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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Aufbewahrungsschrank für Waffen.Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Unbefugt ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige, wenn sie nicht ebenfalls Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes sind.

 

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen – auch auf Schreckschuss- und Luftdruckwaffen!

 

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren. Und: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt der beste Waffenschrank nichts.

 

Der zuständigen Behörde sind die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage eines Kaufbelegs, Lieferscheins, Zertifizierungsnachweises oder von Bildern des Behältnisses erfolgen.

 

Achtung: Die Beweislast, ob ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsnorm entspricht, liegt beim Waffenbesitzer!

 

Bei ausländischen Fabrikaten der Behältnisse, die nicht nach einer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Norm gekennzeichnet sind, sollte man sich durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder des Verkäufers versichern lassen, dass das Behältnis den geforderten Normen entspricht.

 

Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Wegnahme der Waffen führen. Sie stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

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