Visum

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Wer als ausländische Fachkraft bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Landkreis Gießen arbeiten möchte, kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren schneller einreisen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren lässt sich in acht Schritte aufgliedern:

Zunächst muss die berufliche Qualifikation der ausländischen Fachkraft geprüft und bestätigt werden. Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sind zu finden auf: www.anerkennung-in-deutschland.de

  • Die ausländische Fachkraft erteilt dem künftigen Arbeitgeber in Deutschland eine Vollmacht zur Einleitung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
  • Die ausländische Fachkraft sendet dem Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen. Dies sind:
    • Vollmacht
    • Passkopie
    • Nachweise zur Berufsqualifikation

Für den Fall, dass Familienangehörige nachziehen möchten, sind folgende Nachweise vorzulegen:

    • Reisepasskopie des mitreisenden Familienmitglieds
    • Vollmachten des mitreisenden Familienmitglieds
  • Der Arbeitgeber vereinbart mit der Ausländerbehörde einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.
  • Die Ausländerbehörde klärt den Arbeitgeber über die Verfahrensschritte und seine Pflichten auf.

Ansprechpartner:

  • Um das Verfahren durchführen zu können, schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab. Dafür wird eine Gebühr von 411 Euro erhoben.
  • Der Arbeitgeber übergibt die erforderlichen Anträge und Dokumente (u.a. Vollmacht, Passkopie und Nachweise zur Berufsqualifikationen der Fachkraft).
  • Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein: Antrag und erforderliche Unterlagen werden an die zuständige Anerkennungsstelle weitergeleitet. Eventuelle Nachforderungen müssen vom Arbeitgeber an die ausländische Fachkraft kommuniziert werden.
  • Das Ergebnis des Verfahrens soll innerhalb von zwei Monaten ab Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Ausländerbehörde hält  diese Erledigungsfrist nach.

Informationen zur Anerkennung und zu den zuständigen Stellen im Bundesgebiet hier: www.make-it-in-germany.com

  • Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren ein, indem die Formulare sowie erforderlichenfalls ein Qualifizierungsplan an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet werden.
  • Dafür müssen folgende Formulare ausgefüllt werden:
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
    • Zusatzblatt A
  • Die Zustimmung der BA gilt als erteilt, wenn die BA innerhalb von einer Woche nichts Gegenteiliges mitteilt. Die Ausländerbehörde hält diese Erledigungsfrist nach.
  • Die Vorabzustimmung wird von der Ausländerbehörde an den Arbeitgeber übergeben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies sind:
    • Das Anerkennungsverfahren der Berufsqualifikationen wurde positiv abgeschlossen.
    • Die Berufsausübungserlaubnis ist erteilt oder zugesichert.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) (soweit erforderlich) liegt vor.
    • Alle aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen liegen vor.
  • Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmung im Original an die ausländische Fachkraft weiter.
  • Die ausländische Fachkraft gibt bei der Terminbuchung zur Visumbeantragung bei der zuständigen Auslandsvertretung an, dass eine Vorabzustimmung vorliegt.
  • Die Auslandsvertretung vergibt einen Termin zur Visumbeantragung innerhalb von drei Wochen.
  • Die Entscheidung über den Visumantrag fällt in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen.

Einladung für ausländische Gäste

Wer visumspflichtige Freunde oder Verwandte aus dem Ausland einlädt, die mit einem Visum für bis zu 90 Tage einreisen wollen, muss eine Verpflichtungserklärung abgeben. Sie verpflichtet dazu, für die Dauer des Aufenthaltes für alle durch den Besuch eventuell entstehenden öffentlichen Kosten aufzukommen.

Die Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde ausgestellt und wird dann der deutschen Auslandsvertretung vorgelegt. Sie entscheidet, ob und wie lange das Visum erteilt werden kann.

Für die Verpflichtungserklärung müssen ein amtliches Ausweisdokument und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, bei Selbstständigen eine Bescheinigung über den durchschnittlichen monatlichen Nettogewinn vorgelegt werden.

Gebraucht werden auch die Personalien der Besucher:innen, möglichst mit Passnummer. Die Verpflichtungserklärung muss persönlich abgegeben werden.

Der Gast hat auch die Möglichkeit, bei der deutschen Auslandsvertretung ausreichende finanzielle Mittel nachzuweisen. In jedem Fall muss sie/er eine ausreichende Krankenversicherung haben.

Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bereich die/der Einladende wohnt. Die Verwaltungsgebühr beträgt 29 Euro.

Terminvereinbarung

Dienstleistungen der Ausländerbehörde sind nur mit Termin möglich. Die Terminvereinbarung erfolgt über ein Online-Reservierungssystem. Dabei muss der eigene Name oder der Name einer bevollmächtigten Person angegeben werden, ebenso eine E-Mail-Adresse, an die eine Reservierungsbestätigung verschickt wird. Darin ist auch ein Link zur Stornierung enthalten, falls der vereinbarte Termin abgesagt werden muss.