Übernahme von Schülerbeförderungskosten
Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, die kreisfreien Städte und die Landkreise für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler.
Abweichend hiervon ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen für seine Schulen Träger der Schülerbeförderung. Hiervon betroffen sind hauptsächlich Förderschulen von überregionaler Bedeutung einschließlich erforderlicher Schülerheime mit den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und körperliche und motorische Entwicklung.
Die rechtliche Grundlage für eine Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist der § 161 Hess. Schulgesetz (HSchG). Dieser besagt: Die Leistungen werden durch Kostenübernahme bzw. –erstattungen bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, des freigestellten Schülerverkehrs oder durch Einsatz privater Beförderungsmittel erbracht.
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler …
• Grundstufe
• Mittelstufe
• Grundstufe der Berufsschule
• im ersten Jahr der besonderen Bildungsgänge an einer Berufsschule oder einer Berufsfachschule durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.
Eine Beförderung ist grundsätzlich notwendig, wenn die Wegstrecke von der Wohnung bis zur Schule bei Schülerinnen und Schüler …
• der Grundstufe mehr als zwei Kilometer beträgt
• der Mittelstufe mehr als drei Kilometer beträgt.
Unabhängig hiervon kann die Beförderung als notwendig anerkannt werden, wenn der Schulweg eine besondere Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit bedeutet oder das Kind ihn wegen einer Behinderung nicht ohne Benutzung öffentlicher oder privater Verkehrsmittel zurücklegen kann.
Ausgabe von Schüler-Hessenticket
Besucht ein Schüler oder eine Schülerin die nächstgelegene zuständige und aufnahmefähige Schule, so wird ein Schüler-Hessenticket für die Fahrten zur Schule ausgegeben. Auch beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule kann ein Schüler-Hessenticket beantragt werden. Grundvoraussetzung ist der zumutbare Fußweg bei Grundschülern (2km) und bei Gesamtschülern (3km). Hierfür ist ein Antrag auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zu stellen (siehe Formulare & Downloads). Das Schüler-Hessenticket wird den Eltern per Post von der Verkehrsgesellschaft Oberhessen (VGO) nach Hause gesandt.
Ab sofort kann das Schülerticket auch bequem von zuhause beantragt werden. Für den Online-Service klicken Sie hier.
Erstattung von Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder die Nutzung eines Privatfahrzeugs
Wird der Schüler oder die Schülerin mit einem Privat-Pkw befördert, so ist vorrangig ein Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zu stellen. Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schüler/innen erhalten einen Bescheid, der den Anspruch auf Kostenerstattung festlegt. Die halbjährliche Rückerstattung erfolgt auf besonderen Antrag. Diesen erhalten die Schülerinnen und Schüler in der Schule oder durch uns per Post. Eine Kostenerstattung erfolgt fiktiv auf der Basis der Preise des öffentlichen Personennahverkehrs; höchstens jedoch bis zum Wert des Schüler-Hessentickets. Besteht keine öffentliche Verkehrsverbindung, werden die Kosten mit einem Privat-Pkw nach dem Hess. Reisekostengesetz abgerechnet. Diese Erstattung erfolgt ebenfalls halbjährlich. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsschule besuchen, wird kein Schüler-Hessenticket durch den Landkreis Gießen vorfinanziert. Hier erfolgt die halbjährliche Rückerstattung.
Kriterien der Entscheidung
Der Schulwegkostenträger entscheidet unter Berücksichtigung zumutbarer Bedingungen, der Interesse des Gesamtverkehrs und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit über die Beförderungsart. Vorrangig haben Schülerinnen und Schüler öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, können die Schulträger Schulbusse einsetzen oder die Kosten für die Benutzung privater Kfz erstatten.
Beförderungskosten sind notwendig für den Besuch…
• der zuständigen Schule gem. Schulbezirkssatzung (Grundschule, Berufsschule und Förderschule). Bei Gestattungen werden nur die Fahrtkosten zur zuständigen Schule erstattet.
• der nächstgelegenen, aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es der Schülerin/des Schülers ermöglicht, den gewünschten Abschluss am Ende der Mittelstufe (Sek. I) ohne Schulwechsel zu erreichen.