Im Prinzip ist es ganz einfach: Fährt ein Fahrzeug schneller als 6 Stundenkilometer, benötigt es grundsätzlich eine amtliche Zulassung und das auch für einen Anhänger. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Hierfür wird ein Kennzeichen zugeteilt und eine Zulassungsbescheinigung ausgefertigt.
Zuständig für alle Städte und Gemeinden des Landkreises Gießen ist die Zulassungsbehörde im Bachweg 9 in 35398 Gießen mit seiner Zweigstelle in Grünberg (35305 Grünberg, Gießener Str. 45).
Gebührenrückstände
Ein Fahrzeug kann nicht zugelassen werden, wenn zulassungsrechtliche Kostenrückstände wie Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge vorliegen, die bei einer vorausgegangenen Zulassung oder Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen entstanden sind, und keine daraus entstandenen Säumniszuschläge geschuldet werden.
Werden die rückständigen Beträge an den Landkreis Gießen bezahlt, sind die Rückstände auf dem Konto gutgeschrieben und hat dies die Kreiskasse der Zulassungsstelle mitgeteilt, ist die Zulassung möglich.
Aber Achtung: Zeitnah ist das nur durch Bareinzahlung auf das Konto des Landkreises Gießen oder am Zahlungsterminal der Zulassungsstelle möglich, da eine Überweisung mehrere Tage dauern kann.
Um zeitliche Verzögerungen bei der Gutschrift der zu zahlenden Beträge zu vermeiden, ist wichtig, die entsprechende Bescheidnummer aus dem Gebührenbescheid oder der Mahnung auf dem Einzahlungsträger anzugeben.
Kraftfahrzeugsteuer
Bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges müssen Sie dem Hauptzollamt ein SEPA Lastschrift Mandat zur Abbuchung der Kfz-Steuer erteilen. Das SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC zum Einzug der KFZ-Steuer durch die Zollverwaltung kann auch für das Konto eines Dritten erteilt werden (Ehegatte, Eltern, Leasinggesellschaft usw.).
Sind Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer festgestellt worden, muss zunächst die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer an die Zollverwaltung entrichtet werden. Dies ist zeitnah nur durch Bareinzahlung beim zuständigen Hauptzollamt möglich, da eine Überweisung mitunter mehrere Tage oder Wochen dauern kann.
Die Zulassung kann erst dann erfolgen,
wenn das Hauptzollamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zulassung eines Fahrzeuges ausgestellt hat oder der Betrag beim Hauptzollamt gutgeschrieben wurde. Um zeitliche Verzögerungen bei der Gutschrift der zu zahlenden Beträge zu vermeiden, sind die entsprechenden Kraftfahrzeugsteuernummern auf dem Einzahlungsbeleg anzugeben.
Zulassung durch Bevollmächtige
Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist folgendes zu beachten:
Der zulassende Dritte muss folgende Unterlagen mitbringen:
- Vollmacht und Einverständniserklärung des Kfz-Halters, nach der dem Dritten kraftfahrzeugsteuerrechtlichen und kostenrechtlichen Verhältnisse (wie rückständige Kraftfahrzeugsteuer, rückständige zulassungsrechtliche Gebühren, Auslagen und Säumniszuschläge) bekannt gegeben werden dürfen.
- ein vom Halter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat mit IBAN und BIC zum Einzug der KFZ-Steuer durch die Zollverwaltung.
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder Personalausweis des Vollmachtgebers.
- gültiger Reisepass oder Personalausweis der/des Bevollmächtigten im Original.
Die entsprechenden Vordrucke finden Sie rechts in der Infospalte unter „Formulare & Downloads“.
Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder -vergünstigung muss durch den Antragssteller persönlich unterschrieben werden. Die Voraussetzungen auf Steuerbefreiung oder -vergünstigung sind der Zulassungsbehörde etwa durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises nachzuweisen. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt die Pflicht zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates mit IBAN und BIC zum Einzug der KFZ Steuer allerdings ebenso bestehen wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung.