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IMG 2957 QStand: 20. Juli 2022


Verbringungsregelungen nach dem EU-Tiergesundheitsrecht

Mit In-Kraft-Treten des neuen EU-Tiergesundheitsrechtes zum 21. April 2021 ergaben sich Änderungen hinsichtlich der Regelungen für das Verbringen von empfänglichen Tierarten aus dem Sperrgebiet der Blauzungenkrankheit (BTV) in BTV-freie Regionen. Die seit dem 21. April 2021 gültigen Verbringungsregelungen finden Sie in der Verordnung (EU) 2020/689, Anhang V, Teil II, Kapitel 2, Abschnitt 1.

 

Zum 18.07.2022 wurde Hessender Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit zuerkannt.

 

Sperrgebiet

 

Die Bundesländer Saarland und Rheinland-Pfalz befinden sich weiterhin vollständig im Blauzungen-Sperrgebiet (BTV Serotyp 8).

Eine übersichtliche Auflistung aller in Sperrgebieten liegenden europäischen Mitgliedsstaaten/Bundesländer/Landkreisen/Gemeinden finden Sie hier (englischsprachig). Der Liste sind auch die entsprechenden Virusvarianten, für die das Sperrgebiet gilt, zu entnehmen.

 

In Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sind die BTV-freien Gebiete aller EU-Mitgliedsstaaten aufgeführt.

 

 

 2022 07 18 BTV Sperrgebiet

 BTV-Sperrgebiete in Europa

 

 

Empfängliche Tiere


Verbringungsregelungen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit betreffen neben Rindern, Schafen, Ziegen, Büffeln, Wildwiederkäuern in menschlicher Obhut, Lamas und Alpakas auch noch eine Reihe weiterer Tierarten. Eine Übersicht finden Sie hier.

 

 

Verbringung innerhalb BTV-freier Zonen:

Die Verbringung empfänglicher Tiere innerhalb seuchenfreier Zonen ist ohne Einschränkung möglich. (Einzige Einschränkung wäre das Verbot der Impfung der Tiere während der letzten 60 Tage vor dem Datum der Verbringung mit einem Lebendimpfstoff gegen eine Infektion mit BTV. Derzeit sind jedoch ohnehin nur inaktivierte Impfstoffe zugelassen.)

 

 

Weiterhin wird dringend dazu geraten auch die Tiere in seuchenfreien Zonen zu impfen, da das Sperrgebiet aufgrund eines Ausbruchs jederzeit wieder erweitert werden kann.

 

 

 
Verbringung aus BTV-Sperrgebiet in BTV-freie Zonen:

Auch die Verbringung eines empfänglichen Tieres aus einer BTV-freien Zone in das Sperrgebiet hat zur Folge, dass das Tier nur unter den unten aufgeführten Bedingungen das Sperrgebiet wieder verlassen darf! Dies ist auch beim Umtrieb von Schafen/Ziegen/Rindern zu beachten, wenn die Gemeindegrenzen überschritten werden.


1. Verbringung geimpfter Tiere


a. Impfung mind. 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 60 Tage vor der Verbringung geimpft (Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

 

oder
b. Impfung vor weniger als 60 Tagen vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden geimpft (inaktivierter Impfstoff, Grundimmunisierung abgeschlossen) und
ii. die Tiere befinden sich innerhalb des durch den Impfstoffhersteller garantierten Immunitätszeitraums und
iii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben mind. 14 Tage nach Immunitätseintritt gezogen) und
iv. die Tiere wurden während der letzten 60 Tage im Herkunftsbetrieb gehalten.

 

oder
c. Antikörpertest mind. 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 60 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert)

 

oder
d. Antikörpertest vor weniger als 60 Tage vor der Verbringung


i. Die Tiere wurden mind. 30 Tage vor Verbringung mit einem Positivbefund gegen BTV8 getestet (Tiere waren geimpft oder natürlich immunisiert) und
ii. wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben frühestens 14 Tage vor Verbringung gezogen)

 
2. Verbringung von Schlachttieren

a. Im Ursprungsbetrieb mind. 30 Tage kein Fall von Blauzungenkrankheit und
b. Transport erfolgt direkt zum Schlachthof und
c. Schlachtung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft und
d. der Betreiber des Herkunftsbetriebes informiert Betreiber des Schlachthofes mind. 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über das Verbringen.

 

Das Verbringen von Schlachttieren durch einen Viehhändler ist in der VO (EU) 2020/689 nicht vorgesehen. Es ist zwingend darauf zu achten, dass die Tiere vom Viehhändler unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden.


3. Verbringung von Kälbern, Schafen und Ziegen unter 90 Lebenstagen innerhalb Deutschlands

a. Mind. in den 60 Tagen vor der Verbringung Haltung der Jungtiere einschließlich ihrer Mütter im Herkunftsbetrieb und
b. innerhalb von 12 Stunden nach der Geburt Kolostrum der eigenen Mutter aufgenommen und
c. sie werden von einer Tierhaltererklärung (Tierhaltererklärung Kalb / Tierhaltererklärung Lamm) begleitet und

d. 1. Mütter entsprechend der Herstellerangaben vor der Belegung geimpft
oder
d. 2. Mütter mind. 28 Tage vor der Geburt geimpft und
Kälber wurden mit einem Negativbefund einem PCR-Test auf Blauzungenkrankheit unterzogen (Proben frühestens 14 Tage vor Verbringung gezogen)

 

Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung von Kälbern und Lämmern innerhalb Deutschlands.

 

Dies gilt auch für das Verbringen aus nicht BTV-freien Mitgliedsstaaten in BTV-freie Zonen in Deutschland.

 

Da die bisher bestehende Möglichkeit des Verbringens von Rindern, Schafen und Ziegen in BTV-freie Regionen innerhalb Deutschlands nur mit einem negativen PCR-Ergebnis und Repellentbehandlung seit dem 21.04.2021 nicht mehr möglich ist, sollten Betriebe in Hessen, die Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer nicht ausschließlich zur sofortigen Schlachtung verbringen, die entsprechenden Muttertiere nach den Angaben der Impfstoffhersteller regelmäßig gegen BTV8 und eventuell gegen weitere BTV-Serotypen impfen.

 

4. Verbringung von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern nach Deutschland

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern bis zum einem Lebensalter von Max. 90 Tagen aus einem nicht-BT-freien Mitgliedsstaat oder einer solchen Zone nach Deutschland entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung von Kälbern und Lämmern nach Deutschland.

 

Folgende Tierhaltererklärung für das Verbringen von Kälbern aus einem nicht-BT-freien Gebiet nach Deutschland ist zu nutzen: Tierhaltererklärung für Kälber.

 

Folgende Tierhaltererklärung für das Verbringen von Schaf- und Ziegenlämmern aus einem nicht-BT-freien Gebiet nach Deutschland ist zu nutzen: Tierhaltererklärung für Lämmer.

 

5. Verbringung von Kälbern, Schafen und Ziegen unter 90 Lebenstagen in die Niederlande

Die Niederlande akzeptieren Kälber im Alter von weniger als 90 Tagen aus nicht-BT-freien Gebieten bei Einhaltung folgender Anforderungen:

 

a. Verbringung nur durch Sperrzone

Für die Tiere liegt ein negativer PCR-Test im Hinblick auf den/die im nicht-BT-freien Gebiet relevanten BTV-Serotypen von Proben vor, die nicht mehr als sieben Tage vor der Verbringung der Tiere gezogen wurden,
und
die Tiere wurden individuell durch Insektizid-/Repellentbehandlung für einen Zeitraum von mindestens sieben Tagen vor der Verbringung geschützt.

 

b. Bei Verbringung über BTV-freie Zone (NRW, Niedersachsen,..) nach NL zusätzlich

Transportmittel gegen den Angriff von Vektoren geschützt und
Tiere werden während Transport nicht länger als einen Tag abgeladen. -> Keine PCR-Tests an Blutproben, die in Sammelstellen in BTV-freien Gebieten genommen werden, mehr möglich!

 

6. Verbringung von empfänglichen Tieren nach Belgien

Die Ausnahmemölichkeiten für das Verbringen von Rindern, Ziegen, Schafen, gehaltenen Hirschartigen, gehaltenen Kamelartigen und anderen gehaltenen Huftieren von Deutschland nach Belgien entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung nach Belgien.

 

7. Verbringung von Rindern und Schafen nach Portugal

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Rindern und Schafen nach Portugal ab dem 01. September 2021 entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung nach Portugal ab 01.09.2021.

 

8. Verbringung von Rindern, Ziegen und Schafen nach Luxemburg

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Rindern, Ziegen und Schafen nach Luxemburg entnehmen Sie bitte folgendem Dokument: Verbringung nach Luxemburg.

 

 

9. Verbringung von Rindern und Schafen nach Spanien

Die Ausnahmemöglichkeiten für das Verbringen von Rindern, Ziegen und Schafen nach Belgien ab dem 01. September 2021 entnehmen Sie bitte den Seiten 2-4 des folgenden Dokuments: Verbringung nach Spanien.

 
10. Verbringungen in weitere EU-Mitgliedsstaaten

Auf der Homepage der EU-Kommission befinden sich englischsprachige Verbringungsregelungen für Frankreich und Italien, für die es bisher noch keine deutsche Übersetzung gibt. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/bluetongue_en

 

Untersuchungen auf BTV8 sind kostenpflichtig. Kostenfrei für den Einsender sind lediglich Untersuchungen im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit sowie die Monitoring-Untersuchungen.

 

 

Verbringung innerhalb des Sperrgebietes

Das Verbringen nicht geimpfter empfänglicher Tiere ist möglich. Die Tiere dürfen keine Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Der Betrieb darf nicht wegen Blauzungenkrankheit gesperrt sein. Es sind keine Untersuchungen oder Repellentbehandlungen erforderlich, aber die „Tierhaltererklärung Verbringen im Sperrgebiet in Deutschland“ muss mitgeführt werden.

 

Umfasst das Sperrgebiet auch andere Mitgliedsstaaten und erfolgt der Transport innerhalb des BTV8-Sperrgebiets über eine Grenze hinweg, bedarf es zusätzlich einer behördlichen Genehmigung.

 

 
Repellentbehandlung:


Folgende Hinweise zur Insektizidbehandlung sind weiterhin zu beachten:

Tierarzneimittel, die hauptsächlich zur Kontrolle des Fliegenbefalls zugelassen sind, müssen für die Anwendung gegen Gnitzen (Culicoides spp.) entsprechend § 52 a AMG umgewidmet werden, da eine Zulassung für diese Indikation in Deutschland nicht existiert.


Laut einschlägiger wissenschaftlicher Literatur bieten Pyrethroide wie z.B. Deltamethrin einen gewissen Schutz gegen Gnitzenbefall (bis zu 86 %, Weiher, 2014).

Nachfolgende Wirkstoffe besitzen Insektizide- und Repellentien-Wirkung und sind derzeit als Fertigarzneimittel für Rinder in Deutschland zugelassen:

 

Wirkstoff Deltamethrin


• Butox Protect 7,5 mg/ml Pour on Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Deltanil 10 mg/ml Pour-on Lösung zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Latroxin Delta 0,750 g/100 ml Suspension zum Übergießen für Rinder und Schafe
• Spotinor 10 mg/ml

 

Wirkstoff Flumethrin


• Bayticol Pour-on 10 mg/ml Lösung zum Aufgießen auf den Rücken für Rinder
Die Dosierung des Insektizids ist entsprechend den Herstellerangaben vorzunehmen.

 

Bei rein biologischen Repellentien (DEET, Icaridin) ist keine belastbare wissenschaftliche Aussage möglich, dass ein Schutz gegen Gnitzen besteht, bzw. Stoffe aus dem Humanbereich sind für Lebensmittel liefernde Tiere nicht zulässig.

 
Vorgaben zur BT-Impfung:

Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin weist auf die anhaltende Notwendigkeit hin, Rinder, Schafe und Ziegen durch eine Impfung gegen das Blauzungenvirus vor der Erkrankung zu schützen (Stellungnahme zur aktuellen BTV-Situation).


Die Grundimmunisierung besteht im ersten Jahr aus zwei Impfungen im Abstand von drei bis vier Wochen, Nachimpfungen müssen im Abstand von 12 Monaten durchgeführt werden. Impfungen werden vom Hoftierarzt durchgeführt. Die Kosten werden vom Tierhalter getragen.

 

Die im Landkreises Gießen gehaltenen Wiederkäuer und Kameliden dürfen mit inaktivierten Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit (BT) Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8 ) geimpft werden (Allgemeinverfügung BTV-Impfung).


Für die Tierarten Rind, Schaf und Ziege hat die Meldung der Impfung innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung unter Angabe der Registriernummer des Betriebes, des Datums der Impfung, des verwendeten Impfstoffes und, sofern es sich um Rinder handelt, der Ohrmarkennummern mittels Erfassung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) durch den Tierhalter Rinder oder Tierhalter Schafe/Ziegen oder durch den Tierarzt Rinder oder Tierarzt Schafe/Ziegen zu erfolgen.

 

Tierhalter müssen zuvor die Berechtigung für die Eingabe der BTV-Impfung im HIT beantragen (HVL kontaktieren). Tierärzte mit Hoftierarztvollmacht sind automatisch berechtigt die Impfung im HIT einzugeben.

 

 

Hinweise für den Hoftierarzt


Der Hoftierarzt muss darüber hinaus dem Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz innerhalb von 7 Tagen nach durchgeführter Impfung den Tierhalter, die geimpfte Tierart und das Impfdatum formlos melden.


Für alle anderen geimpften Tierarten muss die Impfung an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz in Schriftform (Landrätin des Landkreis Gießen, Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Riversplatz 1-9, 35394 Gießen, Fax-Nr. 06419390-6214, E-Mail-Adresse: poststelle.avv@lkgi.de,) innerhalb von 7 Tagen gemeldet werden.

Tierärztinnen und Tierärzte müssen die Anwendung des Impfstoffes in einer Impfliste dokumentieren.

 

Die Impfliste muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Praxisanschrift des Impftierarztes
• Namen des Tierhalters und Adresse des Impfbestandes
• verwendeter Impfstoff mit Chargennummer
• Impfdatum
• Tierart und -zahl
• Ohrmarkennummern der geimpften Tiere
• Anzahl der geimpften Tiere
• angewandte Impfstoffmenge

 

Der Tierhalter hat die vom Tierarzt unterschrieben Impfliste bis zum Lebensende der geimpften Tiere aufzubewahren.

 

Hinweise für den Hoftierarzt, um falsch positive Nachweise zu vermeiden:
• Impfung und Probenahmen wenn möglich nicht am selben Tag durchführen.
• Unbedingt Reihenfolge einhalten: Immer zuerst die Probenahme und dann erst die Impfung vornehmen
• Wenn dies nicht möglich ist: bei Impfung Handschuhe anziehen und vor Blutprobenahme ausziehen und Hände waschen.
• Für jede Injektion/Blutabnahme neue Kanüle verwenden.
• Reihenfolge bzw. Hygienemaßnahmen auch beim Wechsel zwischen Beständen einhalten.
• Bei positiven/reaktiven BTV-Befunden in Beständen, in denen am selben Tag geimpft worden ist, zuständiges Veterinäramt sowie Untersuchungsamt informieren.

 

 

Hier finden Sie weitere Informationen, die das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) zur Verfügung stellt.