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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Eine ältere Dame und eine Pflegerin strecken den Daumen nach oben.Leistungen der häuslichen Pflege sollen es den Menschen ermöglichen, auch bei Pflegebedürftigkeit noch möglichst lange in der eigenen Wohnung zu bleiben. Hier übernehmen Angehörige oder Pflegedienste die pflegerische Versorgung. Die finanziellen Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung reichen aber nicht immer aus, um die Kosten der häuslichen Pflege zu decken.

 

Dort, wo die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und die Restkosten aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht gedeckt werden können, kann ergänzend Hilfe zur Pflege bei unserem Fachdienst Soziales und Senioren beantragt werden.

 

Hilfen für die häusliche Pflege kommen auch in Betracht für pflegebedürftige Menschen, die die Wartezeit in der gesetzlichen Pflegeversicherung noch nicht erfüllt haben oder nicht Mitglied einer Pflegekasse sind.

 

Bevor wir Leistungen gewähren können, müssen wir die Anspruchsvoraussetzungen prüfen. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Vorschriften im Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII).

 

Danach lassen sich als wesentliche Anspruchsvoraussetzungen nennen:

 

Pflegebedürftigkeit

Bei der Pflegebedürftigkeit wird unterschieden nach:

 

Pflegegrad Beeinträchtigung Gesamtpunkte
Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
Pflegegrad 5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 – 100 Gesamtpunkte)

 

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis  5 haben Anspruch auf häusliche Pflege.

 

 

Wirtschaftliche Bedürftigkeit

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit berücksichtigen wir Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zum Einkommen gehören unter anderem Erwerbseinkommen, Renten, Unterhaltszahlungen und Zinsen.

 

Damit wir Ihren Anspruch prüfen können, benötigen wir von Ihnen Nachweise über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

 

Wenn Sie pflegeversichert sind, benötigen wir das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse. Ärztliche Unterlagen geben uns Aufschluss über den Gesundheitszustand und werden benötigt, wenn keine Pflegeversicherung besteht.

 

Welche Unterlagen darüber hinaus in Ihrer persönlichen Situation erforderlich sind, sollten Sie jeweils ausgehend von der Besonderheit des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen des Fachdienstes Soziales und Senioren klären.

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Soziales
Riversplatz 1-9

35394 Gießen

 

Andrea Rexin

Tel. 0641 9390-9727

andrea.rexin@lkgi.de

 

Anette Roth

Tel. 0641 9390-9474

anette.roth@lkgi.de