Führerscheine
Online Anträge der Führerscheinstelle
Viele Anliegen rund um den Führerschein können online erledigt werden. Folgende Dienstleistungen stehen dazu zur Verfügung: der Ersterwerb des Führerscheins, das Begleitetes Fahren mit 17 Jahren, die Erweiterung des Führerscheins, sowie der Umtausch in einen neuen EU-Kartenführerschein.
Wird ein Führerschein versehentlich mehrfach beantragt – beispielsweise durch mehrere Online-Anträge oder parallele Vorsprachen – entstehen für jeden Antrag gesonderte Verwaltungsgebühren. Um doppelte Gebühren zu vermeiden, sollte sichergestellt werden, dass nur ein Antrag pro Anliegen eingereicht wird. Dazu kann gegebenenfalls vorab geprüft werden, ob bereits ein Antrag bei der Führerscheinstelle vorliegt.
Terminreservierung
Dienstleistungen der Führerscheinstelle sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt Online. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden. Ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten.
Aufgrund von Absagen kann es auch an bereits ausgebuchten Tagen noch zu freien Terminen kommen, die dann kurzfristig wieder zur Verfügung stehen. Daher lohnt sich oft ein zweiter Blick in die Online-Terminvergabe.

Außenstelle Grünberg
Die Führerscheinstelle hat eine Außenstelle in Grünberg, im Erdgeschoss der Gallushalle, Gießener Straße 45, 35305 Grünberg. Dort können für folgende Führerscheinangelegenheiten Termine vereinbart werden:
- Antragabgabe zur Ersterteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis (einschließlich der Schlüsselzahlen B96/B196)
- Begleitetes Fahren mit 17 Jahren
- Umtausch eines Alt-Führerscheins
- Ausstellung eines internationalen Führerscheins
- Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Diebstahl, Verlust oder Änderungen
- Verlängerung von C- und D-Klassen (ohne zusätzliche Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises; dies ist nur in Gießen möglich)
Alle andere Aufgaben werden ausschließlich in der Hauptstelle in Gießen erledigt.
Der erste Führerschein

Die erste Fahrerlaubnis kann frühestens ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters eingereicht werden. Ausgestellt wird sie von der für den Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Gemeinsam mit dem Antrag müssen alle notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Da eine Unterschrift für den beantragten Führerschein notwendig ist, muss man persönlich vorsprechen. In einigen Fällen ist auch ein Online-Antrag möglich.
In der Regel händigt der Prüfer den Führerschein nach bestandener Fahrprüfung aus. In bestimmten Fällen, etwa wenn der Prüfling am Prüfungstag das Mindestalter noch nicht erreicht hat, wird der Führerschein von der Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.
Begleitetes Fahren ab 17
Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ kann ein Jugendlicher die Führerscheinausbildung schon beginnen, bevor er volljährig ist. Ein Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ ist mit sechszehneinhalb Jahren möglich. Nach bestandener Fahrprüfung bekommt der junge Mensch nach dem 17. Geburtstag eine befristete Prüfungsbescheinigung, die nur in der Bundesrepublik Deutschland gilt.
Damit können Jugendliche unter einer Bedingung fahren: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres muss sich eine weitere Person mit im Fahrzeug befinden, die auch in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt ist.
Wer einen Antrag auf „Begleitetes Fahren ab 17“ einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Wer den Online-Antrag nutzt, kann den Antrag komplett digital und bequem von zu Hause einreichen.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Personen, die bereits eine Fahrerlaubnis haben, können diese auf eine andere Klasse erweitern lassen. Wer einen entsprechenden Antrag stellen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Wer den Online-Antrag nutzt, muss nicht persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen.
Der Online-Antrag steht derzeit ausschließlich für unbefristete Führerscheine zur Verfügung; also nicht für die C- und D-Klassen.
Umtausch in EU-Führerschein
Wer noch einen alten, grauen oder rosafarbenen Führerschein hat, kann das Dokument in den aktuellen Kartenführerschein umtauschen lassen, der eine Gültigkeit von 15 Jahren hat. Dies ist sowohl per Formular als auch digital möglich.
Fristen
Alle bis zum 18. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine müssen bis spätestens 18. Januar 2033 in den aktuellen Kartenführerschein umgetauscht werden. Wann der Führerschein konkret umgetauscht sein muss, ist abhängig vom aktuell noch genutzten Führerschein.
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
| Geburtsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| vor 1953 | 19.01.2033 |
| 1953 – 1958 | 19.01.2022 |
| 1959 – 1964 | 19.01.2023 |
| 1965 – 1970 | 19.01.2024 |
| 1971 oder später | 19.01.2025 |
II. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
| Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| 1999 – 2001 | 19.01.2026 |
| 2002 – 2004 | 19.01.2027 |
| 2005 – 2007 | 19.01.2028 |
| 2008 | 19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 | 19.01.2031 |
| 2011 | 19.01.2032 |
| 2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
| unabhängig bei Geburtsjahr vor 1953 | 19.01.2033 |
In folgenden Ausnahmefällen ist bereits vor der genannten Frist ein Umtausch des Führerscheines erforderlich:
- Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 2 bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahr
- Inhaber:innen von Führerscheinen der Klasse 3, die weiterhin Züge mit drei Achsen über zwölf Tonnen führen wollen, vor Erreichen des 50. Lebensjahres
- Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wünschen
- Antragsteller:innen, die die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines wünschen
Sobald der neu ausgestellte Kartenführerschein abgeholt wird, muss der bisherige Führerschein und gegebenenfalls der ausländische EU-Führerschein bei der Führerscheinstelle vorgelegt werden. Denn die Europäische Union erlaubt lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person.
Wer also zusätzlich einen Führerschein aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, muss den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen lassen. Auf Wunsch kann der alte, deutsche Führerschein wieder mitgenommen werden, nachdem er entwertet wurde. Der ausländische Führerschein wird an den Ausstellungsstaat zurückgesendet.
Wenn der neue Führerschein vorliegt, bekommt man eine schriftliche Nachricht. Dann kann die Person selbst oder eine bevollmächtigte Person das Dokument abholen. In beiden Fällen muss sich die abholende Person mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Bevollmächtigte benötigen zusätzlich eine Vollmacht sowie das Ausweisdokument und den Führerschein der betroffenen Person.
Den neuen Kartenführerschein bekommt man im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Rahmen des Umtauschs der Klasse 3 auch die Klasse T zugeteilt werden. Näheres dazu im Infoblatt „Bestätigung der Klasse T“.
Ersatzführerschein
Wenn der Führerschein verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, muss der Verlust unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden und ein Ersatzführerschein beantragt werden.
Auch wenn der Führerschein unleserlich geworden ist, oder sich das persönliche Aussehen stark verändert hat, muss das Dokument erneuert werden. In allen Fällen erhalten Betroffene dann einen EU-Kartenführerschein.
Die Führerscheinstelle des Landkreises Gießen ist zuständig, wenn die betroffene Person aktuell im Kreisgebiet wohnt. Wurde der alte Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, muss diese zuvor eine Karteikartenabschrift anfertigen, die wiederum der Fahrerlaubnisbehörde Gießen vorgelegt wird.
Wer einen Ersatzführerschein beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich.
Wenn der Ersatzführerschein fertig ist, kann das Dokument grundsätzlich per Direktversand nach Hause geschickt werden. Dafür muss man eine Gebühr von 5,10 Euro bezahlen.
Wenn ein Ersatzführerschein wegen Änderung oder Unbrauchbarkeit ausgestellt werden muss, wird das alte Dokument bei der Antragstellung bis zum Erhalt des neuen Führerscheins befristet, sofern ein Direktversand gewünscht ist. Ansonsten bekommt man bei Abholung den neuen Kartenführerschein im Tausch gegen den alten Führerschein. Wer möchte, kann den alten Führerschein wieder mitnehmen, nachdem er entwertet wurde.
Welche Unterlagen sind für einen Ersatzführerschein notwendig?
Karteikartenabschrift
Eine Karteikartenabschrift ist ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister jener Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat. Sie gibt Auskunft über die Fahrerlaubnisdaten der Person, auf die die Fahrerlaubnis ausgestellt ist.
Die Ausstellung einer Karteikartenabschrift ist gebührenfrei.
Internationaler Führerschein und Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Internationaler Führerschein
Internationaler Führerschein
Ein internationaler Führerschein dient als Übersetzung des deutschen Führerscheins. Wer außerhalb der EU ein Fahrzeug lenken möchte, braucht möglicherweise einen internationalen Führerschein. Für welche Ländern dies gilt, können Automobilclubs, Konsulate oder Reisebüros erläutern.
Das Dokument ist drei Jahre lang gültig. Einen internationalen Führerschein kann nur bekommen, wer bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins ist. Wenn der deutsche Führerschein also vor dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurde, muss dieses Dokument zunächst in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden, ehe ein internationaler Führerschein beantragt werden kann.
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Wer mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland ein Fahrzeug führen möchte, sollte sich erkundigen, unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt dazu allgemeingültige Hinweise.
Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht
Neuerteilung nach Entziehung oder Verzicht
Wenn eine Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder durch eine Behörde entzogen wurde, die betroffene Person aber wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen möchte, muss die Fahrerlaubnis neu erteilt werden.
Wer eine Neuerteilung beantragen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen.
Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nimmt, kann der Antrag bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist gestellt werden. Sofern die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil ein angeordnetes Aufbauseminar nicht absolviert wurde, muss dies nachgeholt werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob man körperlich, geistig und charakterlich geeignet ist, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Deswegen kann sie auch entsprechende Gutachten einfordern, z.B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Verlängerung der C- und D-Klassen
Verlängerung der C- und D-Klassen
Bei befristet erteilten Fahrerlaubnissen der C- und D-Klassen für Busse und Lastwagen kann die Verlängerung ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeit ohne Laufzeitverlust beantragt werden. Bei der Verlängerung wird ein neuer Kartenführerschein ausgestellt.
Wer einen Antrag auf Verlängerung einreichen möchte, muss persönlich bei der Führerscheinstelle erscheinen. Ein Online-Antrag ist derzeit im Landkreis Gießen noch nicht möglich. Der bisherige Führerschein wird bei der Führerscheistelle abgegeben, sobald der neue vorliegt. Der alte Führerschein kann aber auch entwertet und wieder ausgehändigt werden.
Wenn eine Fahrerlaubnisklasse abgelaufen ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, ob für die Wieder-Erteilung der Fahrerlaubnisklasse eine erneute Fahrprüfung abgelegt werden muss oder nicht. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung und vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Wer beabsichtigt, sich eine abgelaufene Fahrerlaubnisklasse erneut erteilen zu lassen, sollte deswegen vorab die Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren.

Seit dem 23.05.2021 wird eine erworbene Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr mit der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein eingetragen. Weitere Informationen dazu unter Fahrerqualifizierungsnachweis.
Fahrerqualifizierungsnachweis und Fahrgastbeförderung
Fahrerqualifizierungsnachweis
Fahrerqualifizierungsnachweis
Seit Mai 2021 wird für die Qualifikation zum gewerblichen Güter- oder Personenverkehr ein Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ausgestellt. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein entfällt zeitgleich. Führerscheine, bei denen die Schlüsselzahl 95 in der Vergangenheit eingetragen wurden, bleiben bis zu dem Ablaufdatum gültig.
Die Ausstellung eines FQN wird bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt und nach der Bestellung direkt von der Bundesdruckerei nach Hause geschickt. Lediglich bei einer Expressbestellung erfolgt die Lieferung an die Fahrerlaubnisbehörde. In diesem Fall bekommt man Bescheid und kann das Dokument in Gießen abholen.
Fahrgastbeförderungsschein
Fahrgastbeförderungsschein
Wer gewerblich Personen in einem Taxi, Mietwagen, gebündelten Bedarfsverkehr oder Pkw im Linien- und Ausflugsverkehr befördern will, benötigt zusätzlich zu dem normalen Führerschein auch einen Personen- oder Fahrgastbeförderungsschein.
Auch für bestimmte Beförderungsarten mit einem Krankenkraftwagen ist dieser Zusatzführerschein erforderlich. Der Antrag muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde eingereicht werden.
Wer noch einen alten Führerschein (grau oder rosa) hat, muss zuerst einen neuen EU-Kartenführerschein beantragen, ehe der Fahrgastbeförderungsschein beantragt werden kann.

Fahrerkarte
Wer noch einen Papierführerschein hat und eine Fahrerkarte benötigt, muss diesen bei der Führerscheinstelle zunächst in einen EU-Kartenführerschein umtauschen lassen. Eine Fahrerkarte kann nur mit einem Kartenführerschein beantragt werden.

