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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Zwei Menschen geben sich die Hand.

Für die gewerbliche Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO).

Als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie eine gesonderte Erlaubnis. Die Erlaubnisse nach § 34c GewO und § 34i GewO können Sie bei uns beantragen.

Die beiden Erlaubnisse werden einer natürlichen Person oder einer juristischen Person erteilt. Hierzu zählen einerseits unter anderem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Kommanditgesellschaft und andererseits haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaften wie eine GmbH oder AG.

Mit Beginn des Jahres 2018 unterliegen Immobilienmakler und Immobilienverwalter der Weiterbildungspflicht. Die Verpflichtung der Weiterbildung kann nach Auffassung des hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen nur durch das Erlöschen der Erlaubnis wegfallen. Hierzu ist die klare Willensbekundung des Erlaubnisinhabers gegenüber der zuständigen Behörde notwendig. Dies kann durch eine Verzichtserklärung oder durch Rückgabe der Erlaubnis erfolgen. Die Abmeldung des Gewerbes bei der Kommune reicht hierfür leider nicht aus.


Haben Sie bereits verschiedene Formen von Weiterbildungen besucht, können Sie dies bequem mithilfe des Formulars „Erklärung von Weiterbildungsmaßnahmen“ ausfüllen und an uns senden. Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler befinden sind in der Anlage 1 A, für die Wohnimmobilienverwalter in der Anlage 1 B zur Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV.

 

Alle wesentlichen Informationen rund um die jeweilige Erlaubniserteilung oder Verzichtserklärung insbesondere hinsichtlich der Gebühren, sind rechts in der Infoleiste im Download-Bereich zu finden, genauso wie Hinweise auf die Pflichten als Erlaubnisinhaber.