Entstehen für einen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden.
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit muss bei nachfolgenden Behandlungen oder Käufen bereits vor ihrer Durchführung ein amtsärztliches Attest eingeholt werden:
- Bade- und Heilkuren
- psychotherapeutische Behandlungen
- Legasthenie des Kindes
- Betreuung alter oder hilfloser Steuerpflichtiger durch eine Begleitperson
- medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs anzusehen sind
- für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden
Bitte beachten Sie, dass die Tätigkeiten des amtsärztlichen Dienstes nach der vom Land Hessen vorgegebenen Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig sind. Die Kosten für die Untersuchung werden von dem Antragsteller getragen.