Ehrungen

Ehrenbrief des Landes Hessen

Allgemeines

Der damalige Ministerpräsident Albert Osswald aus Gießen stiftete 1973 den Ehrenbrief des Landes Hessen. Die Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten ist für besonderes ehrenamtliches Engagement im Bereich der demokratischen, sozialen oder kulturellen Gestaltung der Gesellschaft bestimmt. Über die Verleihung der Ehrenbriefe entscheidet seit 1998 die Landrätin oder der Landrat beziehungsweise die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, in deren Zuständigkeitsbereich die Auszuzeichnenden ihren Wohnsitz haben.

Darüber hinaus kann der Hessische Ministerpräsident in eigener Zuständigkeit besondere Persönlichkeiten mit dem Landesehrenbrief auszeichnen.

Wer kann die Auszeichnung erhalten?

Für die Auszeichnung mit dem Landesehrenbrief kommen folgende ehrenamtliche Funktionen in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen in Betracht: Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassen- und Schatzwart:innen, Geschäftsführer:innen im geschäftsführenden Vorstand sowie Schriftführer:innen.

Daneben können Stadtverordnete, Gemeindevertreter:innen, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien, Ortsbeiratsmitglieder sowie Schiedspersonen und ehrenamtliche Richter:innen die Auszeichnung erhalten, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen für die Verleihung

Die Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens zwölfjährige aktive ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen (siehe Erläuterungen) oder in vergleichbarer Weise voraus.

Die vorgeschlagene Person muss der Auszeichnung würdig sein, darf also beispielsweise nicht vorbestraft sein. Da es sich um eine staatliche Ehrung handelt, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Auszeichnung.

Erläuterungen „Vereine mit kulturellen und sozialen Zielen“

Vereine mit kulturellen oder sozialen Zielen entwickeln im Sinne des Stiftungserlasses eine beachtliche kulturelle Aktivität oder erbringen eine nennenswerte soziale Leistung zugunsten ihrer Mitbürger:innen.

Was ist sonst wissenswert?

Jeder kann die Verleihung an eine andere Person formlos anregen. Dazu steht ein Antragsformular zur Verfügung. In der Anregung sollten mindestens die folgenden Angaben enthalten sein:

  • Vor- und Familienname
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Darstellung von Art und Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
  • gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zum Engagement der vorgeschlagenen Person Stellung nehmen können

Die Prüfung des Vorschlags kann unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, da verschiedene Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien zu dem Vorschlag Stellung nehmen müssen, in denen die oder der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war.

Sobald über den Antrag entschieden wurde, erhält die vorschlagende Person umgehend eine Mitteilung.

Kommt es zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen, benennt die anregende Person eine geeignete Veranstaltung in einem würdigen Rahmen, bei der der Ehrenbrief ausgehändigt werden könnte. Die Organisation dafür liegt bei der anregenden Person bzw. Verein; dazu zählen auch evtl. Pressemitteilungen sowie Einladung von Gästen.

Grundsätzlich wird der Ehrenbrief des Landes Hessen durch Frau Landrätin Anita Schneider ausgehändigt, allerdings kann sie auch eine:n Stellvertreter:in oder den/die Bürgermeister:in der Wohnsitzgemeinde der zu ehrenden Person beauftragen.

Hessischer Verdienstorden

Allgemeines und Voraussetzungen für die Verleihung

Der Hessische Verdienstorden wird zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung vom Hessischen Ministerpräsidenten verliehen. Dies geschieht in zwei Stufen, als Verdienstorden und als Verdienstorden am Bande. Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber:innen und der jährlichen Verleihungen begrenzt.

Der Orden wurde am 1. Dezember 1989 vom damaligen Ministerpräsidenten Dr. Walter Wallmann am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen gestiftet. Der Hessische Verdienstorden am Bande wurde 1998 durch den damaligen Ministerpräsidenten Hans Eichel ergänzend gestiftet.

Was ist sonst noch wissenswert?

Jede:r kann die Verleihung des Hessischen Verdienstordens an eine andere Person formlos anregen – unabhängig davon, ob die betreffende Person ihren Wohnsitz in Hessen hat. Am einfachsten geht es, wenn die Ordensanregung direkt bei der Kreisverwaltung eingereicht wird. Dort wird dann das notwendige Verfahren in die Wege geleitet.

Die schriftliche Anregung sollte möglichst folgende Angaben über die auszuzeichnende Person enthalten:

  • Vor- und Familienname
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste um das Land Hessen und das Allgemeinwohl
  • gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zu dem Vorschlag Stellung nehmen können

Alle Anregungen werden bei der Kreisverwaltung geprüft und mit einer Stellungnahme an die Hessische Staatskanzlei weitergeleitet. Nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen entscheidet der Hessische Ministerpräsident über die Verleihung des Ordens.

Die Person, die den Vorschlag eingereicht hat, wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nicht mit einer Verleihung des Verdienstordens rechnen. Und nicht jede Anregung kann zu einer Verleihung des Verdienstordens führen. Manchmal sind die ordensrechtlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf die Verleihung eines Ordens besteht nicht.

Pflegemedaille des Landes Hessen

Leistungsbeschreibung

Mit der Hessischen Pflegemedaille zeichnet das Land Hessen Personen für besondere Verdienste aus, die einen pflegebedürftigen Menschen, der ihnen nahe steht, unentgeltlich im häuslichen Bereich über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens fünf Jahren gepflegt und betreut haben.

Vorschlagsberechtigt sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die privatgewerblichen Verbände der Alten- und Behindertenhilfe, die Landesseniorenvertretung Hessen, der/die Beauftragte der Hessischen Landesregierung für behinderte Menschen, Selbsthilfegruppen, die Kommunen und Kreise sowie jede natürliche Person.

Der Antrag wird formlos an die Landrätin des Landkreises Gießen gerichtet. Anschließend wird der Antrag mit einer Stellungnahme des Landkreises zur Entscheidung an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet.

Rechtsgrundlage

Erlass über die Stiftung der Pflegemedaille des Landes Hessen vom 14. September 2004, zuletzt geändert am 6. November 2009 sowie Änderungserlass vom 6. November 2014.

Was ist noch wissenswert?

Leistungen der Pflegeversicherung oder ein geringfügiges Entgelt schließen die Ehrung nicht aus. Die Auszeichnung ist wie andere Ehrungen des Landes Hessen nicht mit einer finanziellen Anerkennung oder Kostenübernahme verbunden.

Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland

Allgemeines

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die höchste Anerkennung, die die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Er wurde 1951 von Bundespräsident Theodor Heuss gestiftet.

Der Verdienstorden wird in acht verschiedenen Stufen verliehen. Als Erstauszeichnung wird im Allgemeinen die Verdienstmedaille oder das Verdienstkreuz am Bande verliehen.

Voraussetzungen für die Verleihung

Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird für politische, wirtschaftlich-soziale, geistige oder ehrenamtliche Leistungen verliehen sowie für alle Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland. Dazu zählen auch Verdienste im sozialen, karitativen und mitmenschlichen Bereich.

Es sind Verdienste, die in der Regel unter Zurückstellung der eigenen Interessen über einen längeren Zeitraum mit erheblichem Einsatz erbracht wurden. Ein einzelnes Engagement genügt im Allgemeinen nicht. Auch sind beispielsweise die normale Pflichterfüllung am Arbeitsplatz oder die bloße Übernahme eines Ehrenamtes nicht ausreichend.

Eine Verleihung mit dem Bundesverdienstorden setzt immer besondere Verdienste um das Gemeinwohl voraus.

Was ist noch wissenswert?

Jede:r kann die Verleihung des Verdienstordens an eine andere Person formlos anregen. Am einfachsten ist es, wenn die Ordensanregung direkt bei der Kreisverwaltung einreicht wird. Dort wird dann das notwendige Verfahren in die Wege geleitet.

Die schriftliche Anregung sollte folgende Angaben über die auszuzeichnende Person enthalten:

  • Vor- und Familienname
  • Wohnanschrift
  • Geburtsdatum
  • Darstellung von Art und Umfang der besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland und das Allgemeinwohl
  • gegebenenfalls Referenzpersonen, Vereine oder Organisationen, die zu dem Vorschlag Stellung nehmen können

Die Ordensangelegenheit wird vertraulich behandelt, die vorgeschlagene Person soll keine Kenntnis über die Anregung erhalten.

Alle Anregungen werden bei der Kreisverwaltung geprüft. Liegen alle notwendigen Unterlagen vor, wird der Vorgang an die Hessische Staatskanzlei weitergeleitet. Im Anschluss an das dortige Prüfverfahren gehen die Anträge zur Entscheidung an das Bundespräsidialamt. Von Anregung bis zu einer Entscheidung kann das Verfahren ein Jahr in Anspruch nehmen. Die Person, die den Vorschlag eingereicht hat, wird über das Ergebnis der Prüfung informiert.

Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann nicht mit einer Verleihung des Verdienstordens rechnen. Und nicht jede Anregung kann zu einer Verleihung des Verdienstordens führen. Manchmal sind die ordensrechtlichen Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt.

Ein Anspruch auf die Verleihung eines Ordens besteht nicht.