Waffen und Sprengstoff

Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte berechtigt dazu, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen auszuüben beispielsweise zur Jagdausübung und zum sportlichen Schießen.

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der/die Antragsteller:in

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat; bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 25. Lebensjahr,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
  • ein Bedürfnis mit Original-Dokument nachgewiesen hat.

Hinweise zur Antragstellung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit §§ 5 und § 6 WaffG ist vor der Erteilung einer Erlaubnis eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eingung durchzuführen.

Hierfür werden für den Antrag verschiedene Stellungnahmen von Behörden eingeholt. Der Eingang dieser Stellungnahmen kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Auf die Bearbeitungszeit der oben genannten Behörden hat die Untere Waffenbehörde des Landkreises Gießen keinen Einfluss.

Aufbewahrung von Waffen

Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung gilt sowohl für erlaubnisfreie als auch für erlaubnispflichtige Waffen.

Erlaubnisfreie Waffen sind in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren. Darüber hinaus ist man verpflichtet, die Tresorschlüssel vor dem Zugriff anderer Personen zu schützen.

Der Nachweis über die sichere Aufbewahrung ist der Waffenbehörde anzuzeigen:

  • Kaufbeleg (Kopie oder Scan)
  • Foto des Typenschilds des Tresors, aus dem Sicherheitsgrad und Seriennummer hervorgehen
  • Foto des Tresors

Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Wegnahme der Waffen führen.

Sie stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar.

Europäischer Feuerwaffenpass (EFP)

Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union und berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der EU einzuführen. Man muss zudem glaubhaft belegen können, warum eine Waffe mitgeführt wird (z.B. Einladung zur Jagd oder Teilnahmebestätigung für eine schießsportliche Veranstaltung).

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, für die eine Besitzberechtigung nachgewiesen werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Biometrisches Lichtbild

Für Jäger:innen und Sportschütz:innen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen, die bei der jeweiligen Botschaft bzw. Konsulat erfragt werden können.

Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt in der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte und berechtigt nicht, Schusswaffen zu erwerben oder zu besitzen.

Erbwaffen

Wenn eine Person stirbt, die Waffen besessen hat, müssen die Waffen schnellstmöglich in berechtigte Hände gelangen.

Wichtiger Sicherheitshinweis

Man ist in diesem Fall gesetzlich dazu verpflichtet, sich unverzüglich bei der Unteren Waffenbehörde zu melden! Zur eigenen Sicherheit dürfen die Waffen und Munition nicht bewegt oder transportiert werden. Die Waffen müssen dort belassen werden, wo sie aufgefunden wurden.

Sofern ein eigenes Interesse an den Waffen vorliegt, kann innerhalb eines Monats ein Antrag auf eine Waffenbesitzkarte für Erben gestellt werden. Das weitere Vorgehen wird von der Unteren Waffenbehörde erläutert.

Waffenbesitzwechsel

Wenn eine Waffe den Besitzer wechselt, muss der Erwerb und die Überlassung innerhalb von zwei Wochen bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Auch die Vorlage der Waffenbesitzkarte muss innerhalb der zwei Wochen erfolgen.

Neben der Waffenbesitzkarte ist eine Erwerbs- bzw. Überlassungsanzeige beizulegen.

Die Erwerbs- bzw. Überlassungsanzeige muss beinhalten:

  • Vollständige Daten des Erwerbers und Überlassers
    (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse)
  • Vollständige Daten der Waffe
    (Waffenart, Hersteller, Modell, Kaliber, Seriennummer)
  • Erwerbsnachweis
    (Nummer der Waffenbesitzkarte und ausstellende Behörde)
  • Datum der Übergabe

Die Kopie des Kaufvertrags oder des Waffenbriefs von der/dem Waffenhändler:in werden ebenso akzeptiert.

Die Unterlagen können per E-Mail oder Post eingereicht werden.

Kleiner Waffenschein für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen)

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen) ist für volljährige Personen erlaubnisfrei.

Für das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe außerhalb ­des befriedeten Besitztums ist jedoch der Kleine Waffenschein vorgeschrieben. Er legitimiert nicht zum Schießen im öffentlichen Raum.

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art, also auch bei Besitz eines Kleinen Waffenscheins, grundsätzlich verboten.

Der Kleine Waffenschein umfasst ausschließlich SRS-Waffen, welche von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt amtlich zugelassen sind („PTB im Kreis“).

Für zugelassene Pfeffersprays (Tierabwehrsprays) wird der Kleine Waffenschein nicht benötigt.

Die aktuelle Gebühr beträgt in der Regel 80 Euro. Je nach Arbeitsaufwand kann die Gebühr höher ausfallen.

Hinweise zur Antragstellung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz (WaffG) in Verbindung mit §§ 5 und § 6 WaffG ist vor der Erteilung einer Erlaubnis eine Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eingung durchzuführen.

Hierfür werden für den Antrag verschiedene Stellungnahmen von Behörden eingeholt. Der Eingang dieser Stellungnahmen kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Auf die Bearbeitungszeit der oben genannten Behörden hat die Untere Waffenbehörde des Landkreises Gießen keinen Einfluss.

Sprengstoffrecht

Für die Erteilung oder Verlängerung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, ein so genannter „Pulverschein“, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Pulverschein
  • Prüfungszeugnis über die Teilnahme an einem sprengstoffrechtlichen Lehrgang
  • Bedürfnisnachweis – ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Schützenvereins oder eines gültigen Jagdscheins nachzuweisen
  • Fragebogen zur Aufbewahrung von Explosivstoffen
  • Bilder des Aufbewahrungsraums/-behältnisses

Eine Verlängerung der Erlaubnis muss beantragt werden, bevor der Pulverschein seine Gültigkeit verliert.

Für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung