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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Zwei Menschen geben sich die Hand.Verkauf eines zugelassenen Fahrzeugs

Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug im zugelassenen Zustand, sind Sie darauf angewiesen, dass der Erwerber das Fahrzeug auch wirklich auf seinen Namen umschreibt oder zumindest abmeldet. Kommt er dem nach, wird die Außerbetriebsetzung (bzw. Tag der Umschreibung) für Sie automatisch an die Zollbehörde bzw. Ihre Versicherungsgesellschaft weitergegeben.

 

Wichtig:

Kommt der Käufer dem jedoch nicht nach, bleibt das Fahrzeug zunächst auf Ihren Namen zugelassen und Sie bleiben für alles verantwortlich, was mit dem Fahrzeug passiert. Sie können auch selbst nicht mehr die Außerbetriebsetzung veranlassen, da Sie nicht mehr im Besitz des hierfür erforderlichen Fahrzeugbriefes und -scheines und der Kennzeichenschilder sind.

 

Damit die Zulassungsbehörde eventuell für Sie tätig werden kann, ist es notwendig, dass Sie den Verkauf Ihres Fahrzeuges schnellstmöglich bei der Zulassungsbehörde schriftlich anzeigen.

 

Dazu ist unter anderem der Halter des Fahrzeuges auch verpflichtet, wenn er das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt verkauft. Dieses dient allerdings auch zu seinem eigenen Schutz. Nur dann ist sichergestellt, dass bei nachfolgenden Unstimmigkeiten der Vorbesitzer / Halter nicht zur Verantwortung gezogen wird.

 

Diese Verkaufsanzeige muss aber den Anforderungen der Fahrzeugzulassungs-Verordnung entsprechen und die folgenden Daten beinhalten:

  • Name und Anschrift des Verkäufers und des Erwerbers
  • Verkaufsdatum
  • das amtliche Kennzeichen
  • Bestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II/ Fahrzeugbrief, Zulassungsbescheinigung Teil I/ Fahrzeugschein und Kennzeichenschilder) mit Datum und Uhrzeit
  • Unterschriften von Verkäufer und Erwerber

 

In der Regel erfüllt ein vorgedruckter Kaufvertrag aus dem Schreibwarenhandel oder eines Motorclubs diese Anforderungen. Falls Sie einen eigenen formlosen Kaufvertrag verwenden, achten Sie bitte darauf, dass die genannten Daten enthalten sind. Fehlen wichtige Daten, kann die Zulassungsbehörde keine Maßnahmen zur Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges einleiten.

 

Wird der Zulassungsbehörde eine vollständige Verkaufsanzeige oder Kaufvertrag vorgelegt, kann diese die Umschreibung bzw. Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges auch mit Hilfe der für den Wohnsitz des Erwerbers zuständigen Zulassungsbehörde veranlassen.

 

Wir empfehlen das Fahrzeug vor dem Verkauf Grundsätzlich außer Betrieb zu setzen und uns den Verkauf anhand des Kaufvertrages mitzuteilen, nur dann sind Halter / Verkäufer auf der sicheren Seite und es kann nichts mehr passieren !

 

 

Verkauf oder Ausfuhr ins Ausland

Bei einem Verkauf oder Ausfuhr eines zugelassenen Fahrzeuges treten oft Probleme mit der Beendigung der deutschen Zulassung auf. Um diese Probleme zu vermeiden, ist im Falle des Verkaufs oder auch der eigenen Ausfuhr (z.B. wegen Umzug ins Ausland) das Fahrzeug vorher bei einer Zulassungsbehörde im Bundesgebiet durch Vorlage der Kennzeichen, der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) außer Betrieb zu setzen oder bei Bedarf ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Diese Art der Zulassung ist für solche Zwecke vorgesehen.

 

Nach deutschem Zulassungsrecht kann die Zulassung nur durch Vorlage und Entstempelung der Kennzeichenschilder, Einziehung des Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Eintrag im Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beendet werden.

 

Selbst wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, ist es nach deutschem Zulassungsrecht nicht automatisch außer Betrieb gesetzt. Ein Nachweis über die Entstempelung der Kennzeichenschilder, die Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und im Falle der Ausfuhr auch das Entwerten der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) kann meistens nicht erbracht werden.

 

Die ausländischen Zulassungsbehörden sind nicht verpflichtet, die deutsche Zulassung dort zu beenden und die Einziehung der Papiere zu bestätigen. Häufig werden die Papiere und die Kennzeichen dort auch gar nicht eingezogen, so dass ein Missbrauch Ihrer Fahrzeugzulassung durch Unbefugte nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Die hiesigen Zulassungsbehörden haben auch keinerlei Einfluss auf die Maßnahmen ausländischer Zulassungsbehörden. Auch die deutschen Auslandsvertretungen sind häufig nicht in der Lage, im Falle eines Verkaufes die Fahrzeugpapiere dort einzuziehen. Nur mit wenigen Staaten gibt es inzwischen internationale Abkommen, wodurch dort eine Außerbetriebsetzung durchgeführt wird und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die bisherige Zulassungsbehörde weitergeleitet wird.

 

Wir sind für Sie da

Wir sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung zu erreichen.

 

Pro Termin können maximal zwei Angelegenheiten bearbeitet werden.

 

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8 – 16 Uhr

 Freitag

8 – 14 Uhr

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