Veröffentlicht am: 14.09.2023|Kategorien: Politik und Verwaltung|

Kreiswahlleiter informiert über Briefwahl

Verunsicherung um amtliche Wahlbenachrichtigung bei der Landtagswahl

In einigen Kommunen im Landkreis Gießen ist es zu Irritationen rund um die Briefwahl zum hessischen Landtag am 8. Oktober gekommen. Entsprechende Rückmeldungen haben in mehreren Fällen den Kreiswahlleiter erreicht.

Eine Partei hatte noch vor dem offiziellen Start der Briefwahl am 28. August mit einer Postkartenaktion für die Briefwahl geworben. Für die Beantragung der Wahlunterlagen konnte die entsprechende Postkarte genutzt werden. In diesem Zusammenhang kam es zu Verunsicherungen einzelner Bürger:innen, als wenige Tage später die offizielle Wahlbenachrichtigung zugestellt wurde.

„Bei den rechtlich zulässigen Postkarten der Partei handelt es sich nicht um die amtliche Wahlbenachrichtigung“, stellt Kreiswahlleiter Ralf Sinkel fest, „vielmehr ist das Wahlamt gesetzlich verpflichtet, eine Wahlbenachrichtigung an alle Wahlberechtigten zuzustellen. Hiermit verbunden ist ebenfalls ein Antrag auf Briefwahl. Dennoch sind alle per Postkarte gestellten Anträge gültig und müssen nicht erneut eingereicht werden. Auch die zwischenzeitlich erhaltenen Briefwahlunterlagen dürfen wie üblich genutzt werden.“

Aufgrund der hervorgerufenen Verunsicherung informiert Kreiswahlleiter Sinkel noch einmal über das Vorgehen zur Briefwahl: Die Wahlämter in Hessen konnten erst ab 28. August sowohl mit dem Versand der Briefwahlunterlagen als auch mit den Wahlbenachrichtigungen beginnen. Wer per Briefwahl wählen möchte, kann die Briefwahl auch schon beantragen, bevor die Wahlbenachrichtigung im Briefkasten liegt. Aus diesem Grund kann sich die Zusendung der beantragten Briefwahlunterlagen mit der Zustellung der Wahlbenachrichtigung überschneiden.

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