Jugendschutz
Allgemeiner Sozialer Dienst
Beratung
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) bietet sozialpädagogische Beratung und Unterstützung bei Problemen innerhalb und außerhalb der Familie an und vermittelt Hilfsangebote.
Die Mitarbeiter:innen des Jugendamtes sind bemüht, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Familien Lösungen für Probleme oder Konflikte zu finden. Denn in vielen Fällen kann auf professionelle Hilfe und Unterstützung nicht verzichtet werden. Ein rechtzeitiges Einschalten des Jugendamtes kann dazu führen, dass Probleme wahrgenommen und in einem frühen Stadium gelöst werden. Das ASD-Team nimmt sich jedes Einzelfalles persönlich an. In gemeinsamen Gesprächen vermitteln sie zwischen verschiedenen Parteien und helfen, eine tragbare Lösung zu finden.
Eltern, die allein für ein Kind sorgen, haben außerdem Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge.
Auch Kinder und Jugendliche können sich in allen Angelegenheiten der Erziehung an die Mitarbeiter:innen des ASD wenden, im Falle einer Not- oder Konfliktlage auch ohne Kenntnis der Eltern.
Familiengerichtliche Verfahren
Bei familiengerichtlichen Verfahren in „Kindschaftssachen“ muss das Familiengericht das Jugendamt beteiligen. Die sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen führen in diesen Fällen mit den Eltern und Kindern Gespräche, geben eine fachliche Stellungnahme ab und nehmen in der Regel am Gerichtstermin teil.
Das Jugendamt hat die Aufgabe, Eltern bei Fragen von Trennung, Scheidung und Umgang zu beraten und zu unterstützen. Hierzu hat das Jugendamt mit den örtlichen Beratungsstellen Verträge abgeschlossen und finanziert die dort vorgehaltenen Beratungsangebote.
Betroffene können sich wenden an:
Ärztlich-Psychologische Beratungsstelle | Beratungsstelle Lösungswege beim Kinderschutzbund |
Beratungszentrum Grünberg-Laubach |
Caritas-Beratungsstelle |
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Hein-Heckroth-Straße 28a 35394 Gießen |
Marburger Straße 54 35396 Gießen |
Am Marktplatz 3 35321 LaubachoderNeustadt 58 35305 Grünberg |
Frankfurter Straße 44 35392 Gießen |
Tel.: 0641 40007-40 | Tel.: 0641 49550320 | Tel.: 06405 902-36
oder Tel.: 06401 902-36 |
Tel.: 0641 7948-132 |
Hilfe zur Erziehung
Das Jugendamt berät und vermittelt Menschen in verschiedenen Problem- und Notlagen. Wer betroffen ist und Hilfe benötigt, sollte zunächst einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Allgemeinen Sozialen Dienst stellen. Gemeinsam wird dann ein Hilfekonzept entwickelt, Ziele festgelegt und beraten, welche Hilfen auf dem Weg dorthin notwendig sind.
Es wird jeweils die Hilfe ausgewählt, die für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen geeignet ist. Die Wünsche oder Vorstellungen der Eltern sowie der Kinder und Jugendlichen werden dabei berücksichtigt. Der Anstoß kann natürlich auch vom Kind oder Jugendlichen ausgehen. Diese haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
Hilfen zur Erziehung werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt und wenn das Jugendamt der Hilfeart zugestimmt hat.
Wichtig ist, dass die Hilfen freiwillig angenommen werden – es sei denn, das Kindeswohl ist gefährdet. Nur dann darf das Jugendamt mit familiengerichtlicher Unterstützung auch gegen den Willen der Eltern eingreifen.
Minderjährige, die unbegleitet in Deutschland einreisen, unterliegen einem Verteilverfahren. Diejenigen, die dem Landkreis Gießen zugewiesen werden, werden in stationären Jugendhilfeeinrichtungen im Landkreis Gießen betreut und auf ihrem Weg in die Verselbständigung und Integration begleitet. Mitarbeiter:innen des Jugendamtes sind zuständig für die Einleitung, Beratung und Steuerung der Hilfen zur Erziehung.
Zu den typischen Formen der Hilfen zur Erziehung zählen:
- Ambulante Erziehungshilfe
Wesentliches Ziel dieser Hilfe ist es, Familien in ihren Erziehungsaufgaben zu betreuen und zu begleiten. In der Regel geschieht dies durch den Einsatz einer ambulanten Erziehungshilfe, die unmittelbar und unter Mitarbeit der Familie im Alltag der Familie über eine längere Dauer Unterstützung und Anregung zur Selbsthilfe gewährt. - Familienergänzende und teilstationäre Hilfen in Tagesgruppen
Dies ist ein spezielles Angebot für Kinder, bei denen sich auf dem Hintergrund besonderer Lebens- und Alterssituationen Störungen im innerfamiliären Bereich zeigen. Durch die Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes während eines erheblichen Teils des Tages in der Gruppe mit sozialem Lernen, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützt werden. - Vollzeitpflege
Die Vollzeitpflege wird bezeichnet als Unterbringung über Tag und Nacht in einer Pflegefamilie. Sie kann, je nach den Erfordernissen des Einzelfalles, eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform sein. - Vollstationäre Hilfen durch Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen
Bei dieser Hilfeform sollen Kinder und Jugendliche durch die Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung gefördert werden. Angeboten werden entsprechende individuelle, soziale, therapeutische sowie schulische Methoden. Zu den wesentlichen Zielen der Heimerziehung zählen die Rückkehr des Kindes in seine Familie, die Erziehung in einer familienähnlichen Lebensform und die Verselbständigung des Jugendlichen.
Kinderschutz
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Artikel 6 des Grundgesetzes legt die Sorge für Kinder vorrangig in die Hände ihrer Eltern. Doch es gibt auch Eltern, die mit dieser Aufgabe überfordert sind, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln. Deshalb weist Artikel 6 gleichzeitig dem Staat die Verantwortung zu, über die Ausübung der elterlichen Sorge zu wachen.
Daraus ergibt sich das sogenannte „staatliche Wächteramt“, das den Staat zum Eingreifen verpflichtet, wenn Eltern trotz angebotener Hilfe nicht in der Lage oder bereit sind, ihrer Verantwortung gegenüber ihren Kindern nachzukommen. Eine staatliche Institution, die diese Wächterrolle übernimmt, ist das Jugendamt.
Die Mitarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) im Jugendamt sind somit verpflichtet, allen Hinweisen nachzugehen, nach denen ein Kind in Gefahr ist.
Dabei arbeiten sie eng mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, zum Beispiel mit Kindertagesstätten, Schulen, Polizei und Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Im Mittelpunkt steht die Frage: Was muss sich ändern, damit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen wieder geschützt ist? Im äußersten Fall muss das Jugendamt Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen, für eine kurze Zeit unterbringen, um ihr Wohlergehen sicherzustellen. Die Kinder kehren in ihre Familien zurück, wenn in solch einer schwierigen und belastenden Situation die Eltern bereit sind, Hilfe anzunehmen und dadurch das Kindeswohl wieder geschützt ist.
Nehmen die Eltern keine Hilfe an oder ist trotz Hilfe das Wohl der Kinder auf Dauer gefährdet, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht und den Lebensort der Kinder oder Jugendlichen.