Kommunale Aufgaben können nur bewältigt werden, wenn die Kommunen das Recht haben, abstrakt-generelle Rechtssetzung selbst vorzunehmen.
Für einen unbestimmten Personenkreis werden allgemeine grundsätzliche Regeln festgelegt. Satzungen sind daher „kommunale Gesetze“.
Das Satzungsrecht der Landkreise ist durch die Garantie zur Selbstverwaltung in der Verfassung für die Kreisebene gegeben. Die Satzungen gelten räumlich für das Kreisgebiet, gegenständlich für die Kreisangelegenheiten und der zeitliche Geltungsbereich ergibt sich aus der jeweiligen Satzung selbst.
Die Satzungen des Landkreises werden vom Kreistag beschlossen, vom Kreisausschuss ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht. Satzungen können nur durch Satzungen geändert oder aufgehoben werden.
Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut des Landkreises. Die Geschäftsordnungen regeln die Ordnung in den Kreisgremien.
- Abfallgebührensatzung
- Abfallsatzung
- Ausländerbeirat Geschäftsordnung
- Bauaufsicht - Gebührensatzung mit Gebührenverzeichnis
- Behindertenbeiratssatzung
- Eigenbetriebssatzung Kreislaufwirtschaft
- Eigenbetriebssatzung Servicebetrieb
- Entschädigung ehrenamtlich Tätiger - Satzung
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG)
- Satzung über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach dem Landesaufnahmegesetz
- Frauenbeiratseinrichtungssatzung
- Frischfleisch-Kostensatzung
- Gebührensatzung vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
- Hauptsatzung
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der zentralen Leitstelle
- Jagdsteuersatzung
- Jugendamt - Satzung
- Jugendbildungswerk - Satzung
- Kindertagespflegesatzung
- Kreisarchiv - SatzungKreistag - Geschäftsordnung
- Kreistag - Geschäftsordnung
- KVHS - Gebührenordnung
- KVHS - Satzung
- Naturdenkmalverordnung
- Revision - Gebührensatzung
- Schulbezirke - Satzung
- Senioren-Beirat - Satzung