Temporäre Waffenverbotszone in Gießen
Verordnung regelt die Einrichtung vom 6. bis zum 9. Juli
In Teilen der Stadt Gießen wird vom 6. bis zum 9. Juli eine temporäre Waffenverbotszone eingerichtet. Dazu erlässt die Landrätin als Kreisordnungsbehörde eine entsprechende Verordnung, die auf Anregung und nach einer Lageeinschätzung der Polizei sowie in Abstimmung mit der Stadt Gießen erarbeitet wurde. Hintergrund sind Demonstrationen, die am kommenden Wochenende in Zusammenhang mit dem Eritrea-Festival in Gießen erwartet werden.
Die Veranstaltung in der Gießener Messe war durch die Stadt zwar untersagt worden, nach Auskunft der Polizei ist dennoch mit der Anwesenheit gewaltbereiter Personen zu rechnen. Im vergangenen Jahr war es rund um das Eritrea-Festival zu erheblichen Ausschreitungen mit Verletzten gekommen.
Aus diesem Grund richtet die Landrätin als Kreisordnungsbehörde von Donnerstag (6. Juli) bis einschließlich Sonntag (9. Juli) eine temporäre Waffenverbotszone in zentralen Bereichen der Stadt ein. Diese Zone umfasst im Wesentlichen den Bereich innerhalb des Anlagenrings, den Bahnhof und das gesamte umliegende Gebiet sowie die Messe und angrenzende Bereiche der Weststadt. Der genaue Geltungsbereich ist Bestandteil der Verordnung. Dort wird ebenfalls eine Karte bereitgestellt, die einen Überblick gibt. Die Waffenverbotszone gilt durch die Verordnung auch ohne eine umfassende Beschilderung an sämtlichen Zugängen und Zufahrten – dennoch werden an bestimmten Stellen Hinweisschilder angebracht.
Wer innerhalb dieser Zone unterwegs ist, darf weder Waffen noch waffenähnliche Gegenstände – darunter Messer mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter oder Schlagstöcke – mitführen. Es gibt bestimmte Ausnahmen, so etwa für die Benutzung von Speisemessern in Lokalen mit Außengastronomie. Die Polizei wird das Waffenverbot kontrollieren. Wer innerhalb der Zone einen verbotenen Gegenstand mitführt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Fragen und Antworten rund um die Einrichtung der temporären Waffenverbotszone gibt es unter FAQ.
FAQ zur Waffenverbotszone in der Gießener Innenstadt
1. Warum gibt es eine temporäre Waffenverbotszone in Teilen von Gießen?
2. Wo gilt die temporäre Waffenverbotszone?
3. Warum wird trotz Verbots des Eritrea-Festivals eine temporäre Waffenverbotszone errichtet?
4. Wie lange gilt die temporäre Waffenverbotszone?
5. Wie erkenne ich die temporäre Waffenverbotszone?
6. Welche Waffen und Gegenstände dürfen in der temporären Waffenverbotszone nicht geführt werden?
- Schusswaffen
- Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände wie z.B.:
- Schreckschusswaffen
- Signalpistolen
- Armbrüste
- Pfeil und Bogen
- Tierbetäubungsapparate
- Hieb- und Stoßwaffen, z.B.:
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 4 cm
- feststellbare Messer mit einer Klingenlänge über 4 cm
- zweiseitig geschliffene Messer
- Dolche
- Säbel
- Schlagringe
- (Teleskop-)Schlagstöcke
- Gummiknüppel
- Totschläger
- Stahlruten
- Wurfsterne
- geschliffene Mensurschläger
7. Das „Führen“ von Waffen ist verboten – was bedeutet das?
8. Für wen gibt es Ausnahmen von dem Waffenverbot?
- Für die Innen- und Außengastronomie ist die Benutzung von Speisemessern zulässig.
- Inhaber:innen waffenrechtlicher Erlaubnisse sind vom Verbot ausgenommen.
- Anwohner:innen, Anlieger:innen sowie der Anlieferverkehr sind vom Verbot ausgenommen.
- Gewerbetreibende und deren Beschäftigte oder Beauftragte, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen, sind vom Verbot ausgenommen.
- Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen, sind vom Verbot ausgenommen
- Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, sind vom Verbot ausgenommen. Ein notwendiger Transport hat einen Zweck, Startpunkt und Ziel – es geht also nicht um einen Spaziergang oder eine Spritztour. Ein verschlossenes Behältnis bedeutet: Es muss durch ein Schloss oder eine andere Vorrichtung wie zum Beispiel Kabelbinder verschließbar sein – etwa eine Aktentasche oder eine Box mit Schloss.
- Eine Ausnahme gilt auch für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung einer anderen Person in deren Hausrechtsbereich führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient – das bedeutet zum Beispiel: Wer Gast in einem Restaurant innerhalb der Zone ist, darf während seines Aufenthaltes im Restaurant ein Speisemesser nutzen.
9. Was droht bei Verstößen?