Meldung des Tierbestands

Ob Schafe, Schweine, Alpakas oder Hühner – jeder der Nutztiere hält, muss aktuelle Angaben zu seinem Bestand machen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund wichtig, dass das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz anhand der Melderegister gezielt und schnell handeln kann, falls eine Tierseuche ausbricht.

Der Stichtag für die Meldung ist jeweils der 15. Januar eines Jahres.

Die jeweiligen Meldungen sind je nach Tierart erforderlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse in Wiesbaden und/oder bei dem Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung (HVL) bzw. dem Veterinäramt des Landkreises Gießen.

  • Einhufer (Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere), Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel (Hühner, Puten, Gänse, Enten, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Laufvögel, Wachteln, Tauben) und Bienen sind der Hessischen Tierseuchenkasse zu melden. Diese schreibt jährlich im Dezember alle registrierten Tierhalter:innen an und fordert zur Meldung auf.
  • Wer Schweine, Schafe oder Ziegen hält, muss zugleich Angaben an den HVL in Alsfeld senden. Der Verband erinnert nicht gesondert an die Meldepflicht, sie gilt aber auch hier.
  • Für Kameliden wie Lamas oder Alpakas, Gehegewild und alle anderen Klauentiere muss eine Meldung an das Veterinäramt erfolgen.

Die Meldepflicht gilt für alle Nutztierhaltungen – egal ob landwirtschaftlich oder hobbymäßig.

Eine Schafsherde, die zusammen au einer Wiese steht. Drei Schaft schauen frontal in die Kamera.

Auch wer sich Tiere anschafft, muss die Haltung zu Beginn dem Veterinäramt, dem HVL und der Tierseuchenkasse mitteilen. Dies gilt für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Esel, Geflügel, Laufvögel, Kameliden, Gehegewild und sonstige Klauentiere.

Imker:innen müssen Zahl und Standort ihrer Bienenvölker beim Veterinäramt mitteilen. Wer nicht über einen Verein dem Landesverband Hessischer Imker angehört, muss die Völker zudem selbst bei der Tierseuchenkasse registrieren.

Betroffen von der Meldepflicht sind auch Fischhaltungen – diese müssen dem Veterinäramt und dem HVL gemeldet werden, wenn es eine Verbindung zu einem öffentlichen Gewässer, aber keine Anlage zur Abwasseraufbereitung gibt.

Nicht nur der Beginn, sondern auch wesentliche Änderungen der Haltung sind mitzuteilen – etwa die Aufgabe der Haltung.