Hilfen für Menschen mit Behinderung
Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind oder denen eine wesentliche Behinderung droht, können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB IX erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist es, Menschen mit Behinderungen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sind nachrangig gegenüber Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur und Unfallversicherungsträger).
Der Landkreis Gießen erbringt als Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter (zum Beispiel Frühförderung und Integrationsmaßnahmen in Kindertagesstätten)
- Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung (zum Beispiel Teilhabeassistenz an Schulen und Autismustherapien)
- Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (zum Beispiel Assistenzleistungen und Leistungen zur Mobilität)
Wo kann man Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen?
Für die Gewährung der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ist bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule der Landkreis Gießen oder die Stadt Gießen zuständig – abhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der leistungsberechtigten Person. Für Leistungen nach Abschluss der Schulausbildung ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen zuständig.
Hängen Leistungen der Eingliederungshilfe vom Einkommen oder Vermögen ab?
Mit Ausnahme der Frühförderung, Integration in Kindergärten und Hilfen zur angemessenen Schulbildung ist die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung im Rahmen des SGB IX einkommens- oder vermögensabhängig. Hierbei wird konkret im Einzelfall geprüft, inwieweit ein Einkommens- oder Vermögenseinsatz zu erfolgen hat.
Welche Unterlagen können benötigt werden?
- Ärztliche Stellungnahmen oder Unterlagen zur Behinderung nach ICD-10 Diagnosen (diese Unterlagen dürfen nicht älter als sechs Monate sein)
- Sämtliche Einkommensnachweise
- Nachweise über die Kosten der Unterkunft und Vermögensnachweis (Bankauskunft)
Welche Fristen müssen beachtet werden?
Sollte nach Prüfung des Antrags ein Anspruch auf Eingliederungshilfe bestehen, wird diese frühestens ab dem ersten Monat der Antragstellung gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen bereits vorlagen.