Kfz-Zulassungen

Terminreservierung

Wer bei der Kfz-Zulassungsstelle etwas erledigen möchte, muss vorher einen Termin buchen. Ohne Termin wird man nicht bedient. Termine müssen auf den eigenen Namen oder den Namen einer bevollmächtigten Person gebucht werden.

Über den Online-Kalender werden die Termine vergeben. Das Terminreservierungssystem erklärt, wie es zu bedienen ist. Nach erfolgreicher Buchung erhalten Kund:innen eine E-Mail zur Bestätigung und darin eine Wartenummer. Außerdem findet sich im Text der E-Mail ein Link zur Terminstornierung, falls der gebuchte Termin abgesagt werden muss.

Pro Termin können maximal zwei Angelegenheiten bearbeitet werden. Die Terminbuchung ist drei Wochen im Voraus möglich. Der Online-Buchungskalender markiert wählbare Termine.

Wunschkennzeichen

Wer ein Kennzeichen mit Initialen, Geburtsdatum oder besonderen Buchstaben und Zahlen haben möchte, kann sein Wunschkennzeichen online reservieren. Die Reservierung erfolgt unter Vorbehalt und unverbindlich für 14 Tage.

  • Hinter dem “GI” können vier bis sechs Zeichen gewählt werden. Für Motorräder können maximal 5-stellige Kombinationen zugeteilt werden.
  • E , H und Saison sind nur ein Zusatz und haben mit dem eigentlichen Kennzeichen nichts zu tun. In einem solchen Fall darf die Kombination dann nur maximal 5-stellig nach dem „GI“ sein, damit noch Platz für den Zusatz ist.
  • Wer eine 3-stellige Kombination nach dem „GI“ wünscht, muss dies mit der Zulassungsstelle besprechen. Eine Online-Reservierung ist in diesem Fall nicht  möglich.
  • Umlaute (Ä,Ü,Ö) sowie die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA, SD, SS, AH, HH, WP und BH sind nicht zulässig.

Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch, dass das reservierte Kennzeichen auch tatsächlich zugeteilt wird.

Wunschkennzeichen: 10,20€

Reservierungsgebühr:  2,60€

Ein rechtlicher Anspruch auf das reservierte Kennzeichen besteht nicht. Eine mögliche Vorabprägung der Schilder geschieht daher in eigener Verantwortung.

Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung

Wer ein Fahrzeug oder einen Anhänger im Straßenverkehr bewegen möchte, benötigt grundsätzlich eine amtliche Zulassung. Dafür muss das Kraftfahrzeug haftpflichtversichert sein. Für alle Städte und Gemeinden im Landkreis Gießen ist die Zulassungsbehörde zuständig. Die Hauptstelle findet sich in Gießen, außerdem gibt es eine Zweigstelle in Grünberg.

Gebühren

Bei einigen Dienstleitungen fallen Gebühren an, die sofort vor Ort bezahlt werden müssen. Man kann die Beträge in bar begleichen oder per Karte am Zahlungsterminal der Zulassungsstelle. Kredit- und debit-Karten werden nicht akzeptiert.

Gebührenrückstände

Wer in der Vergangenheit angefallene Gebühren nicht bezahlt hat, kann kein Fahrzeug zulassen. Erst, wenn die rückständigen Beträge an den Landkreis Gießen bezahlt wurden, ist die Zulassung möglich. Dafür müssen die Rückstände auf dem Landkreis-Konto gutgeschrieben sein, was bei einer Überweisung einige Tage dauern kann. Man kann die unbeglichenen Beträge vor Ort bar einzahlen oder per Karte am Zahlungsterminal der Zulassungsstelle. Kredit- und debit-Karten werden nicht akzeptiert. Damit das Geld schnell verbucht werden kann, ist es wichtig, die entsprechende Bescheidnummer aus dem Gebührenbescheid oder der Mahnung auf dem Einzahlungsträger anzugeben.

Zulassung durch Bevollmächtigte

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Welche Unterlagen die/der Bevollmächtigte mitbringen muss, ist bei der jeweiligen Dienstleistung aufgelistet.

Die/der Vollmachtgeber:in muss der bevollmächtigten Person in jedem Fall eine schriftliche Vollmacht mitgeben sowie entweder den eigenen Ausweis im Original oder eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie. Zusätzlich muss die/der Bevollmächtigte sich mit dem eigenen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

Kraftfahrzeugsteuer und SEPA-Lastschriftmandat

Wenn ein Kraftfahrzeug zugelassen wird, muss dem Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden, damit die anfallende Kfz-Steuer abgebucht werden kann. Das SEPA-Lastschriftmandat kann auch für das Konto eines Dritten erteilt werden (Ehegatte, Eltern, Leasinggesellschaft usw.).

Sind Rückstände bei der Kfz-Steuer festgestellt worden, muss der offene Betrag zunächst bei der Zollverwaltung bezahlt werden. Dies ist zeitnah nur durch Bareinzahlung beim Hauptzollamt in Gießen möglich, da eine Überweisung mitunter mehrere Tage oder Wochen dauern kann.

Erst wenn das Geld gutgeschrieben wurde oder das Hauptzollamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt hat, kann ein Fahrzeug zugelassen werden.

Steuerbefreiung oder -vergünstigung

Ein Antrag auf Steuerbefreiung oder -vergünstigung muss durch die/den Antragsteller:in persönlich unterschrieben werden. Wer schwerbehindert ist und deswegen Steuervergünstigungen erhalten möchte, muss dies der Zulassungsbehörde nachweisen, etwa durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises. Bei einem Antrag auf Steuerermäßigung bleibt die Pflicht zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates zum Einzug der Kfz-Steuer allerdings ebenso bestehen wie in den Fällen einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung.

Dienstleistungen

Die Kfz-Zulassungsstelle ist bei vielen Angelegenheiten rund ums Auto zuständig. Sie stellt Fahrzeugpapiere aus, aktualisiert die Dokumente bei Umzug oder Namensänderung. Auch wenn das Fahrzeug verschrottet wird oder verkauft werden soll, ist die Zulassungsstelle beteiligt und berät am besten im Vorfeld, damit das Vorhaben reibungslos verläuft.

Ein Neufahrzeug aus dem Inland zulassen

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Certificate of Conformity (CoC-Papier) oder EG-Übereinstimmungserklärung
  • ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer der Kfz-Versicherung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen muss der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorgelegt werden)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person

Bei Zulassung eines Neufahrzeuges ohne Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sollte zuvor die Zulassungsstelle kontaktiert werden.

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Nein, in der Regel nicht. Denn der Vorführpflicht unterliegen nur Fahrzeuge, die noch keine deutschen Papiere haben. Bei Fahrzeugen aus dem Inland existiert ein Fahrzeugbrief, so dass das Fahrzeug nicht vorgeführt werden muss.

Ausnahme bilden begründete Einzelfälle, in denen besondere Kennzeichen ausgegeben werden. So muss beispielsweise bei einem kleinen Kennzeichen die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bestätigt werden, außerdem in allen Fällen, in denen ein Ausfuhr-/Export-Kennzeichen beantragt wird. Alle Fahrzeuge, die für den Export vorgesehen sind, müssen bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein gebrauchtes Fahrzeug aus dem Inland ummelden

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) – Bitte beachten: Im Falle der Online-Zulassung muss der Sicherheitscode freigerubbelt (nicht abgezogen!) werden.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von der Kfz-Versicherung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Bei Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges kann man das bestehende Kennzeichen, unabhängig vom Zulassungsbezirk, weiterverwenden oder das zugeteilte Kennzeichen durch ein Serien- oder Wunschkennzeichen ersetzen. In diesem Fall ist das zugeteilte Kennzeichen bei Umschreibung vorzulegen.

Nein, in der Regel nicht. Denn der Vorführpflicht unterliegen nur Fahrzeuge, die noch keine deutschen Papiere haben. Bei Fahrzeugen aus dem Inland existiert ein Fahrzeugbrief, so dass das Fahrzeug nicht vorgeführt werden muss.

Ausnahme bilden begründete Einzelfälle, in denen besondere Kennzeichen ausgegeben werden. So muss beispielsweise bei einem kleinen Kennzeichen die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bestätigt werden, außerdem in allen Fällen, in denen ein Ausfuhr-/Export-Kennzeichen beantragt wird. Alle Fahrzeuge, die für den Export vorgesehen sind, müssen bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.

Wer ein Fahrzeug ummelden möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Ummeldung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein Neufahrzeug aus dem Ausland zulassen

  • Nachweis über die Identifikation des Fahrzeuges durch eine Zulassungsbehörde oder eine amtlich anerkannte Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung über den Erwerb des Fahrzeuges
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von der Kfz-Versicherung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
  • ggf. bisherige ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • Certificate of Conformity (CoC-Papier) oder EG-Übereinstimmungserklärung bzw. Datenblatt eines amtliche anerkannten Sachverständigen einer amtlich anerkannten Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Fahrzeugherstellers
  • ggf. technisches Gutachten gemäß § 21, § 19.2 StVZO, § 13 EG FGV (entfällt bei EG-Typgenehmigung) in Verbindung mit Erteilung der Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis der Bündlungsbehörde, siehe „Erteilung einer Einzelgenehmigung“
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EG-Mitgliedsstaaten)
  • Bestätigung des Verkäufers, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Fahrzeugpapier im In- und Ausland erstellt wurden
  • Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten)

Hinweis bei Importfahrzeugen: In Einzelfällen sind weitere Unterlagen vorzulegen. Bitte setzen Sie sich dafür gerne mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen die jeweils vorzulegenden Unterlagen nennen können.

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Sofern das Fahrzeug noch keine deutschen Papiere hat und ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden muss, unterliegt das Fahrzeug der Vorführpflicht, weil die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) überprüft werden muss. In diesem Fall muss das Fahrzeug im Zuge der Anmeldung mit zur Zulassungsstelle gebracht werden. Alternativ kann auch eine andere Zulassungsstelle oder Prüfstelle (z.B. TÜV) im Vorfeld die FIN überprüfen und die Richtigkeit bestätigen. Dann ersetzt diese Bestätigung die Vorführpflicht im Zuge der Anmeldung.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein gebrauchtes Fahrzeug aus dem Ausland zulassen

  • Nachweis über die Identifikation des Fahrzeuges durch eine Zulassungsbehörde oder eine amtlich anerkannte Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr
  • Kaufvertrag bzw. Rechnung über den Erwerb des Fahrzeuges
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von der Kfz-Versicherung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • bisherige ausländische Fahrzeugpapiere im Original
  • ggf. bisherige ausländische Kennzeichen
  • Certificate of Conformity (CoC-Papier) oder EG-Übereinstimmungserklärung bzw. Datenblatt eines amtliche anerkannten Sachverständigen einer amtlich anerkannten Prüforganisation für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Fahrzeugherstellers
  • ggf. technisches Gutachten gemäß § 21, § 19.2 StVZO (entfällt bei EG-Typgenehmigung) in Verbindung mit Erteilung der Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis der Bündlungsbehörde, siehe „Erteilung einer Einzelgenehmigung“
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes (nicht erforderlich bei EG-Mitgliedsstaaten)
  • Umsatzsteuererklärung (bei Fahrzeugen aus EG-Mitgliedsstaaten)

Hinweis bei Importfahrzeugen: In Einzelfällen sind weitere Unterlagen vorzulegen. Welche das jeweils sind, erläutert die Zulassungsstelle auf Anfrage.

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Sofern das Fahrzeug noch keine deutschen Papiere hat und ein neuer Fahrzeugbrief ausgestellt werden muss, unterliegt das Fahrzeug der Vorführpflicht, weil die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) überprüft werden muss. In diesem Fall muss das Fahrzeug im Zuge der Anmeldung mit zur Zulassungsstelle gebracht werden. Alternativ kann auch eine andere Zulassungsstelle oder Prüfstelle (z.B. TÜV) im Vorfeld die FIN überprüfen und die Richtigkeit bestätigen. Dann ersetzt diese Bestätigung die Vorführpflicht im Zuge der Anmeldung.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein Fahrzeug auf eine minderjährige Person zulassen

Bei Zulassungen auf Minderjährige werden zusätzlich folgende Dokumente benötigt:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Welche Unterlagen außerdem benötigt werden, hängt von der Fahrzeugart und -herkunft ab. Dies wird an anderer Stelle erläutert.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein Fahrzeug auf identische:n Fahrzeughalter:in wiederzulassen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von der Kfz-Versicherung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Wer sein Fahrzeug wiederzulässt, konnte im Zuge der Außerbetriebssetzung angeben, ob das bisherige Kennzeichen für die Wiederinbetriebnahme ein Jahr lang reserviert werden soll. Falls das geschehen ist, muss dies bei der Wiederzulassung angegeben werden. Ansonsten wird bei einer erneuten Zuteilung die Wunschkennzeichengebühr fällig.

Nein, in der Regel nicht. Denn der Vorführpflicht unterliegen nur Fahrzeuge, die noch keine deutschen Papiere haben. Bei Fahrzeugen aus dem Inland existiert ein Fahrzeugbrief, so dass das Fahrzeug nicht vorgeführt werden muss.

Ausnahme bilden begründete Einzelfälle, in denen besondere Kennzeichen ausgegeben werden. So muss beispielsweise bei einem kleinen Kennzeichen die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bestätigt werden, außerdem in allen Fällen, in denen ein Ausfuhr-/Export-Kennzeichen beantragt wird. Alle Fahrzeuge, die für den Export vorgesehen sind, müssen bei der Zulassungsstelle vorgeführt werden.

Wer ein Fahrzeug zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Neues Kennzeichen beantragen: bei Verlust und auf Wunsch

Manchmal muss ein Fahrzeug ein neues Kennzeichen erhalten, beispielsweise bei einem Diebstahl der Schilder. Auch auf eigenen Wunsch hin kann ein Fahrzeug ein neues Kennzeichen erhalten. Dabei ist ein Wunschkennzeichen grundsätzlich möglich.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • eidesstattliche Versicherung (siehe auch Fahrzeugbrief- / Fahrzeugscheinverlust)
  • den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Nachweis der HU
  • das eventuell noch vorhandene zweite Kennzeichen
  • die Diebstahlanzeige oder Anzeigenbestätigung der örtlichen deutschen Polizeidienststelle, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges zwingend eingetragen sein muss, wenn das Kennzeichen gestohlen worden ist
  • den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II – Befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Nachweis der HU
  • die bisherigen Kennzeichen
  • Personalausweis bzw. Personaldokumente

Wer ein Fahrzeug umkennzeichnen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein Fahrzeug verschrotten

Die sogenannte Altautoverordnung gilt für

  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1)
  •  Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen (Klasse N1).

Wenn ein Fahrzeug verschrottet wird, stellt der Verwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis aus. Damit wird bestätigt, dass das Fahrzeug entsorgt wurde. Mit diesem Verwertungsnachweis kann das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt werden. Dazu sind die Zulassungebescheinigungen Teil 1 (Fahrzeugschein) und Teil 2 (Fahrzeugbrief) mitzubringen. Die Zulassungsbehörde überprüft, ob die Angaben zum Fahrzeug und zur/zum Halter:in im Verwertungsnachweis richtig und vollständig sind, erfasst diese und gibt den Verwendungsnachweis zurück. Die beiden Zulassungsbescheinigungen werden anschließend von der Behörde eingezogen und vernichtet (§17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

Ein Fahrzeug abmelden und stilllegen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Kennzeichenschilder

Wer ein Fahrzeug abmelden möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Abmeldung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Die Vorlage einer Vollmacht ist nicht erforderlich.

Eine Abmeldung ist bundesweit möglich.

Wer sein Fahrzeug abmeldet und die Kennzeichen demnächst wieder nutzen möchte, kann auf dem Formular für die Außerbetriebsetzung angeben, dass das Kennzeichen reserviert werden soll. Für eine Wiederzulassung desselben Fahrzeugs kann das Kennzeichen für ein Jahr reserviert werden. Soll das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug genutzt werden, läuft die Reservierung bis zu 90 Tage. Dies muss unbedingt auf dem Formular vermerkt werden.

Ein Fahrzeug online abmelden und stilllegen

  • Das Kennzeichen muss mit gültigen Stempelplaketten versehen sein, die einen verdeckten Sicherheitscode haben. Alle ab 2015 ausgegebenen Plaketten haben diesen Sicherheitscode.
  • Das gleiche gilt für die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs. Auch sie hat einen verdeckten Sicherheitscode.
  • DE-E-Mail-Adresse
  • Sicherheitscode auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) freirubbeln (nicht abziehen!).
  • Stempelplaketten des/der Kennzeichen/s abziehen. Unter dem Landeswappen liegt der Sicherheitscode, der mit einem stumpfen Gegenstand frei gerubbelt werden muss.
  • Sicherheitscodes abschreiben oder als QR-Code einscannen.
  • Identität mit dem neuen Personalausweis (nPA) und Lesegerät vornehmen.
  • Fahrzeugkennzeichen eingeben
  • Sicherheitscode/s auf dem Formular des Portals eingeben.
  • Bezahlung der Gebühr mit ePayment-System.
  • Nach Übermittlung der Daten an die Zulassungsbehörde und Bearbeitung in der Zulassungsbehörde ist das Fahrzeug abgemeldet.
  • Die Zustellung des Bescheides erfolgt postalisch.

Ein zugelassenes Fahrzeug verkaufen

Wer sein Fahrzeug im zugelassenen Zustand verkauft, ist darauf angewiesen, dass die/der Käufer:in das Fahrzeug auch wirklich abmeldet, bzw. umschreiben lässt. Wird das tatsächlich erledigt, wird die Außerbetriebsetzung (bzw. Tag der Umschreibung) automatisch an die Zollbehörde bzw. die vorherige Versicherung weitergegeben. Die/der Verkäufer muss dann nichts weiter tun.

Kommt die/der Käufer:in dem jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug zunächst auf den Namen der/des Verkäufer:in zugelassen. Sie/er bleibt in diesem Fall für alles verantwortlich, was mit dem Fahrzeug passiert. Die Außerbetriebsetzung kann nur veranlassen, wer im Besitz des hierfür erforderlichen Fahrzeugbriefes und -scheines und der Kennzeichenschilder ist.

Damit die Zulassungsbehörde in einem solchen Fall eventuell tätig werden kann, muss der Verkauf des Fahrzeuges schnellstmöglich bei der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden. Wird der Zulassungsbehörde eine vollständige Verkaufsanzeige oder Kaufvertrag vorgelegt, kann diese die Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs veranlassen.

Grundsätzlich ist es ratsam, Fahrzeuge vor dem Verkauf außer Betrieb setzen zu lassen. Der Verkauf muss trotzdem schriftlich angezeigt werden. Somit ist die/der Verkäufer:in auf der sicheren Seite.

Wer sein angemeldetes Fahrzeug verkauft hat und noch keine Abmeldebestätigung erhalten hat, sollte den Verkauf bei der Zulassungsbehörde schriftlich anzeigen. Eventuell kann die Zulassungsbehörde dann helfend tätig werden.

Eine Verkaufsanzeige ist für Fahrzeug-Verkäufe vorgeschrieben, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt verkauft wurde. Dies schützt die/den Verkäufer:in. Denn eine Verkaufsanzeige stellt sicher, dass bei nachfolgenden Unstimmigkeiten die/der Vorbesitzer:in nicht zur Verantwortung gezogen wird.

Eine Verkaufsanzeige muss den Anforderungen der Fahrzeugzulassungs-Verordnung entsprechen und die folgenden Daten beinhalten:

  • Name und Anschrift von beiden Parteien (Verkäufer:in und Käufer:in)
  • Verkaufsdatum
  • amtliches Kennzeichen
  • Bestätigung der/des Käufer:in über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung Teil I/ Fahrzeugschein und Kennzeichenschilder) mit Datum und Uhrzeit
  • Unterschriften von beiden Parteien

In der Regel erfüllt ein vorgedruckter Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder eines Motorclubs diese Anforderungen. Falls ein eigener, formloser Kaufvertrag verwendet wird, müssen die genannten Daten enthalten sein. Fehlen wichtige Daten, kann die Zulassungsbehörde keine Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs einleiten.

  • schriftliche Verkaufsanzeige, ggf. Kaufvertrag

Wer Probleme hat, weil ein angemeldetes Fahrzeug verkauft wurde, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die nachträgliche Abmeldung kann auch von einer anderen Person beantragt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein Fahrzeug ins Ausland verkaufen oder ausführen

Bei einem Verkauf oder Ausfuhr eines zugelassenen Fahrzeuges treten oft Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auf. Um diese Probleme zu vermeiden, sollte das Fahrzeug vorher außer Betrieb gesetzt werden oder bei Bedarf ein Ausfuhrkennzeichen beantragt werden. (Prozedere “Ausfuhrkennzeichen beantragen” – siehe unten)

Die Abmeldung bzw. Umschreibung auf ein Ausfuhrkennzeichen ist sowohl ratsam, wenn das Fahrzeug ins Ausland verkauft wird, als auch bei einem Umzug ins Ausland, wenn das Fahrzeug am neuen Wohnort wieder angemeldet wird.

Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde im Bundesgebiet erledigt werden, wenn die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorgelegt werden. Denn nach deutschem Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder und Einziehung des Zulassungsbescheinigungen beendet werden.

Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland wieder zugelassen wurde, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch außer Betrieb gesetzt. Ein Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichenschilder und die Einziehung der Zulassungsbescheinigungen kann meistens nicht erbracht werden. Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrauch der Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann.

Die deutschen Zulassungsbehörden haben keinen Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden. Auch die deutschen Auslandsvertretungen können häufig nicht helfen. Nur mit wenigen Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch dort eine Außerbetriebsetzung durchgeführt wird und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsbehörde weitergeleitet wird.

Wer ein Fahrzeug ins Ausland verkauft oder ins Ausland umzieht, sollte für das Fahrzeug entweder Ausfuhrkennzeichen beantragen oder das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen. Für beide Vorhaben gibt es Erläuterungen, welche Unterlagen benötigt werden.

Zulassungsunterlagen

Umzug innerhalb des Landkreises Gießen: Anschrift ändern

  • Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Der Fahrzeugbrief (Teil II) ist nur mit vorzulegen, wenn die Ausstellung VOR dem 01.10.2005 erfolgte.
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen

Anschriftenänderung innerhalb der Stadt Gießen können auch vom Einwohnermeldeamt der Stadt Gießen in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden.

Wer in den Fahrzeugpapieren eine neue Adresse eintragen lassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Dies kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Eine Anschriftenänderung kann auch online erledigt werden. Ein Besuch in der Zulassungsstelle ist dann nicht nötig.

Wer innerhalb der Stadt Gießen umgezogen ist,  kann die Anschriftenänderung auch vom Einwohnermeldeamt der Stadt Gießen in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eintragen lassen.

Zuzug in den Landkreis Gießen: Fahrzeug ummelden

Wenn die/der Halter:in eines Fahrzeugs umzieht, kann das Kennzeichen bundesweit in den neuen Zulassungsbezirk übernommen bzw. weiter verwendet werden.

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Änderung des Kennzeichens auch Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
  • die bisherigen Kennzeichenschilder bei einem noch zugelassenen Fahrzeug sowie eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) von einer Kfz-Versicherung, wenn das Fahrzeug ein Gießener Kennzeichen erhalten soll
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

Bei Zulassungen auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen müssen einige Dokmente zusätzlich vorgelegt werden. Je nach Geschäftsform ist dies unterschiedlich, die Liste erläutert dies.

Bei Zulassungen auf Minderjährige zusätzlich:

  • die Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten; Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Wer ein Fahrzeug ummelden möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Ummeldung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Namensänderung: Fahrzeugpapiere aktualisieren

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person

Wer in den Fahrzeugpapieren einen neuen Namen eintragen lassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Dies kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Technische Änderung: Fahrzeugpapiere aktualisieren

  • amtlich anerkanntes Sachverständigen-Gutachten nach § 19.3
  • In anderen Fällen z.B. §19.2, §21 in Verb. mit § 19.2 oder § 13 EG FGV ist das Gutachten vorher durch die Bündelungsbehörde in Marburg prüfen zu lassen – siehe „Erteilung einer Einzelgenehmigung“
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • Bei Änderung der Aufbauart (Beispiel: aus Pkw wird Lkw) wird zusätzlich eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von der Kfz-Versicherung benötigt.

Wer eine technische Änderung am Fahrzeug eintragen lassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Dies kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ersatz-Fahrzeugschein (Teil I) beantragen

Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird ausgestellt, wenn

  • das Original unbrauchbar geworden ist, z.B. weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
  • das Original verloren wurde

Erste Anlaufstelle bei einem Verlust des Fahrzeugscheins ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Bei dem Verlust des Fahrzeugscheins muss eine eidesstattliche Versicherung persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Erklären muss sich dabei die Person, die für den Verlust verantwortlich ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die/den Fahrzeughalter:in.

Hat eine andere Person den Fahrzeugschein verloren, muss diese die eidesstattliche Erklärung abgeben. Zugleich muss diese Person eine Bescheinigung der/des Halter:in vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie/er den Fahrzeugschein zur Nutzung überlassen bekommen hat. Der Ausweis der/des Fahrzeughalter:in muss ebenfalls vorgelegt werden. Eine Vertretung durch andere, unbeteiligte Personen ist nicht möglich.

Bei einer unklaren Situation muss grundsätzlich die/der Fahrzeughalter:in die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Erste Anlaufstelle bei einem Verlust des Fahrzeugscheins ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Wenn der Fahrzeugschein gestohlen wurde, muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Diese von der Polizei erstellte Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dabei ist es wichtig, dass das amtliche Kennzeichen in der Diebstahlsanzeige aufgeführt ist.

  • Wenn die Fahrzeugpapiere (Brief und Schein) vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden, ist zusätzlich der alte Fahrzeugbrief zum Umtausch in die neuen Fahrzeugpapiere Teil II und Teil I vorzulegen.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
  • Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Bescheinigung der/des Fahrzeugshalter:in, wenn der Fahrzeugschein überlassen und schließlich verloren wurde; siehe Formular 
  • Bei Verust durch eine andere Person: gültiger Reisepass der/des Fahrzeughalter:in mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)

Wenn der Fahrzeugschein verloren ist und eine andere Person dafür verantwortlich ist, muss diese Person eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Dazu muss diese Person bei der Zulassungsstelle persönlich erscheinen, sofern dies nicht zuvor notariell erledigt wurde. Gleiches gilt für die/den Fahrzeughalter:in, sofern sie/er für den Verlust verantwortlich ist. Liegt eine notariell bestätigte eidesstattliche Versicherung vor, kann eine andere Person bevollmächtigt werden, einen Ersatz-Fahrzeugbrief zu beantragen.

Wurde der Fahrzeugbrief gestohlen, muss die Diebstahlsanzeige der Polizei vorgelegt werden. Dann kann eine bevollmächtigte Person einen Ersatz-Fahrzeugbrief beantragen.

Die bevollmächtigte Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ersatz-Fahrzeugbrief (Teil II) beantragen

Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ausgestellt, wenn

  • das Original keinen Raum mehr für erforderliche Eintragungen bietet; etwa für eine:n neuen Fahrzeughalter:in oder technische Änderungen
  • das Original unbrauchbar geworden ist, z.B. weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
  • das Original verloren wurde
  • bei jeder vorzunehmenden Änderung an einem alten Fahrzeugbrief oder einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II

Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Bei dem Verlust des Fahrzeugbriefs muss eine eidesstattliche Versicherung persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Erklären muss sich dabei die Person, die für den Verlust verantwortlich ist. Dabei handelt es sich in der Regel um die/den Fahrzeughalter:in.

Hat eine andere Person den Fahrzeugbrief verloren, muss diese die eidesstattliche Erklärung abgeben. Zugleich muss diese Person eine Bescheinigung der/des Halter:in vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie/er den Fahrzeugbrief zur Nutzung überlassen bekommen hat. Der Ausweis der/des Fahrzeughalter:in muss ebenfalls vorgelegt werden. Eine Vertretung durch andere, unbeteiligte Personen ist nicht möglich.

Bei einer unklaren Situation muss grundsätzlich die/der Fahrzeughalter:in die eidesstattliche Versicherung abgeben.

Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Wenn der Fahrzeugbrief gestohlen wurde, muss eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Diese von der Polizei erstellte Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige muss bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden. Dabei ist es wichtig, dass das amtliche Kennzeichen in der Diebstahlsanzeige aufgeführt ist.

Bei einem Verlust oder Diebstahl eines Fahrzeugbriefs muss eine Aufbietung eingeleitet werden. Hierbei wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im elektronischen Verkehrsblatt vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) veröffentlicht. Das neue Dokument wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist von etwa zwei bis drei Wochen ausgestellt und ausgehändigt. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Änderung (z.B. Umschreibung) erfolgen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
  • ggf. Bescheinigung der/des Fahrzeugshalter:in, wenn der Fahrzeugbrief überlassen und schließlich verloren wurde; siehe Formular 
  • Bei Verust durch eine andere Person: gültiger Reisepass der/des Fahrzeughalter:in mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)

Wenn der Fahrzeugbrief verloren ist und eine andere Person dafür verantwortlich ist, muss diese Person eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Dazu muss diese Person bei der Zulassungsstelle persönlich erscheinen, sofern dies nicht zuvor notariell erledigt wurde. Gleiches gilt für die/den Fahrzeughalter:in, sofern sie/er für den Verlust verantwortlich ist. Liegt eine notariell bestätigte eidesstattliche Versicherung vor, kann eine andere Person bevollmächtigt werden, einen Ersatz-Fahrzeugbrief zu beantragen.

Wurde der Fahrzeugbrief gestohlen, muss die Diebstahlsanzeige der Polizei vorgelegt werden. Dann kann eine bevollmächtigte Person einen Ersatz-Fahrzeugbrief beantragen.

Die bevollmächtigte Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Internationalen Fahrzeugschein beantragen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über eine gültigen Hauptuntersuchung
  • gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)

Wer einen internationalen Fahrzeugschein benötigt, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Dies kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Ein internationaler Fahrzeugschein kann erforderlich sein, wenn ein in Deutschland angemeldetes Fahrzeug vorübergehend außerhalb von Europa genutzt werden soll. Der internationale Fahrzeugschein gilt nur in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).

Ein internationaler Fahrzeugschein ist für maximal 1 Jahr gültig.

Besondere Kennzeichen

Saisonkennzeichen

Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr über benutzt werden, können ein Saisonkennzeichen erhalten. Dies kommt beispielsweise für Wohnmobile oder Cabrios in Frage. Auch Oldtimer mit (H)-Kennzeichen können ein Saisonkennzeichen erhalten, ebenso wie ein Wunschkennzeichen.

Ein klassisches Euro-Kennzeichen, bei dem zusätzlich rechts neben der Erkennungsnummer die Zulassungsdauer eingeprägt ist: Die Ziffer über dem Bindestrich kennzeichnet den Monat des Beginns, die Ziffer unter dem Strich den Monat der Beendigung des erlaubten Betriebszeitraumes.

Der Saisonzeitraum beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Das Fahrzeug ist durchgängig zugelassen, darf allerdings nur im gewählten Zeitraum im öffentlichen Straßenverkehr bewegt bzw. abgestellt werden.

Der Vorteil eines Saisonkennzeichens ist, dass eine jährliche An- und Abmeldung entfällt und dennoch nicht für das ganze Jahr Steuern und Versicherung gezahlt werden brauchen.

Wer ein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Wer sein Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum anmelden oder umstellen möchte, benötigt dafür folgende Unterlagen:

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer als SEPA-Lastschriftmandat
  • eine gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (EVB Nummer) von der Versicherung mit Angabe des Zulassungszeitraums in vollen Monaten – zum Beispiel: „03 bis 10“. Es werden keine Jahreszahlen eingetragen
  • den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief (wegen Umtauschs in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), wenn die Fahrzeugpapiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt worden sind
  • oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit gültigem HU-Eintrag, wenn bereits neue Fahrzeugpapiere vorhanden sind
  • die bisherigen Kennzeichenschilder

Bei einem Halterwechsel zusätzlich:

  • der Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert werden und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Nachweis über die gültige Sicherheitsprüfung (SP) bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und eine gültige BOKraft bei Mietfahrzeug, Taxi sowie Bus.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei ausländischen Personen ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)
  • bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, zusätzlich:
    • der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate)
    • eine aktuelle Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate)
    • die schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird
  • bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, zusätzlich:
    • der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 12 Monate)
    • die schriftliche Vollmacht des Vereinsvorstandes für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:
    • die beglaubigte Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten.
      Die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde vor Ort vorgenommen werden.
      Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
    • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Oldtimerkennzeichen

Historische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind, können ein Oldtimerkennzeichen erhalten. Dafür müssen die Fahrzeuge weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sein.

Oldtimer (H)-Kennzeichen und Saisonkennzeichen können kombiniert werden. Auch ein Wunschkennzeichen ist grundsätzlich möglich.

Ein Euro-Kennzeichen, bei dem rechts neben der Erkennungsnummer noch der Zusatz „H“ für historisch steht.

Um das Oldtimerkennzeichen zu erhalten, müssen die Fahrzeuge weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Definition gem. Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung). Dies muss durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen bestätigt sein.

Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen sind von der Feinstaubplakettenpflicht befreit und können in jede Umweltzone einfahren. Allerdings sollten zuvor ggf. die jeweiligen Luftreinhaltepläne zur Kenntnis genommen werden, weil spezielle Straßensperrungen für Diesel-Fahrzeuge, darunter auch Diesel-Oldtimer, möglich sind. Diese stehen meist online auf den Internetseiten der jeweiligen Stadt zur Verfügung.

Wer ein Fahrzeug mit einem Oldtimerkennzeichen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Gutachten gemäß § 23 StVZO
  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschilder
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer als SEPA-Lastschriftmandat
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (EVB-Nummer)
  • Personalausweis oder Reisepass der/des Fahrzeughalter:in

Bei Firmen:

  • Bescheinigung des Gewerbeamtes (Gewerbeanmeldung)

Bei juristischen Personen:

  • aktueller Handelsregisterauszug, z.B. GmbH, AG + aktuelle Gewerbeanmeldung. Die Zulassung ist nur für im Kreis Gießen gemeldete Firmen oder Personen möglich.

Bei Vereinen:

  • aktueller Auszug aus dem Vereinsregister

bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich:

  • die beglaubigte Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten.
    Die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde vor Ort vorgenommen werden.
    Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig.
  • Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von Pkw) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.

Rotes Kennzeichen für Oldtimer

Ein rotes Kennzeichen für Oldtimer erlaubt das Nutzen eines Oldtimers für Überführung-, Probe- oder Prüfungsfahrten, also zum Beispiel für An- und Abfahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen. Privat- und Nutzfahrten sind nicht erlaubt. Auf eine rote Nummer kann die Zulassungsstelle bis zu 20 Fahrzeuge eintragen.

Das Kennzeichen enthält rote Beschriftung auf weißem Grund. Die Erkennungsnummer enthält keine Buchstaben und fängt nach dem Unterscheidungszeichen stets mit den Ziffern „07“ an.

Die Ausgabe der roten Kennzeichen erfolgt nur an zuverlässige Personen. Sollte sich herausstellen, dass das Kennzeichen unerlaubt genutzt wurde, kann die Zulassungsstelle die Zuteilung der Kennzeichen zurücknehmen oder widerrufen.

Ja, wer ein rotes Kennzeichen beantragt, muss persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Weil die Zuverlässigkeit der/des Antragsteller:in gegeben sein muss, ist eine Belehrung vor Ort notwendig. Diese kann ausschließlich persönlich gegenüber der/dem Halter:in bzw. Inhaber:in der Kennzeichen ausgesprochen werden. Eine persönliche Unterschrift bestätigt, dass die Belehrung stattgefunden hat.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Formloser Antrag auf Zuteilung der roten Kennzeichen mit Erklärung, dass die roten Kennzeichen nur für Fahrten zu und von Oldtimerveranstaltungen, zur Teilnahme an diesen, sowie zu Prüfungs-, Probe-, Überführungs- bzw. Werkstattfahrten verwendet werden.
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart “O” – für rote Kennzeichen), zu beantragen bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes, max. 3 Monate alt
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister vom Kraftfahrtbundesamt (Informationen dazu unter www.kba.de). Nicht älter als 3 Monate.
  • Gutachten einer Prüforganisation (TÜH, TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS), aus dem hervorgeht, dass das/die Fahrzeug/e als Oldtimer eingestuft ist/sind. (nach § 23 StVZO)
  • Abmeldebestätigung
  • EVB-Nummer der Versicherung (für rote Kennzeichen)
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

Rotes Kennzeichen für Kfz-Betriebe

Rote Dauerkennzeichen für Kfz-Betriebe dienen der betrieblichen Verwendung im Rahmen von Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten innerhalb Deutschlands. Sie werden daher ausschließlich an Betriebe ausgegeben, die mit Kraftfahrzeugen umgehen. Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Hauptuntersuchungspflicht befreit, müssen jedoch verkehrssicher sein.

Das Kennzeichen enthält rote Beschriftung auf weißem Grund. Die Erkennungsnummer enthält keine Buchstaben und fängt nach dem Unterscheidungszeichen stets mit den Ziffern „06“ an.

Diese roten Kennzeichen werden ausschließlich an Betriebe ausgegeben, die mit Kraftfahrzeugen umgehen, darunter Werkstätten, Autohäuser oder Kfz-Teile-Vertrieb. Da die Betriebe selbst über zweckgebundene Nutzung entscheiden, müssen sie besonders zuverlässig sein. Die Zulassungsstelle kann die Zuteilung der Kennzeichen zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet werden.

Ja, wer ein rotes Kennzeichen beantragt, muss persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Weil die Zuverlässigkeit der/des Antragsteller:in gegeben sein muss, ist eine Belehrung vor Ort notwendig. Diese kann ausschließlich persönlich gegenüber der/dem Halter:in bzw. Inhaber:in der Kennzeichen ausgesprochen werden. Eine persönliche Unterschrift bestätigt, dass die Belehrung stattgefunden hat.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

• Formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung roter Dauerkennzeichen (mit Begründung)

• Kopie einer aktuellen Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate) / Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate)

• Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „O“ – für rote Kennzeichen), von allen Geschäftsführer:innen/Geschäftsinhaber:innen; zu beantragen bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes; max. 3 Monate alt

• Auszug aus dem Fahreignungsregister vom Kraftfahrtbundesamt von allen Geschäftsführer:innen/Geschäftsinhaber:innen, (Informationen dazu unter www.kba.de); max. 3 Monate alt

• EVB-Nummer der Versicherung (für rote Kennzeichen)

• Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer

Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Es gilt ab dem Tag der Beantragung höchstens fünf Tage. Danach darf es nicht mehr verwendet werden.

Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen (GI) und einer mehrstelligen Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit „03“ oder „04“ beginnt.

Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht.

Wer ein Fahrzeug mit einem Kurzzeitkennzeichen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Zulassungsbescheinigung  Teil I / Fahrzeugschein
  • Wenn das Fahrzeug aus dem Ausland kommt und noch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II und I ausgestellt werden muss, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Importfahrzeuge
  • Abmeldebestätigung oder entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Prüfbericht mit gültiger Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO (HU)
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei ausländischen Personen ist der Pass im Original vorzulegen (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)

bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, zusätzlich:

  • der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate)
  • eine aktuelle Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate)
  • die schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird

bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinssregister eingetragen sind, zusätzlich:

  • der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 12 Monate)
  • die schriftliche Vollmacht des Vorstandes für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird

Ausfuhr-/Export-Kennzeichen

Wer ein nicht zugelassenes Fahrzeug fahrend ins Ausland exportieren möchte, kann sich dafür ein Ausfuhrkennzeichen ausstellen lassen. Die Anmeldung mit einem Ausfuhrkennzeichen hat ein Ablaufdatum wird längstens für ein Jahr erteilt.

Ausfuhrkennzeichen bestehen aus einer ein- bis dreistelligen Zahl und einem Buchstaben. Neben der Erkennungsnummer ist auf rotem Grund das Ablaufdatum angegeben. Die obere Zahl gibt den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des letzten Gültigkeitstages des Kennzeichens an.

Das Ausfuhrkennzeichen wird längstens für ein Jahr erteilt, ist Kfz-steuerpflichtig und braucht nicht zur Entwertung an die Zulassungsstelle zurückgegeben werden. Das betroffene Fahrzeug muss mindestens eine gültige Hauptuntersuchung aufweisen, die der Dauer des Versicherungszeitraumes entspricht.

Zuständig ist immer die Zulassungsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Fahrzeug befindet. Für Fahrzeuge, die sich nicht im Landkreis Gießen befinden, kann kein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben werden.

Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen ausgestellt wurde, müssen grundsätzlich nach der Zulassung bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgeführt werden. Dies ist  unabhängig von der Fahrzeugart. Bei prüfbuchverpflichteten Fahrzeugen muss zudem das Prüfbuch mitgebracht werden.

Wer ein Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, muss das Dokument vorher im Original von dort angefordert und an die Zulassungsstelle gesendet werden.
  • Zulassungsbescheinigung  Teil I / Fahrzeugschein
  • Wenn das Fahrzeug aus dem Ausland kommt und noch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II und I ausgestellt werden muss, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Importfahrzeuge
  • Abmeldebestätigung oder entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen
  • Fahrzeug und Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigung speziell für Ausfuhrkennzeichen
  • Prüfbericht mit gültiger Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO (HU)
  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
  • bei ausländischen Personen ist der Pass im Original vorzulegen (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)
  • Erklärung zum Empfangsberechtigten für die Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens (gilt nur für nicht EG-Staatsangehörige)
  • Für die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrkennzeichen ist Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese muss entweder unter Vorlage eines Bescheides bar bei einer Bank erfolgen oder es besteht eine Deutsche Bankverbindung mit EC-Karte (Maestro). In diesem Fall kann eine Einzugsermächtigung ausgefüllt werden. Die EC-Karte (Maestro) ist im Original mit Ausweisdokument vorzulegen.

bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, zusätzlich:

  • der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate)
  • eine aktuelle Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate)
  • die schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird

bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, zusätzlich:

  • der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 12 Monate)
  • die schriftliche Vollmacht des Vorstandes für die Person, die mit der Anmeldung beauftragt wird

Kleines Kfz-Kennzeichen

Immer wieder wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen geäußert, dem sogenannten „US-Kennzeichen“ oder Leichtkraftradkennzeichen. Dies ist mit einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich möglich. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung.

Wer ein Fahrzeug mit einem US-Kennzeichen zulassen möchte, muss nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen. Die Zulassung kann auch von einer anderen Person erledigt werden. Diese Person muss eine schriftliche Vollmacht dabei haben und sich mit Personalausweis ausweisen können.

Bei einer Bevollmächtigung muss die/der Vollmachtgeber:in entweder den eigenen Ausweis im Original mitgeben oder aber eine Kopie des Ausweises inklusive Originalunterschrift auf der Kopie.

Da jeder Einzelfall überprüft werden muss, gibt es keine pauschale Kostenberechnung. Die Gebühren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Genaue Informationen können vor Antragstellung erfragt werden.

  • die für das Fahrzeug notwendigen Unterlagen einer Zulassung (siehe Anmeldung bzw. Ummeldung)

und zusätzlich:

  • Ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) einer technischen Prüfstelle (gemäß Fahrzeug – Zulassungsverordnung (FZV) § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4)
  • aussagekräftige Fotos

Das Sachverständigen-Gutachten muss folgende Fragestellungen klären:

  • die Größe der vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Anbringungsstelle für das betroffene Kennzeichen
  • dass die Kennzeichenanbringungsstelle des Fahrzeugs durch Veränderungen nicht nachträglich verkleinert wurde
  • dass am Fahrzeug auch unter Verwendung von z. B. selbstleuchtenden Kennzeichen oder durch Verwendung von Adaptern, Stiften etc. (mit deren Hilfe das Kennzeichen die vom Hersteller vorgesehene Mulde überdecken kann) die Anbringung eines Kennzeichens gemäß Anlage 4 Abschnitt 1 Ziffer 1a, 1b oder 1c technisch nicht möglich ist
  • dass die zur Umrüstung (einfache Ausführung, keine vom Halter zusätzlichen Aspekte erfüllende Funktion, wie z. B. Ästhetik) erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung einer Anbringungsstelle für Kennzeichen entsprechend Anlage 4 Abschnitt 1 Ziffer 1a, 1b oder 1c unverhältnismäßig sind

Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister

Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister kann zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beantragt werden, soweit es sich um einen verkehrsbezogenen Anspruch handelt. Zum Beispiel, wenn nach einem Verkehrsunfall die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner in Erfahrung gebracht werden soll.

Auskunft über die/den Halter:in kann nur gegeben werden, wenn dies schriftlich angefragt wird. Dazu muss der genaue Sachverhalt geschildert und das Interesse an der Auskunft begründet werden.

Die Auskunft ist kostenpflichtig und wird postalisch verschickt. Telefonische Anfragen können nicht beantwortet werden.

Einzelgenehmigung und Einzelbetriebserlaubnis

In Hessen werden diese Aufgaben von zwei Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen. Wer im Landkreis Gießen wohnt, kann den Antrag direkt bei der Genehmigungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf stellen – auf dem Postweg, per E-Mail oder Fax, siehe Antrag. Dem Antrag muss eine Kopie des Original-Gutachtens beiliegen.

Vorführpflicht

Alle Fahrzeuge, für die noch keine Deutschen Fahrzeugpapiere existieren bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde, müssen zum Abgleich der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bei der Kfz-Zulassungsstelle vorgeführt werden. Es sei denn, die Überprüfung der FIN wird durch eine Überwachungsorganisation (z.B. TÜV) schriftlich bestätigt.

Fahrzeuge, die sich außerhalb des Landkreises Gießen befinden, müssen unter Umständen vorher z.B. mit Kurzzeitkennzeichen oder auf einem Anhänger in das Kreisgebiet Landkreis überführt werden. Auch die Zulassungsstelle, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, kann nach einer Vorführung eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Papieren und Richtigkeit der eingeschlagenen Fahrgestellnummer ausstellen.

Das gleiche gilt auch für Sonderkennzeichen (Größe, Anbringung, etc.).

Feinstaubplakette

Eine Feinstaubplakette kann von der Zulassungsstelle ausgestellt werden. Dazu muss lediglich die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorgelegt werden. Eine Feinstaubplakette berechtigt zur Einfahrt in bestehende Umweltzonen.

Es gibt Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsbeschränkungen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz regelt.