Gesundheit und Beruf

Berufsaufsicht im Gesundheitswesen

Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Tätigkeit ebenso wie Zahnärtinnen und Zahnärzte oder Psycholog:innen beim Gesundheitsamt anmelden. Davon betroffen sind auch Heilpraktiker:innen und alle anderen Personen, die einen Fachberuf aus dem Gesundheitswesen selbstständig ausüben beziehungsweise Personen dieser Berufsgruppen beschäftigen.

Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats erfolgen. Gleiches gilt für die Abmeldung oder die Mitteilung von Änderungen. Grundlage dafür sind das Hessische Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und das Heilberufsgesetz.

Hände eines Arztes mit Anamnesebogen

Die Anmeldepflicht gilt für:

  • Altenpflegehelfer:in
  • Altenpfleger:in
  • Diätassistent:in
  • Dipl. Psychologe / Psychologin
  • Desinfektor:in
  • Ergotherapeut:in
  • Gesundheitsaufseher:in
  • Gesundheits-und Krankenpfleger:in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in
  • Hebamme / Entbindungspfleger:in
  • Heilpraktiker:in
  • Heilpraktiker:in Chiropraktik
  • Heilpraktiker:in Physiotherapie
  • Heilpraktiker:in Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeut:in
  • Krankenpflegehelfer:in
  • Logopäde / Logopädin
  • Masseur:in / med. Bademeister:in
  • Medizinische:r Dokumentar:in
  • Medizinisch-Technische:r Laboratoriumsassistent:in
  • Medizinisch-Technische:r Radiologieassistent:in
  • Medizinisch-Technische:r Assistent:in für Funktionsdiagnosen
  • Notfallsanitäter:in
  • Orthoptist:in
  • Pflegehelfer:in
  • Pharmazeutisch-Technische:r Assistent:in
  • Physiotherapeut:in
  • Podologe / Podologin
  • Psychotherapeutische:r Psychologe / Psychologin
  • Rettungsassistent:in
  • Zahnarzt / Zahnärztin

Heilpraktikerwesen

Wer Heilkunde ausüben möchte und nicht berechtigt ist, einen ärztlichen Beruf auszuüben, braucht die Erlaubnis des Gesundheitsamtes, das die Berufsaufsicht über die heilpraktisch Arbeitenden im Landkreis Gießen hat.

Zweimal jährlich gibt es die Möglichkeit, diese Erlaubnis zu erlangen. Voraussetzung ist das Bestehen einer schriftlichen und einer mündlich-praktischen Überprüfung. Sie findet jeden dritten Mittwoch im März und jeden zweiten Mittwoch im Oktober statt. Teilnehmen dürfen Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Gießen haben oder nachweisen können, dass sie sich im Kreis niederlassen wollen.

Die Anmeldefrist zur Überprüfung im März läuft vom 1. November bis zum 15. Dezember des Vorjahres, zur Überprüfung im Oktober vom 1. Mai bis zum 15. Juni.

Weil die Plätze begrenzt sind, werden sie nach Eingang der vollständigen Unterlagen vergeben. Interessenten mit Hauptwohnsitz im Landkreis Gießen werden bevorzugt berücksichtigt.

Die nächste schriftliche Überprüfung findet am 20. März 2024 statt.

Beratung nach Prostituiertenschutzgesetz

Wer als Prostituierte:r arbeiten möchte, muss sich zum Thema Gesundheitsschutz beraten lassen. Das ist gesetzlich geregelt. Dabei geht es nicht um eine Untersuchung, sondern um ein Gespräch.

Besprochen werden der notwendige Schutz vor Krankheiten, Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung sowie die Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch. Das Gespräch ist vertraulich, es werden keine Informationen weitergegeben. Wer möchte, kann bei diesem Gespräch auch Rat und Hilfe zu anderen Themen bekommen.

Bei geringen Deutschkenntnissen muss das Gesundheitsamt vorher informiert werden.

Die Mitarbeitenden können das Gespräch dann in Englisch führen oder kümmern sich darum, dass eine dolmetschende Fachkraft dabei ist.

Die Bescheinigung über das Beratungsgespräch muss immer zur Arbeit mitgeführt werden. Soll auf der Bescheinigung nicht der richtige Name stehen, gibt es auch eine Bescheinigung mit dem Aliasnamen.