusätzlich vorlegen:

  • einen Nachweis über die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (Bescheinigung des Ortslandwirtes, Arbeitgebers, Maschinenrings, Forstamtes o.ä.)

Hinweis: Die Eintragung der Klasse T ist nur bei der erstmaligen Umstellung in den EU-Kartenführerschein ausbildungs- und prüfungsfrei möglich. Hierzu muss die Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft nachgewiesen werden. Eine spätere Eintragung ist ausbildungs- und prüfungsfrei nicht mehr möglich.

Graue bzw. rosafarbene Papierführerscheine müssen zu anderen Zeiten getauscht sein als Kartenführerscheine, die noch keine Befristung haben (siehe Ziffer 4b auf der Vorderseite des Kartenführerscheines).

Bei Papierführerscheinen (rosa/grau) ist das persönliche Geburtsjahr für den Zwangsumtausch ausschlaggebend.

Bei einem EU-Kartenführerschein, der noch nicht befristet ist (siehe Ziffer 4b/Vorderseite), ist das Ausstellungsjahr des Dokumentes relevant.

Eine Übersicht bietet die Tabelle.

Fristen

Alle bis zum 18. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine müssen bis spätestens 18. Januar 2033 in den aktuellen Kartenführerschein umgetauscht werden. Wann der Führerschein konkret umgetauscht sein muss, ist abhängig vom aktuell noch genutzten Führerschein.

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 – 1958 19.01.2022
1959 – 1964 19.01.2023
1965 – 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

II. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010  19.01.2031
2011  19.01.2032
2012 – 18.01.2013  19.01.2033

In bestimmten Ausnahmefällen ist bereits vor der genannten Frist ein Umtausch des Führerscheines erforderlich.

Die Ausnahmen sind:

  • Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 2 bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr
  • Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 3, die weiterhin Züge mit drei Achsen über zwölf Tonnen führen wollen, vor Erreichen des 50. Lebensjahres
  • Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wünschen
  • Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines wünschen

Sobald der neu ausgestellte Kartenführerschein abgeholt wird, muss der bisherige Führerschein und gegebenenfalls der ausländische EU-Führerschein bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Denn die Europäische Union erlaubt lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person.

Wer also zusätzlich einen Führerschein aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, muss den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen lassen. Auf Wunsch kann der alte, deutsche Führerschein wieder mitgenommen werden, nachdem er entwertet wurde. Der ausländische Führerschein wird an den Ausstellungsstaat zurückgesendet.

Wenn der neue Führerschein vorliegt, bekommt man eine schriftliche Nachricht. Dann kann die Person selbst oder eine bevollmächtigte Person das Dokument abholen. In beiden Fällen muss sich die abholende Person mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine Vollmacht sowie das Ausweisdokument und den Führerschein der betroffenen Person.

Den neuen Kartenführerschein bekommt man im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen des Umtauschs der Klasse 3 auch die Klasse T zugeteilt werden. Näheres dazu im Infoblatt „Bestätigung der Klasse T“.

Ein internationaler Führerschein dient als Übersetzung des deutschen Führerscheins. Wer außerhalb der EU ein Fahrzeug lenken möchte, braucht möglicherweise einen internationalen Führerschein. Für welche Ländern dies gilt, können Automobilclubs, Konsulate oder Reisebüros erläutern.

Das Dokument ist drei Jahre lang gültig. Einen internationalen Führerschein kann nur bekommen, wer bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist. Wenn der deutsche Führerschein also vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss dieses Dokument zunächst in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden, ehe ein internationaler Führerschein beantragt werden kann.

Internationale Führerscheine können nur in Gießen ausgestellt werden. In Grünberg kann der internationale Führerschein nur beantragt werden.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • EU-Kartenführerschein (ggf. vorher alten Papierführerschein umtauschen)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein nicht in Gießen ausgestellt wurde und noch kein Kartenführerschein vorhanden ist
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35×45 mm)
  • Die Kosten belaufen sich auf 16 Euro

Bei befristet erteilten Fahrerlaubnissen der C- und D-Klassen für Busse und Lastwagen kann die Verlängerung ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit ohne Laufzeitverlust beantragt werden. Bei der Verlängerung wird ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.

Wer einen Antrag auf Verlängerung einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich. Der bisherige Führerschein wird bei der Führerscheistelle abgegeben, sobald der neue vorliegt. Der alte Führerschein kann aber auch entwertet und wieder ausgehändigt werden.

Wenn eine Fahrerlaubnisklasse abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob für die Wieder-Erteilung der Fahrerlaubnisklasse eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss oder nicht. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung und vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Wer beabsichtigt, sich eine abgelaufene Fahrerlaubnisklasse erneut erteilen zu lassen, sollte deswegen vorab die Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren.

Führerbereich eines Busses

Seit dem 23.05.2021 wird eine erworbene Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr mit der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Weitere Informationen dazu unter Fahrerqualifizierungsnachweis.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • Führerschein
  • Bei grauen oder rosa Führerscheinen: eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein nicht in Gießen ausgestellt wurde
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35×45 mm)
  • Nachweis über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • zusätzlich Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests) ab dem 50. Lebensjahr (für die D-Klassen)
  • polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (für die D-Klassen)
  • Die Kosten belaufen sich auf 43,90 Euro.

Wenn der neue Führerschein vorliegt, bekommt man eine schriftliche Nachricht. Dann kann die Person selbst oder eine bevollmächtigte Person das Dokument abholen. In beiden Fällen muss sich die abholende Person mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen.

Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine Vollmacht sowie das Ausweisdokument und den Führerschein der betroffenen Person.

Den neuen Führerschein bekommt man im Tausch gegen den alten. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertete wurde.

Grundsätzlich kann das Dokument auch per Direktversand nach Hause geschickt werden. Dafür muss man eine Gebühr von 5,50 Euro bezahlen. In diesem Fall wird der alte Führerschein bei der Antragstellung bis zum Erhalt des neuen Führerscheins befristet. Wer während dieser Zeit im Ausland fahren muss, sollte diese Möglichkeit vorsichtshalber nicht nutzen, weil ausländische Behörden die Befristung mitunter als Entwertung verstehen und den Führerschein nicht akzeptieren könnten.

Eine Verlängerung der C- und D-Klassen kann ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden, ohne dass die Laufzeit dadurch verkürzt würde. Das heißt: Auch, wenn die Verlängerung sechs Monate vor dem Ablaufdatum beantragt wird, werden fünf Jahre auf die Geltungsdauer addiert.

Beispiel: Die Fahrerlaubnisklasse C/CE läuft am 04.07.2024 ab. Beantragt man am 04.01.2024 die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C/CE, wird die
Fahrerlaubnis um weitere 5 Jahre verlängert und ein Führerschein mit einer Gültigkeitsfrist bei der C/CE Klasse 04.07.2029 ausgestellt.

Grund für den langen Vorlauf sind die mitunter langen Bearbeitungs- und Lieferzeiten des neuen Führerscheins.

Seit Mai 2021 wird für die Qualifikation zum gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein entfällt zeitgleich. Führerscheine, bei denen die Schlüsselzahl 95 in der Vergangenheit eingetragen wurden, bleiben bis zu dem Ablaufdatum gültig.

Die Ausstellung eines FQN wird bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt und nach der Bestellung direkt von der Bundesdruckerei nach Hause geschickt. Lediglich bei einer Expressbestellung erfolgt die Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörde. In diesem Fall bekommt man Bescheid und kann das Dokument in Gießen abholen.

  • Personalausweis oder Reisepass (Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Bescheinigung über das Bestehen der (beschleunigten) Grundqualifikation oder
    die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz oder
    Abschlusszeugnis der Ausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Abschlusszeugnis der Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Original
  • der gültige Führerschein mit den maßgeblichen Fahrerlaubnisklassen, für die ein Fahrerqualifizierungsnachweis beantragt wird.

Verwaltungsgebühren:

  • Ausstellung eines FQN oder eines neuen FQN bei Änderungen oder Beschädigung, einschließlich Auskünfte von und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) 20,80 Euro
  • Ausstellung eines FQN oder eines neuen FQN bei Verlust oder Diebstahl, einschließlich Auskünfte von und Mitteilungen an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister (BQR) 25,20 Euro

Zusätzliche Gebühren:

  • Bestellung/Zusendung FQN innerhalb Deutschlands: 11,70 Euro
  • Bestellung/Zusendung FQN innerhalb der EU: 12,80 Euro
  • Bestellung/Aushändigung FQN im Expressverfahren: 17,10 Euro
  • Gebühren für die Prüfung und Anrechnung anderer abgeschlossener spezieller Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen: 7,00 Euro

Bei einem Verlust und der Beantragung eines neuen FQN kommen weitere 30,70 Euro Verwaltungsgebühren für die Abnahme einer Eidesstattlichen Versicherung hinzu. Wurde der FQN gestohlen, ist bei der Beantragung die Vorlage einer Diebstahlsanzeige ausreichend.

Wer gewerblich Personen in einem Taxi, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehr oder Pkw im Linien- und Ausflugsverkehr befördern will, benötigt zusätzlich zu dem normalen Führerschein auch einen Personen- oder Fahrgastbeförderungsschein.

Auch für bestimmte Beförderungsarten mit einem Krankenkraftwagen ist dieser Zusatzführerschein erforderlich. Der Antrag muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.

Wer noch einen alten Führerschein (grau oder rosa) hat, muss zuerst einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen, ehe der Fahrgastbeförderungsschein beantragt werden kann.

  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • EU-Kartenführerschein (ggf. Papierführerschein umtauschen)
  • Nachweis über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests)
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Die Kosten belaufen sich auf 43,90 Euro

für Taxi und Mietwagen:

  • Mindestalter 21 Jahre
  • Führerscheinbesitz Klasse B mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre

für Krankenkraftwagen:

  • Mindestalter 19 Jahre
  • Führerscheinbesitz Klasse B mindestens ein Jahr innerhalb der letzten fünf Jahre
  • Nachweis über eine Ausbildung in „Erste Hilfe“
  • Gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist (Eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich.)
  • Kartenführerschein
  • Fahrgastbeförderungsschein
  • Nachweis über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis über eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung
  • Nachweis über ausreichendes Leistungsvermögen (psychometrische Leistungstests) bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben
  • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“
  • Die Kosten belaufen sich auf 38 Euro
Taxi-Stand

Wenn eine Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch eine Behörde entzogen wurde, die betroffene Person aber wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen möchte, muss die Fahrerlaubnis neu erteilt werden.

Wer eine Neuerteilung beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen.

Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt, kann der Antrag bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist gestellt werden. Sofern die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil ein angeordnetes Aufbauseminar nicht absolviert wurde, muss dies nachgeholt werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob man körperlich, geistig und charakterlich geeignet ist, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Deswegen kann sie auch entsprechende Gutachten einfordern, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Wer mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug führen möchte, sollte sich erkundigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt dazu allgemeingültige Hinweise.

Fragen zu Einzelfällen müssen bei der Führerscheinstelle erfragt werden.

Fahrerkarte

Für die Ausstellung einer Fahrerkarte ist nicht die Führerscheinstelle zuständig, sondern der TÜV Hessen. TÜV Auto Service-Center Gießen: An der Automeile 18 B, 35394 Gießen, Telefon: 0641 980427.

Wer noch einen Papierführerschein hat und eine Fahrerkarte benötigt, muss diesen bei der Führerscheinstelle zunächst in einen EU-Kartenführerschein umtauschen lassen. Eine Fahrerkarte kann nur mit einem Kartenführerschein beantragt werden.