Veröffentlicht am: 21.03.2024|Kategorien: Sicherheit und Ordnung|

Waffenverbotszonen: Kein politisches Ermessen, sondern rechtlich klar definierter Vorgang

Landrätin Schneider nimmt Stellung in ihrer Funktion als staatliche Landrätin

In der öffentlichen Debatte um die Einrichtung von Waffenverbotszonen nimmt Landrätin Anita Schneider Stellung und verweist auf die rechtlichen Grundlagen: „Ob eine Waffenverbotszone eingerichtet wird, ist nicht Gegenstand einer politischen Abwägung durch den Kreistag oder andere kommunale Gremien. Um Missverständnisse in der Debatte zu vermeiden und Sachlichkeit in der auch von Emotionen und persönlichen Wahrnehmungen geprägten Diskussion zu erzielen, ist die Klarheit über den rechtlichen Hintergrund wichtig.“

Waffenverbotszonen sollen einer Verhinderung von Straftaten an Orten dienen, die als Kriminalitätsschwerpunkte identifiziert wurden. Innerhalb dieser Zonen ist das Mitführen von in einer Rechtsverordnung definierten  Waffen oder waffenähnlicher Gegenstände verboten. Ob in einer Kommune eine solche Zone eingerichtet wird, entscheidet allerdings nicht pauschal „der Landkreis“, sondern die Kreisordnungsbehörde in der Verantwortung der Landrätin. Diese handelt hier per Gesetz und im Auftrag als Teil der staatlichen Verwaltung und setzt nicht – wie in anderen Fällen – Beschlüsse des Kreistages um.

Vergleichbar ist dies mit den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden, die auf der untersten Ebene von den Bürgermeistern als örtliche Ordnungsbehörde wahrgenommen werden – auch dies betrifft nicht die Umsetzung politischer Beschlüsse von Gemeindevertretungen, sondern gesetzlich definierter Aufgaben.

In jedem Fall müssen Kommunen zunächst selbst aktiv werden

„Es geht bei der Einrichtung von Waffenverbotszonen um einen gesetzlich klar definierten Schritt, nicht um einen Vorgang nach einer subjektiven Einschätzung“, erklärt Landrätin Schneider. „Sowohl für die Auswirkung als auch Umsetzung konnten wir vor Ort im vergangenen Jahr Erfahrungen in Zusammenhang mit dem Eritrea-Festival in Gießen sammeln, als eine temporäre Waffenverbotszone eingerichtet wurde.“

Zunächst müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliegen. Kommunen mit ihren eigenen Ordnungsbehörden verfügen in der Regel über konkrete Informationen vor Ort und können mögliche Waffenverbotszonen anregen. Die Polizei werde anschließend mit einer Lageeinschätzung eingebunden, erklärt Schneider. Denn um die Einrichtung einer Waffenverbotszone als Teil einer Kriminalitätsprävention anzuregen, ist zuvor die Erhebung von Daten beziehungsweise die Feststellung einer Bedrohungssituation erforderlich. Stellen Ordnungsbehörden und Polizei für eine Kommune fest, dass sich ein Ort hin zu einem Kriminalitätsschwerpunkt entwickelt, sei die Einbindung der Kreisordnungsbehörde förderlich. Gemeinsam mit allen Beteiligten könne dann geprüft werden, ob und in welcher Form sich waffenrechtlich eine Verbotszone ergibt, erklärt die Landrätin.

Grundsätzlich hat die Landrätin über die Thematik auch die Bürgermeisterin und Bürgermeister der Kreiskommunen während ihrer jüngsten Dienstversammlung in dieser Woche informiert. Denn gerade eine mögliche Verstärkung von Sicherheits- oder Ordnungspersonal an bestimmten Orten und die Erhebung von Kriminalitätsschwerpunkten ist Aufgabe der Kommunen im Zusammenwirken mit der Polizei. Um einen regelmäßigen Austausch zum Thema zu ermöglichen, wurde ein jährliches Gesprächsforum zwischen Kommunen, Polizei und weiteren Akteuren unter Leitung der Landrätin vereinbart.

Im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung stehen Städten und Gemeinden weitere Möglichkeiten zur Verfügung, die sich aus dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergeben – so etwa eine Gefahrenabwehrverordnung, wie sie die Stadtverordnetenversammlung Wiesbaden beschlossen hat.

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