Internationaler Fahrzeugschein
Ein internationaler Fahrzeugschein kann erforderlich sein, wenn Sie mit Ihrem in Deutschland angemeldeten Fahrzeug vorübergehend außerhalb von Europa fahren wollen und gilt auch nur dort in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein).
Er ist für maximal 1 Jahr gültig.
Hierfür benötigen Sie:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Nachweis über eine gültigen Hauptuntersuchung
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Eine Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird ausgestellt,
- wenn die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) keinen Raum mehr für erforderliche Eintragungen bietet etwa für einen neuen Fahrzeughalter oder technische Änderungen
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unbrauchbar geworden ist, z.B. weil sie nicht mehr lesbar oder zerrissen ist
- die originale Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren wurde
- bei jeder vorzunehmenden Änderung an einem alten Fahrzeugbrief oder einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Bei dem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss durch die für den Verlust verantwortliche Person eine eidesstattliche Versicherung persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar abgegeben werden. Dabei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter. Wurden die Zulassungsbescheinigung Teil II durch eine dritte Person verloren, muss diese unter Vorlage einer Bescheinigung des Halters, aus der hervorgeht, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Nutzung überlassen bekommen hat, die eidesstattliche Erklärung abgeben. Der Ausweis des Fahrzeughalters muss ebenfalls vorgelegt werden. Eine Vertretung durch andere, unbeteiligte Personen ist nicht möglich. Bei einer unklaren Situation muss grundsätzlich der Fahrzeughalter die eidesstattliche Versicherung abgeben.
Sie benötigen bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief):
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Bescheinigung vom Halter in der die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bestätigt wird und gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen) des Fahrzeughalters, das Formular finden Sie hier
Hinweis: Bei Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die von der Polizei erstellte Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Bitte achten Sie darauf, dass das amtliche Kennzeichen in der Diebstahlsanzeige aufgeführt ist.
Bei einem Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) muss eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingeleitet werden. Hierbei wird die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) im elektronischen Verkehrsblatt vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) veröffentlicht. Das neue Dokument wird erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist von etwa zwei bis drei Wochen ausgestellt und ausgehändigt. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist können Änderung (z.B. Umschreibung auf einen neuen Halter) erfolgen.
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Erste Anlaufstelle bei einem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist immer die Zulassungsbehörde, in deren Bereich das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.
Bei dem Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss durch die für den Verlust verantwortliche Person eine eidesstattliche Versicherung, persönlich bei der Zulassungsbehörde oder bei einem Notar, abgegeben werden. Dabei handelt es sich in der Regel um den Fahrzeughalter.
Wurden die Zulassungsbescheinigung Teil I durch eine dritte Person verloren, muss diese unter Vorlage einer Bescheinigung des Halters, aus der hervorgeht, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zur Nutzung überlassen bekommen hat, die eidesstattliche Erklärung abgeben. Der Ausweis des Fahrzeughalters muss ebenfalls vorgelegt werden. Eine Vertretung durch andere, unbeteiligte Personen ist nicht möglich. Bei einer unklaren Situation muss grundsätzlich der Fahrzeughalter die eidesstattliche Versicherung abgeben
Sie benötigen bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein):
- bei vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugpapieren (Brief und Schein) ist zusätzlich der alte Fahrzeugbrief zum Umtausch in die neuen Fahrzeugpapiere Teil II und Teil I vorzulegen.
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
- Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Bescheinigung vom Halter in der die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bestätigt wird und gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen) des Fahrzeughalters
Hinweis: Bei Diebstahl ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und die von der Polizei erstellte Bescheinigung über die Erstattung der Anzeige bei der Zulassungsstelle vorzulegen. Bitte achten Sie darauf, dass das amtliche Kennzeichen in der Diebstahlsanzeige aufgeführt ist.