Aktuelles Antragsverfahren
Sie möchten Ihren Jagdschein verlängern?
Wir benötigen folgende Unterlagen*:
- den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines (siehe auch Infospalte rechts: „Antrag Jagdschein“)
- die Versicherungsbestätigung (die Laufzeit muss der beantragten Jagdscheingültigkeit entsprechen, per Post ist eine Kopie ausreichend)
- biometrisches Lichtbild (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)
- Ihren Jagdschein (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)
Sie möchten den Jagdschein erstmalig erteilt bekommen?
Wir benötigen folgende Unterlagen*:
- den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines (siehe auch Infospalte rechts: „Antrag Jagdschein“)
- die Versicherungsbestätigung (die Laufzeit muss der beantragten Jagdscheingültigkeit entsprechen, per Post ist eine Kopie ausreichend)
- Prüfungszeugnis (per Post ist eine Kopie ausreichend)
- biometrisches Lichtbild (nur per Post oder Einwurf Hausbriefkasten)
* Wichtiger Hinweis:
Idealerweise lassen Sie uns die Unterlagen eingescannt per PDF zukommen: wjf@lkgi.de, alternativ auch per Post.
Achten Sie darauf, dass Sie auf der Rückseite des Lichtbildes Ihren Namen vermerken und uns dieses in einem Umschlag zukommen lassen. Dies kann per Post oder Einwurf im Hausbriefkasten geschehen.
Gern können Sie uns den Antrag und andere digitale Unterlagen vorab zusenden und weitere Dokumente per Post oder Einwurf Hausbriefkasten nachreichen. Wir nutzen die Zwischenzeit, um Ihren Antrag zu prüfen und auf den Weg zu bringen.
Wie geht es dann weiter?
Sobald Ihre Überprüfung abgeschlossen bzw. Ihr Jagdschein verlängert/erstellt ist, erhalten Sie diesen zusammen mit einem Kostenbescheid per Post. Die Verwaltungsgebühr überweisen Sie dann innerhalb der darin angegeben Frist.
Bitte sehen Sie von Anfragen (Telefon/E-Mail) bezüglich des Eingangs Ihrer Unterlagen sowie des aktuellen Bearbeitungsstandes ab! Die Beantwortung dieser Anfragen führt zu einem großen Mehraufwand und verlangsamt die Bearbeitung erheblich.
Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie Ihren Jagdschein rechtzeitig zu Beginn des neuen Jagdjahres erhalten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Regeln für alle gelten und Ausnahmen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht möglich sind. Bitte sehen Sie daher von derartigen Anfragen ab.
Was ist, wenn…?
- Gemäß § 15 Abs. 1 BJagdG muss ich meinen Jagdschein bei der Jagdausübung mit mir führen. Was ist, wenn ich notwendigerweise Fallwild bergen muss, während sich mein Jagdschein im Postlauf oder bei der Unteren Jagdbehörde befindet?
Wir empfehlen Ihnen, sich vorher eine Kopie Ihres Jagdscheines zu machen, bzw. diesen abzufotografieren. Dieses Duplikat führen Sie dann zusammen mit Ihrem Personalausweis mit sich. Bei etwaigen Kontrollen können Sie sich und Ihre jagdliche Sachkunde damit ausweisen.
- Was ist, wenn ich währenddessen – beispielsweise auf dem Weg ins Revier – in eine polizeiliche Kontrolle gerate?
Sie schildern zunächst den Sachverhalt. Gerne können Sie die Polizei an dieser Stelle zwecks Verifizierung der Angaben an die Untere Jagdbehörde verweisen. Darüber hinaus stellt das Nichtmitführen eines Jagdscheines nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 BJagdG lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, für deren Ahndung die Untere Jagdbehörde – und nicht etwa die Staatsanwaltschaft – zuständig ist. Sie können sich sicher sein, dass wir in einem solchen Falle niemals ein Bußgeldverfahren einleiten würden.
- Was ist, wenn mein Jagdschein beim Postversand verloren geht?
Nach bislang ca. 1.100 auf diesem Wege erteilten Jagdscheinen ging noch kein einziges Dokument verloren. Sollte dennoch der Fall der Fälle eintreten, erhalten Sie von der Unteren Jagdbehörde ein kostenloses Ersatzdokument.
- Was ist, wenn jemand meinen verlorenen Jagdschein findet und diesen missbräuchlich verwenden will?
Ein Jagdschein ist ein personalisiertes Dokument, welches Ihre persönliche Angaben sowie Ihr Lichtbild enthält. Ferner müssen Jagdscheininhaber gleichzeitig Ihren Personalausweis mit sich führen, bzw. vorzeigen. Insofern kann ein etwaiger Finder einen Jagdschein nicht missbräuchlich verwenden.
Allgemeine Information
Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet. Bei der Ausstellung wird zwischen einem Tages-, Jahres- und Dreijahresjagdschein unterschieden. Personen zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr erhalten einen Jugendjagdschein.
Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd entweder in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von den Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson, die Jagderfahrung hat. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Haben Sie einen ausländischen Pass, dann gelten für die Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins besondere Bestimmungen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Untere Jagdbehörde.
Für die Erteilung eines Jagdscheines sind folgende Gebühren zu bezahlen:
- Drei-Jahresjagdschein 190 Euro
- Jahresjagdschein 80 Euro
- Jugendjagdschein 36 Euro
- Tagesjagdschein 30 Euro (gilt für 14 aufeinander folgende Tage)