Jugendschutz

Allgemeiner Sozialer Dienst

Beratung

Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) bietet sozialpädagogische Beratung und Unterstützung bei Problemen innerhalb und außerhalb der Familie an und vermittelt Hilfsangebote.

Die Mitarbeiter:innen des Jugendamtes sind bemüht, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien Lösungen für Probleme oder Konflikte zu finden. Denn in vielen Fällen kann auf professionelle Hilfe und Unterstützung nicht verzichtet werden. Ein rechtzeitiges Einschalten des Jugendamtes kann dazu führen, dass Probleme wahrgenommen und in einem frühen Stadium gelöst werden. Das ASD-Team nimmt sich jedes Einzelfalles persönlich an. In gemeinsamen Gesprächen vermitteln sie zwischen verschiedenen Parteien und helfen, eine tragbare Lösung zu finden.

Eltern, die allein für ein Kind sorgen, haben außerdem Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge.

Auch Kinder und Jugendliche können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung an die Mitarbeiter:innen des ASD wenden, im Falle einer Not- oder Konfliktlage auch ohne Kenntnis der Eltern.

Familiengerichtliche Verfahren 

Bei familiengerichtlichen Verfahren in „Kindschaftssachen“ muss das Familiengericht das Jugendamt beteiligen. Die sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen führen in diesen Fällen mit den Eltern und Kindern Gespräche, geben eine fachliche Stellungnahme ab und nehmen in der Regel am Gerichtstermin teil.

Das Jugendamt hat die Aufgabe, Eltern bei Fragen von Trennung, Scheidung und Umgang zu beraten und zu unterstützen. Hierzu hat das Jugendamt mit den örtlichen Beratungsstellen Verträge abgeschlossen und finanziert die dort vorgehaltenen Beratungsangebote.

Betroffene können sich wenden an:

Ärztlich-Psychologische Beratungsstelle Beratungsstelle Lösungswege
beim Kinderschutzbund
Beratungszentrum
Grünberg-Laubach
Caritas-Beratungsstelle
Hein-Heckroth-Straße 28a
35394 Gießen
Marburger Straße 54
35396 Gießen
Am Marktplatz 3
35321 LaubachoderNeustadt 58
35305 Grünberg
Frankfurter Straße 44
35392 Gießen
Tel.: 0641 40007-40 Tel.: 0641  49550320 Tel.: 06405 902-36

oder

Tel.: 06401 902-36

Tel.: 0641 7948-132

Hilfe zur Erziehung

Das Jugendamt berät und vermittelt Menschen in verschiedenen Problem- und Notlagen. Wer betroffen ist und Hilfe benötigt, sollte zunächst einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Allgemeinen Sozialen Dienst stellen. Gemeinsam wird dann ein Hilfekonzept entwickelt, Ziele festgelegt und beraten, welche Hilfen auf dem Weg dorthin notwendig sind.

Es wird jeweils die Hilfe ausgewählt, die für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet ist. Die Wünsche oder Vorstellungen der Eltern sowie der Kinder und Jugendlichen werden dabei berücksichtigt. Der Anstoß kann natürlich auch vom Kind oder Jugendlichen ausgehen. Diese haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.

Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt und wenn das Jugendamt der Hilfeart zugestimmt hat.

Wichtig ist, dass die Hilfen freiwillig angenommen werden – es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet. Nur dann darf das Jugendamt mit familiengerichtlicher Unterstützung auch gegen den Willen der Eltern eingreifen.

Minderjährige, die unbegleitet in Deutschland einreisen, unterliegen einem Verteilverfahren. Diejenigen, die dem Landkreis Gießen zugewiesen werden, werden in stationären Jugendhilfeeinrichtungen im Landkreis Gießen betreut und auf ihrem Weg in die Verselbständigung und Integration begleitet. Mitarbeiter:innen des Jugendamtes sind zuständig für die Einleitung, Beratung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung.

Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:

  • Ambulante Erziehungshilfe
    Wesentliches Ziel dieser Hilfe ist es, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu betreuen und zu begleiten. In der Regel geschieht dies durch den Einsatz einer ambulanten Erziehungshilfe, die unmittelbar und unter Mitarbeit der Familie im Alltag der Familie über eine längere Dauer Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe gewährt.
  • Familienergänzende und teilstationäre Hilfen in Tagesgruppen
    Dies ist ein spezielles Angebot für Kinder, bei denen sich auf dem Hintergrund besonderer Lebens- und Alterssituationen Störungen im innerfamiliären Bereich zeigen. Durch die Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes während eines erheblichen Teils des Tages in der Gruppe mit sozialem Lernen, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützt werden.
  • Vollzeitpflege
    Die Vollzeitpflege wird bezeichnet als Unterbringung über Tag und Nacht in einer Pflegefamilie. Sie kann, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein.
  • Vollstationäre Hilfen durch Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
    Bei dieser Hilfeform sollen Kinder und Jugendliche durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Angeboten werden entsprechende individuelle, soziale, therapeutische sowie schulische Methoden. Zu den wesentlichen Zielen der Heimerziehung zählen die Rückkehr des Kindes in seine Familie, die Erziehung in einer familienähnlichen Lebensform und die Verselbständigung des Jugendlichen.

Kinderschutz

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Artikel 6 des Grundgesetzes legt die Sorge für Kinder vorrangig in die Hände ihrer Eltern. Doch es gibt auch Eltern, die mit dieser Aufgabe überfordert sind, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln. Deshalb weist Artikel 6 gleichzeitig dem Staat die Verantwortung zu, über die Ausübung der elterlichen Sorge zu wachen.

Daraus ergibt sich das sogenannte „staatliche Wächteramt“, das den Staat zum Eingreifen verpflichtet, wenn Eltern trotz angebotener Hilfe nicht in der Lage oder bereit sind, ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Eine staatliche Institution, die diese Wächterrolle übernimmt, ist das Jugendamt.

Die Mitarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) im Jugendamt sind somit verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, nach denen ein Kind in Gefahr ist.

Dabei arbeiten sie eng mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Polizei und Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist? Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlergehen sicherzustellen. Die Kinder kehren in ihre Familien zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist.

Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder oder Jugendlichen.

Eingliederungshilfe für junge Menschen mit seelischer Behinderung

Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung können häufig nicht im gleichen Maß am Leben in der Gesellschaft teilhaben wie gleichaltrige junge Menschen ohne Beeinträchtigung. Deshalb gibt es die sogenannten Eingliederungshilfen. Sie sollen behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Junge Menschen, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, finden Unterstützung beim Jugendamt.

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

1. Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
2. Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen (z.B. im familiären Zusammenleben, in der Schule oder in der Freizeit)

Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungsstörungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.

Das Team des Fachdienstes Kinder- und Jugendhilfe steht für Beratungen zur Verfügung. Außerdem steht das Team Eingliederungshilfe als Ansprechpersonen zur Verfügung. Alternativ können sich Betroffene an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wenden. Diese informiert und berät kostenlos und bietet auch die Möglichkeit, sich von Betroffenen beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt zu allen individuellen Fragen und unabhängig von Trägern, die Leistungen gewähren oder die Hilfen durchführen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in Leistungsgruppen unterteilt.

Das Jugendamt bietet insbesondere Leistungen zur Sozialen Teilhabe, um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder erleichtern. Dies kann zum Beispiel durch den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe erreicht werden, oder durch Hilfe in einer speziellen Wohngruppe.

Daneben gibt es Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese sollen dem jungen Menschen eine Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen, die seinen Fähigkeiten und Leistungen gerecht wird. So kann beispielsweise eine Schulbegleitung den passenden Bildungsweg aufzeigen.

Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selbst stellen. Das Jugendamt prüft zunächst, ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt. Für diese Prüfung benötigt das Jugendamt eine fachliche Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten.

Ausgehend von der Stellungnahme prüfen die Fachkräfte des Jugendamtes, ob die Abweichung der seelischen Gesundheit des jungen Menschen zu einer Beeinträchtigung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft führt. Sie verschaffen sich durch Gespräche mit dem betroffenen Jugendlichen und anderen Beteiligten ein umfassendes Bild der Situation.

Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine seelische Behinderung besteht oder ob diese drohen könnte. Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Wenn das Jugendamt die Leistung bewilligt hat, geht es im nächsten Schritt darum, gemeinsam eine geeignete Hilfe auszuwählen.

Die Kosten trägt das Jugendamt. Hilfen, die in der eigenen Familie oder dem alltäglichen Umfeld erfolgen, sind für junge Menschen und ihre Eltern kostenfrei. Wenn Hilfen über einen Teil des Tages in einer Einrichtung (etwa in einer Tagesgruppe) oder ganz außerhalb der Familie (etwa in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie) erfolgen, erhebt das Jugendamt einen Kostenbeitrag. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen.