Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen angeboten oder Bestellungen angenommen werden. Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen infrage, die außerhalb der Niederlassung des Gewerbetreibenden liegen. Auch der Verkauf von einem Lastwagen, einem Schiff oder einem anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager – das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Der Gewerbetreibende benötigt für den Vertrieb außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes in der Regel eine Reisegewerbekarte.
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies vorher öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn
1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und
2. die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die
geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen
im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.
Das heißt, dass nur in dieser Kombination - der öffentlichen Ankündigung sowie An- und Abreise durch den Veranstalter zum Beispiel mit einem Bus - eine Pflicht zur Anmeldung besteht.
Auch wenn es seit Mitte des Jahres 2021 keine Verpflichtung mehr zur Anmeldung eines herkömmlichen Wanderlagers gibt, begrüßen wir die Meldung des Gewerbetreibenden über eine Wanderlagerveranstaltung, damit wir bei Hinweisen aus der Bevölkerung Entwarnung geben können.
Ein Formular zur Anzeige und weitere Informationen zum Thema Wanderlager sind rechts auf der Infoleiste im Bereich „Formulare und Downloads“ abrufbar.
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