Für Gas- und Schreckschusswaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Schreckschusswaffen Waffen ist für volljährige Personen erlaubnisfrei.
Für das Führen einer Gas- oder Schreckschusswaffe außerhalb Ihres befriedeten Besitztums ist jedoch der Kleine Waffenschein vorgeschrieben. Er legitimiert nicht zum Schießen im öffentlichen Raum.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art, also auch bei Besitz eines Kleinen Waffenscheines, grundsätzlich verboten.
Der Kleine Waffenschein umfasst ausschließlich die Gas- und Schreckschusswaffen, welche von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt amtlich zugelassen sind („PTB im Kreis“).
Bitte beachten Sie, dass Gas- und Schreckschusswaffen sowie die dazugehörige Munition in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen!
Für zugelassene Pfeffersprays (Tierabwehrsprays) wird der Kleine Waffenschein nicht benötigt.
Das entsprechende Antragsformular für den Kleinen Waffenschein finden Sie im Bildbereich rechts unten, unter der Rubrik „Formulare und Downloads“.
Die Rahmengebühr für den Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins beträgt zwischen 58 und 207 Euro (VwKostO-MdIS). Hinzu kommt eine Gebühr für die Zuverlässigkeitsüberprüfung von mindestens 22 Euro, die je nach Zeitaufwand auch höher ausfallen kann.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Bearbeitung eines Antrags beträgt aktuell mehrere Wochen, da nach Eingang des Antrags von Amts wegen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Eignung gemäß der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) erfolgt. Hierbei sind weitere Behörden zu beteiligen, weshalb mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.