Sind Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum notwendig, kann die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder -strecken beschränken oder sperren und den Verkehr umleiten.
Dabei handelt es sich um Straßen, Wege und Plätze, auf denen sich tatsächlich öffentlicher Verkehr bewegt. Hierzu zählen auch Gehwege und Parkflächen.
Eigentumsverhältnisse von Grund und Boden eines solchen Verkehrsraumes spielen dabei keine Rolle.
Vor dem Beginn von Arbeiten ist es notwendig, sich von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis (Anordnung) darüber einzuholen,
- wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist,
- ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
- ob und wie die gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Gießen
- Bei Maßnahmen, die eine Bundesstraße betreffen
- Bei Maßnahmen, die eine Landesstraße betreffen, wenn zwei oder mehr Kommunen betroffen sind
- Bei Maßnahmen die eine Landesstraße im Bereich der Gemeinden Allendorf, Fernwald, Rabenau betreffen
Hierfür ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß Paragraf 45 Absatz 1 Ziffer 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beantragen.
Zusammen mit dem schriftlichen Antrag (Paragraf 45 Absatz 6 StVO) soll ein Markierungs- und Beschilderungsplan eingereicht werden.
Die Beschilderung erfolgt in der Regel nach den „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“.
Folgende Gebühren können anfallen:
Nach Gebühren-Nummer 261 für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 10,20 bis 767 Euro.
Sie können mit den Arbeiten erst beginnen, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan vorliegt. Diese ist auf der Arbeitsstelle bereitzuhalten und gegebenenfalls dem zuständigen und berechtigten Personenkreis auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.