Gewerbe

Gewerberecht

Neben den Städten und Gemeinden nimmt auch der Landkreis Gießen zahlreiche Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Gewerberechtes wahr.

Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit kann nur bei der Stadt oder Gemeinde des Unternehmenssitzes angezeigt werden. Ein Gewerbe liegt dann vor, wenn eine Tätigkeit sowohl selbstständig als auch auf Dauer sowie mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird. Die Ausübung eines freien Berufes oder Urproduktion bezeichnet man als nichtgewerbliche Selbstständigkeit. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist ebenfalls kein Gewerbe.

In bestimmten Fällen reicht die Gewerbeanmeldung nicht aus. Der Gesetzgeber verlangt, dass vor Beginn eine besondere Erlaubnis eingeholt wird. Die Gewerbebehörde des Landkreises Gießen ist insbesondere für die Erteilung von Maklererlaubnissen sowie Bewachererlaubnissen zuständig, hilft aber auch in speziellen gewerberechtlichen Fragen weiter.

Darunter fallen zum Beispiel:

  • Bewachungsgewerbe
  • Makler- und Bauträgergewerbe
  • Darlehensvermittlergewerbe
  • Gaststättenrecht
  • Spielrecht (Spielhallen und Spielgeräte)
  • Versteigerergewerbe
  • Waffenhandelsgewerbe
  • Marktveranstaltungen
  • Ladenschlussrecht
  • Preisangaben
  • Reisegewerbe
  • Handwerk
  • Schwarzarbeit

Makler:innen

Für die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler:in, Darlehensvermittler:in, Bauherr:in, Baubetreuer:in oder Wohnimmobilienverwalter:in ist eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Immobiliardarlehensvermittler:innen gem. § 34i GewO benötigen eine gesonderte Erlaubnis. Die Erlaubnisse nach § 34c GewO und § 34i GewO kann beim Landkreis Gießen beantragt werden. Die beiden Erlaubnisse werden einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt. Hierzu zählen einerseits unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft und andererseits haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften wie eine GmbH oder AG.

Seit 2018 unterliegen Immobilienmakler und Immobilienverwalter der Weiterbildungspflicht. Die Verpflichtung kann nach Auffassung des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen nur durch das Erlöschen der Erlaubnis wegfallen. Hierzu ist die klare Willensbekundung des Erlaubnisinhabers gegenüber der zuständigen Behörde notwendig. Dies kann durch eine Verzichtserklärung oder durch Rückgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Abmeldung des Gewerbes bei der Kommune reicht hierfür nicht aus.

Wer bereits Weiterbildungen absolviert hat, kann dies mithilfe des Formulars „Erklärung von Weiterbildungsmaßnahmen“ dem Landkreis mitteilen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler:innen befinden sich in der Anlage 1 A, für die Wohnimmobilienverwalter in der Anlage 1 B zur Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV.

Ein Schlüssel, an dem ein Haus als Anhänger befestitgt ist.

Wanderlager

Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage, die außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden liegen.

Auch der Verkauf von einem Lastwagen, Schiff oder anderen Fahrzeug aus gilt als Wanderlager – das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.

Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte, wenn Waren außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes verkauft werden.

Schwarzarbeit

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt „Schwarzarbeit“ unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Unerlaubte Handwerksausübung
  • Gewerbeausübung ohne Gewerbeanmeldung
  • Tätigkeiten unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Fehlende Reisegewerbekarte

Die Zuständigkeit des Landkreises Gießen bezieht sich ausschließlich auf ordnungsrechtliche Verstöße

Darüber hinaus sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Magistrate der kreisfreien Städte und Kreisausschüsse) für die Verfolgung der im Schwarz-arbeitsbekämpfungsgesetz, der Handwerksordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten normierten Bußgeldtatbestände zuständig.

Die Zuständigkeit des Zolls bezieht sich auf Verstöße im Zusammenhang mit

  • Leistungsmissbrauch,
  • Steuerhinterziehung,
  • Verletzung diverser Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern,
  • aber auch illegale Ausländerbeschäftigung und Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskraft.

Bei der Verfolgung und Ahndung der Schwarzarbeit arbeitet der Landkreis Gießen unter anderem mit der Polizei, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Hauptzollamt, der Agentur für Arbeit, dem Jobcenter, der Berufsgenossenschaft und den Rentenversicherungsträgern zusammen.

Sämtliche Hinweise auf Schwarzarbeit werden streng vertraulich behandelt.

Eine godene Waage.

Als Schwarzarbeit wird die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird, bezeichnet.
  • Hohe Steuer- und Abgabenbelastung,
  • Verkürzung der Arbeitszeit und Erhöhung der Arbeitslosigkeit,
  • fehlende Flexibilität am Arbeitsmarkt und
  • teilweise geringe Autorität der Behörden.

Hilfeleistungen für

  • Angehörige
  • Lebenspartner
  • Nachbarn

sind keine Schwarzarbeit. Ebenso Gefälligkeiten, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit sind neben der bei der Bundeszollverwaltung angesiedelten „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat mit unterschiedlichen Aufgaben zuständig.

Bewachungsgewerbe

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), braucht dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Bewachungsgewerbetreibende müssen die Bewachungsverordnung beachten. Insbesondere dürfen sie nur Personal mit Bewachungsaufgaben beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und qualifiziert sind. Dafür braucht man je nach Tätigkeit einen Unterrichtungs- oder Sachkundenachweis.

Man darf erst als Wachperson arbeiten, wenn die Behörde die Zuverlässigkeit geprüft und bestätigt hat. Die Zuverlässigkeitsprüfung des Bewachungspersonals wird elektronisch über das Bewacherregister beantragt.