Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden.
Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen 25. Lebensjahr, vollendet hat,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
- die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
- ein Bedürfnis nachgewiesen hat
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Waffenbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.
In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Waffenbehörde.
Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen.
Erforderliche Unterlagen:
- Sachkundebescheinigung für Sportschützen im Verein
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Schießsport treibenden Verbandes mit Angaben über insbesondere die Mitgliedschaft in einem Schießsport treibenden Verein für Sportschützen
- Gültiger Jagdschein für Jäger