Wunschkennzeichen
Im Landkreis Gießen besteht die Möglichkeit sich sein Wunschkennzeichen selbst im Internet zu suchen, sofern es noch frei ist und im Internet für 14 Tage zu reservieren. Diese kann, wenn diese länger benötigt wird, telefonisch auf bis zu drei Monate verlängert werden.
Gesucht werden kann nach …
vierstelligen Kombinationen nach dem GI
fünfstelligen Kombinationen nach dem GI
sechsstelligen Kombinationen nach dem GI
Andere Kombinationen können nur telefonisch oder vor Ort herausgesucht und reserviert werden.
Euro-Kennzeichen
Bei dem Euro-Kennzeichen handelt es sich um die klassische Zulassungsweise. Es enthält auf der linken Seite ein blaues Feld, auf dem das Euro-Symbol und darunter der Nationalitätsbuchstabe „D“ für Deutschland erkennbar ist. Dadurch wird das ovale „D“-Schild nicht mehr benötigt. Das Euro-Kennzeichen hat gegenüber den alten Kennzeichen eine fälschungserschwerende Schrift (FE Schrift).
Jedes Zeichen ist so individuell gestaltet, dass man z. B. aus einer "3" durch Schließen der Bögen nicht mehr eine "8" machen kann. Seit dem 1. März 2007 werden nur noch Euro-Kennzeichen abgestempelt. Liegen bei Wiederzulassung noch alte Kennzeichen vor, werden diese durch Euro-Kennzeichen ersetzt.
Kleines Kfz-Kennzeichen
Immer wieder wird bei der Zulassung eines Fahrzeuges der Wunsch nach einem verkleinerten Kennzeichen geäußert, dem sogenannten „US-Kennzeichen“ oder Leichtkraftradkennzeichen.
Dies ist mit einer Ausnahmegenehmigung grundsätzlich möglich.
Welche zusätzlichen Unterlagen werden benötigt?
Es ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen (a.a.S.) einer technischen Prüfstelle vorzulegen (gemäß Fahrzeug - Zulassungsverordnung (FZV) § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 4).
Aus dem Gutachten müssen folgende Feststellungen hervorgehen:
- die Größe der vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Anbringungsstelle für das betroffene Kennzeichen
- dass die Kennzeichenanbringungsstelle des Fahrzeugs durch Veränderungen nicht nachträglich verkleinert wurde
- dass am Fahrzeug auch unter Verwendung von z. B. selbstleuchtenden Kennzeichen oder durch Verwendung von Adaptern, Stiften etc. (mit deren Hilfe das Kennzeichen die vom Hersteller vorgesehene Mulde überdecken kann) die Anbringung eines Kennzeichens gemäß Anlage 4 Abschnitt 1 Ziffer 1a, 1b oder 1c technisch nicht möglich ist
- dass die zur Umrüstung (einfache Ausführung, keine vom Halter zusätzlichen Aspekte erfüllende Funktion, wie z. B. Ästhetik) erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung einer Anbringungsstelle für Kennzeichen entsprechend Anlage 4 Abschnitt 1 Ziffer 1a, 1b oder 1c unverhältnismäßig sind
- und die Vorlage aussagekräftiger Fotos
Kosten und Gebühren:
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweis:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmegenehmigung und auf ein Wunschkennzeichen. Auch der Verweis auf andere Fälle eröffnet in der Regel keinen Anspruch.
Saisonkennzeichen
Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr über benutzt werden, können ein Saisonkennzeichen erhalten. Zur Kontrolle ist die Zulassungsdauer rechts neben der Erkennungsnummer eingeprägt: die Ziffer über dem Bindestrich kennzeichnet den Monat des Beginns, die Ziffer unter dem Strich den Monat der Beendigung des erlaubten Betriebszeitraumes.
Der Vorteil eines Saisonkennzeichens ist, dass eine jährliche An- und Abmeldung entfällt und dennoch nicht für das ganze Jahr Steuern und Versicherung gezahlt werden brauchen. Der Saisonzeitraum beträgt mindestens zwei und höchstens elf Monate. Das Fahrzeug ist durchgängig zugelassen, darf allerdings nur im angegebenen Zeitraum im öffentlichen Straßenverkehr bewegt bzw. abgestellt werden.
Seit 1. Oktober 2017 dürfen Oldtimer (H)-Kennzeichen und Saisonkennzeichen kombiniert werden.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum anmelden oder umstellen möchten, benötigen sie folgende Unterlagen:
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer als SEPA-Lastschriftmandat
- eine gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (EVB Nummer) von Ihrer Versicherung mit Angabe des Zulassungszeitraums in vollen Monaten – zum Beispiel: „03 bis 10“. Es werden keine Jahreszahlen eingetragen
- den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief (wegen Umtauschs in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II), wenn die Fahrzeugpapiere vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt worden sind
- oder die Zulassungsbescheinigung Teil I mit gültigem HU-Eintrag, wenn bereits neue Fahrzeugpapiere vorhanden sind
- die bisherigen Kennzeichenschilder
Bei einem Halterwechsel ist zusätzlich vorzulegen:
- der Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, ist diese vorher im Original von dort anzufordern und zu uns zu senden.
- Nachweis über die gültige Sicherheitsprüfung (SP) bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und eine gültige BOKraft bei Mietfahrzeug, Taxi sowie Bus.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
- bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)
- bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
-
- der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate)
- eine aktuelle Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate)
- die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten der Geschäftsleitung
-
- bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
-
- der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 12 Monate)
- die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten des Vereinsvorstandes
-
- bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
-
- die beglaubigte Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten.
Die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde vor Ort vorgenommen werden.
Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig. - Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von PKW) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.
- die beglaubigte Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten.
-
Sie können für die Zulassung eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich mit Personalausweis ausweisen können und verfügt zusätzlich über eine schriftliche Vollmacht mit SEPA-Lastschrift für das Hauptzollamt Gießen.
Ein Wunschkennzeichen ist grundsätzlich möglich und eine Feinstaubplakette können wir Ihnen gerne mit ausstellen.
Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
Mit dem Kennzeichen für E-Autos (Vollelektro und Plug In Hybrid) können Busspuren genutzt werden. Kommunen können diese freigeben und kostenlose Parkplätze für E-Autos ausweisen. Zudem sind E-Autos von der Kfz-Steuer befreit. Als Elektroauto im Sinne des Gesetzes gelten reine Batteriefahrzeuge, Hybridfahrzeuge, die von außen aufladbar sind (Plug In) und über Brennstoffzellen-Autos verfügen.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens folgt der technischen Ausgestaltung des Oldtimer-Kennzeichens (siehe unten) mit dem Unterschied, dass statt des Buchstabens "H" der Buchstabe "E" hinter der Erkennungsnummer angefügt wird. Bei den Fahrzeugen mit Saison- und grünen Kennzeichen befindet er sich direkt hinter der Erkennungsnummer.
Für im Ausland zugelassene E-Fahrzeuge kann eine blaue Plakette ausgestellt werden, mit der die Vorteile des E-Kennzeichens ebenfalls genutzt werden können. Die Plakette ist ähnlich wie die Feinstaubplakette, nur wird diese in die Heckscheibe des E-Fahrzeuges geklebt.
Oldtimerkennzeichen
Das Oldtimerkennzeichen können historische Fahrzeuge erhalten, die älter als 30 Jahre sind. Die Besonderheit des Kennzeichens ist, dass rechts neben der Erkennungsnummer noch der Zusatz „H“ für historisch steht. Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen sind von der Feinstaubplakettenpflicht befreit und können in jede Umweltzone einfahren. Jedoch sollten Sie sich aufgrund der aktuellen Debatte um spezielle Straßensperrungen für Diesel-Fahrzeuge über die jeweiligen Luftreinhaltepläne informieren. Diese können Verbote für Diesel-Oldtimer beinhalten. Als Beispiel haben wir Ihnen hier den Luftreinhalteplan für den Regierungsbezirk Stuttgart verlinkt.
Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsbeschränkungen finden Sie hier.
Um das Oldtimerkennzeichen zu erhalten, müssen die Fahrzeuge weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sein und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen (Definition gem. Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung). Das „Oldtimer-Kennzeichen“ wird nur für Fahrzeuge zugeteilt, die aufgrund eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen eine Betrieberlaubnis als Oldtimer gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung (Paragraf 23) erlangt haben.
Seit 1. Oktober 2017 dürfen Oldtimer (H)-Kennzeichen und Saisonkennzeichen kombiniert werden.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Gutachten gemäß § 23 StVZO
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, ist diese vorher im Original von dort anzufordern und zu uns zu senden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- Kennzeichenschilder
- Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer als SEPA-Lastschriftmandat
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (EVB-Nummer)
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- Bei Firmen: Bescheinigung des Gewerbeamtes (Gewerbeanmeldung)
- Bei juristischen Personen: aktueller Handelsregisterauszug, z.B. GmbH, AG + aktuelle Gewerbeanmeldung. Die Zulassung ist nur für im Kreis Gießen gemeldete Firmen oder Personen möglich.
- Bei Vereinen: aktueller Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
-
- die beglaubigte Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten.
Die Beglaubigung kann von der jeweiligen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung oder auch direkt bei der Zulassungsbehörde vor Ort vorgenommen werden.
Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist der Nachweis des alleinigen Sorgerechts durch einen Beschluss oder Gerichtsurteil notwendig. - Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von PKW) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig.
- die beglaubigte Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten.
-
Sie können für die Zulassung eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich mit Personalausweis ausweisen können und verfügt zusätzlich über eine schriftliche Vollmacht mit SEPA-Lastschrift für das Hauptzollamt Gießen.
Ein Wunschkennzeichen ist grundsätzlich möglich.
Rote Dauerkennzeichen (1. Für Oldtimer, 2. Für Kfz-Betriebe)
Die Bearbeitung dieser Kennzeichenart erfolgt ab dem 1. März 2018 in der KFZ-Zulassungsbehörde, Zimmer 9. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0641 9390 2269
Im Folgenden erhalten Sie Informationen zur ersten Orientierung für welche Zwecke diese Kennzeichenart vorgesehen ist:
Rotes Kennzeichen für Oldtimer
Dieses Kennzeichen erlaubt das Nutzen eines Oldtimers für Überführung-, Probe- oder Prüfungsfahrten, also z.B. für An- und Abfahrten zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen. Privat- und Nutzfahrten sind nicht erlaubt. Oldtimer sind Fahrzeuge die vor mindestens 30 Jahren das erste Mal zugelassen wurden und die durch ein Gutachten nach § 23 StVZO als Oldtimer eingestuft sind. Eine gültige HU ist nicht erforderlich.
Auf eine Rote Nummer können bis zu 20 Fahrzeuge eingetragen werden. Dies erfolgt durch die Zulassungsstelle. Die Ausgabe der roten Kennzeichen ist zudem an die Zuverlässigkeit des Halters gebunden. Sollte sich durch einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des § 16 die Unzuverlässigkeit des Halters herausstellen, kann die Zulassungsstelle die Zuteilung der Kennzeichen zurücknehmen oder widerrufen.
Das Kennzeichen enthält rote Beschriftung auf weißem Grund. Die Erkennungsnummer enthält keine Buchstaben und fängt nach dem Unterscheidungszeichen stets mit den Ziffern "07" an.
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen nötig:
• Formloser Antrag auf Zuteilung der roten Kennzeichen mit Erklärung, dass die roten Kennzeichen nur für Fahrten zu und von Oldtimerveranstaltungen, zur Teilnahme an diesen, sowie zu Prüfungs-, Probe-, Überführungs- bzw. Werkstattfahrten verwendet werden.
• Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart "O" – für rote Kennzeichen), zu beantragen bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes, max. 3 Monate alt
• Auszug aus dem Fahreignungsregister vom Kraftfahrtbundesamt (Informationen dazu unter www.kba.de). Nicht älter als 3 Monate.
• Gutachten einer Prüforganisation (TÜH, TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS), aus dem hervorgeht, dass das/die Fahrzeug/e als Oldtimer eingestuft ist/sind. (nach § 23 StVZO)
• Abmeldebestätigung
• EVB-Nummer der Versicherung (für rote Kennzeichen)
• Einzugsermächtigung für die KFZ – Steuer
Rotes Dauerkennzeichen für KfZ-Betriebe
Diese Kennzeichen können zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern zugeteilt werden. Die Kennzeichen dienen der betrieblichen Verwendung im Rahmen von Überführungs-, Probe- und Prüfungsfahrten innerhalb Deutschlands. Die so gekennzeichneten Fahrzeuge sind von der Hauptuntersuchungspflicht befreit, müssen jedoch verkehrssicher sein. Die Kennzeichen werden zur Erleichterung gewerblicher Tätigkeiten ausgegeben und dienen damit der Privilegierung des betroffenen Personenkreises und der Verwaltungsvereinfachung.
Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Betroffene selbst über die zweckgebundene Nutzung entscheidet. Sollte sich durch einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des § 16 die Unzuverlässigkeit des Berechtigten herausstellen, kann die Zulassungsstelle die Zuteilung der Kennzeichen zurücknehmen oder widerrufen.
Das Kennzeichen enthält rote Beschriftung auf weißem Grund. Die Erkennungsnummer enthält keine Buchstaben und fängt nach dem Unterscheidungszeichen stets mit den Ziffern "06" an.
Zur Beantragung sind folgende Unterlagen nötig:
• Formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung roter Dauerkennzeichen (mit Begründung)
• Kopie einer aktuellen Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate) / Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate)
• Polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „O“ – für rote Kennzeichen), von allen Geschäftsführer/Geschäftsinhaber; zu beantragen bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung des Wohnortes; max. 3 Monate alt
• Auszug aus dem Fahreignungsregister vom Kraftfahrtbundesamt von allen Geschäftsführer/Geschäftsinhaber, (Informationen dazu unter www.kba.de); max. 3 Monate alt
• EVB-Nummer der Versicherung (für rote Kennzeichen)
• Einzugsermächtigung für die KFZ – Steuer
Kurzzeitkennzeichen
Kurzzeitkennzeichen sind für Probe- oder Überführungsfahrten vorgesehen und dürfen nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Das Kurzzeitkennzeichen setzt sich aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer zusammen, die nur aus Ziffern besteht und mit „03“ oder „04“ beginnt.
Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr steht. Das Kurzzeitkennzeichen gilt ab dem Tag der Beantragung höchstens fünf Tage. Danach darf es nicht mehr verwendet werden.
Kurzzeitkennzeichen können zugeteilt werden, wenn…
- das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt ist und im Fahrzeugschein eingetragen wird,
- das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
- eine gültige Hauptuntersuchung für das Fahrzeug nachgewiesen wird und
- eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kurzzeitkennzeichen besteht.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, darf das Fahrzeug bis zu fünf Tage am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen. Der Zeitraum richtet sich nach dem Ablaufdatum, das von der Zulassungsbehörde festgesetzt wird.
Außerdem dürfen Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur an dem Fahrzeug verwendet werden, das im Fahrzeugschein eingetragen ist.
Wichtig:
Kurzzeitkennzeichen sind ein rein innerdeutsches Überführungskennzeichen und dürfen im Ausland nicht verwendet werden. Einige europäische Länder verhängen unter Umständen empfindliche Strafen bei einer Benutzung auf deren Hoheitsgebiet.
Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der Betriebserlaubnis oder der Hauptuntersuchung nicht erfüllt, ist die Nutzbarkeit des Fahrzeuges örtlich begrenzt:
Entspricht das Fahrzeug nicht einem genehmigten Typ oder ist eine Einzelgenehmigung nicht erteilt, sind lediglich Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zulässig und zwar zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk.
Wenn der Termin für eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens liegt, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk, in dem das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wurde, und zurück durchgeführt werden. Dies gilt dann, wenn kein Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung vorliegt.
Wird dem Fahrzeug bei dieser Untersuchung oder Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Wichtig:
Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft werden, gilt diese Ausnahme nicht.
Um ein Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten zu beantragen, benötigen Sie folgende Unterlagen:
- eine gültige elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (EVB Nummer) von Ihrer Versicherung speziell für Kurzzeitkennzeichen
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebescheinigung
- bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)
- Fahrzeugpapiere (ZB I/Fzg.schein, ggf. Untersuchungsbericht über gültige HU)
Nicht im Landkreis Gießen wohnhafte oder gemeldete Personen müssen anhand eines Kaufvertrages bzw. Bestätigung der für den Wohnort zuständigen Zulassungsstelle den Bedarf für die Kurzzeitkennzeichen nachweisen. Ohne diesen Nachweis können ortsfremden Personen keine Kurzzeitkennzeichen ausgestellt werden.
Für die Zulassung können Sie auch eine andere Person beauftragen. Diese muss sich ebenfalls ausweisen können und zusätzlich zu den Unterlagen eine formlose schriftliche Vollmacht vorlegen.
Alle Fragen zum Thema Kurzzeitkennzeichen werden über den Link in der Infoleiste rechts beantwortet.
Ausfuhr- / Export-Kennzeichen
Soll ein nicht zugelassenes Fahrzeug fahrend ins Ausland exportiert werden, dann erhält dieses ein Ausfuhrkennzeichen. Die Erkennungsnummer besteht aus einer ein- bis dreistelligen Zahl und nachfolgend einen Buchstaben. Neben der Erkennungsnummer ist auf rotem Grund das Ablaufdatum angegeben. Die obere Zahl gibt den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des letzten Gültigkeitstages des Kennzeichens an.
Das Ausfuhrkennzeichen wird längstens für ein Jahr erteilt, ist Kfz-steuerpflichtig und braucht nicht zur Entwertung an die Zulassungsstelle zurückgegeben werden. Das auszuführende Fahrzeug muss mindestens eine gültige Hauptuntersuchung aufweisen die der Dauer des Versicherungszeitraumes entspricht.
Zuständig ist immer die Zulassungsstelle in deren Zuständigkeitsbereich sich das betreffende Fahrzeug befindet. Für Fahrzeuge die sich nicht im Landkreis Gießen befinden, ist ein Ausfuhrkennzeichen nicht möglich.
Wichtig:
Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, egal welcher Fahrzeugart, müssen grundsätzlich nach der Zulassung bei unserer Dienststelle vorgeführt werden.
Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief – befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, ist diese vorher im Original von dort anzufordern und zu uns zu senden.
- Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein
- kommt das Fahrzeug aus dem Ausland und muss noch eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II und I ausgestellt werden: hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für Importfahrzeuge
- Abmeldebestätigung oder entwerteter Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen
- Fahrzeug und Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Fahrzeugen
- Versicherungsbestätigung speziell für Ausfuhrkennzeichen
- Prüfbericht mit gültiger Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO (HU)
- gültigen Personalausweis oder Reisepass mit gültiger Meldebestätigung
- bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass im Original vorzulegen (bei EG-Staatsangehörigen der „EG-Ausweis“)
- Für die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrkennzeichen ist Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Diese muss entweder unter Vorlage eines Bescheides bar bei einer Bank erfolgen oder es besteht eine Deutsche Bankverbindung mit EC-Karte (Maestro). In diesem Fall kann eine Einzugsermächtigung ausgefüllt werden. Die EC-Karte (Maestro) ist im Original mit Ausweisdokument vorzulegen.
- bei Zulassungen auf Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
-
- der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 12 Monate)
- eine aktuelle Gewerbebescheinigung (nicht älter als 12 Monate)
- die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten der Geschäftsleitung
-
- bei Zulassungen auf Vereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, wird zusätzlich benötigt:
-
- der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister (nicht älter als 12 Monate) und die schriftliche Vollmacht für den Beauftragten des Vorstandes
-
- Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich vorzuführen –prüfbuchverpflichtete Fahrzeuge legen das Prüfbuch vor
Sie können auch eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich ebenfalls ausweisen können und zusätzlich zu den Unterlagen eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Ungestempeltes Kennzeichen
Sie wollen ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen, dessen amtliche Kennzeichenschilder noch nicht oder nicht mehr gestempelt sind?
Amtliche Kennzeichen müssen mit einer Stempelplakette versehen sein. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrem Fahrzeug fahren, ohne dass die Kennzeichen abgestempelt sind. Diese Fahrt muss jedoch in Verbindung mit dem Zulassungsverfahren stehen.
Dazu zählt z.B. die Fahrt zur Zulassungsstelle, um die Kennzeichen abstempeln zu lassen, die Fahrt zurück zum Standort im gleichen Landkreis – das gilt nicht für Fahrzeuge, die außerhalb des LK Gießen zugelassen waren – nachdem die Stempel entfernt wurden und die Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Brems- oder Abgasuntersuchung, wenn die Prüfstelle auf dem direkten Weg zur Zulassungsstelle liegt.
Sie dürfen in diesen Fällen nur innerhalb des Zulassungsbezirkes, also innerhalb des Landkreis Gießen fahren. Ehemals auswärtig zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden. Außerdem müssen die alten entstempelten Gießener Kennzeichen fest am Fahrzeug montiert sein.
Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn Ihr Fahrzeug keine Betriebserlaubnis hat. Für Fahrten mit einem Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis müssen Sie grundsätzlich ein Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Vor Fahrtbeginn sollten Sie unbedingt Folgendes bedenken:
Die Fahrt muss von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt sein. Halten Sie daher Rücksprache mit Ihrer Versicherung und führen Sie einen Versicherungsnachweis mit EVB Nummer mit sich. Die Kennzeichen müssen, auch wenn ungestempelt, am Fahrzeug wie vorgeschrieben angebracht sein.
Führen Sie alle Fahrzeugpapiere mit sich. Im Schadenersatzfall müssen Sie beweisen, dass die Fahrt im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren steht.
Umkennzeichnung bei Verlust und auf Wunsch
Bei verschiedenen Gelegenheiten muss ein Fahrzeug ein neues Kennzeichen erhalten, beispielsweise bei einem Diebstahl der Schilder. Aber auch unabhängig davon kann das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin umgekennzeichnet werden.
Für die Umkennzeichnung bei einem Verlust benötigen Sie:
- Eidesstattliche Versicherung (siehe auch Fahrzeugbrief- / Fahrzeugscheinverlust)
- den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II - befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, ist diese vorher im Original von dort anzufordern und zu uns zu senden.
- den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Nachweis der HU
- das eventuell noch vorhandene zweite Kennzeichen
- die Diebstahlanzeige oder Anzeigenbestätigung der örtlichen deutschen Polizeidienststelle, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges zwingend eingetragen sein muss, wenn das Kennzeichen gestohlen worden ist
Für die Umkennzeichnung auf Wunsch benötigen Sie:
- den Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II - Befindet sich dieser etwa bei einem Finanzierungsunternehmen, ist diese vorher im Original von dort anzufordern und zu uns zu senden.
- den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- gültiger Nachweis der HU
- die bisherigen Kennzeichen
- Personalausweis bzw. Personaldokumente
Sie können für die Umkennzeichnung auch eine andere Person beauftragen. Diese Person muss sich anhand eines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen können und zusätzlich zu den Unterlagen eine schriftliche Vollmacht sowie den Personalausweis oder Reisepass vom Fahrzeughalter vorlegen. Die Vollmacht kann formlos sein.
Ein Wunschkennzeichen ist grundsätzlich möglich und eine Feinstaubplakette können wir Ihnen gerne mit ausstellen.