Innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft hat ein Erbberechtigter einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu stellen.
Bis 31. März 2008 brauchten Erben grundsätzlich kein eigenes Bedürfnis zum Besitz ererbter Waffen. An die Stelle dieses sog. Erbenprivilegs trat nun folgende Regelung: Erben brauchen auch künftig kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder –händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen ( Kosten ca. 200,-- Euro).
Die Sicherung mit einem Blockiersystem ist nach § 20 Abs. 6 WaffG von der Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte einzutragen. Trotz des Blockiersystems ist der Erbe weiterhin verpflichtet, die Waffen in einem entsprechenden Sicherheitstresor aufzubewahren.
Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler.
Die Regeln zur Blockierpflicht finden auf Erbfälle Anwendung, die seit dem 01. April 2003 eingetreten sind.
Sollte kein Eigeninteresse an den geerbten Waffen bestehen, so können diese an andere Berechtigte oder Waffenhändler weitergegeben werden. Dies ist der Waffenbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Es besteht auch die Möglichkeit, Waffen bei der Waffenbehörde abzugeben. Diese werden dann an das Landeskriminalamt weitergeleitet und von dort vernichtet.