Vorführpflicht
Alle Fahrzeuge, für die noch keine Deutschen Fahrzeugpapiere existieren bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde, müssen zum Abgleich der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) bei unserer Dienststelle vorgeführt werden, es sei denn, die Überprüfung der FIN wird durch eine Überwachungsorganisation (TÜV) schriftlich bestätigt.
Fahrzeuge, die sich außerhalb des Landkreises Gießen befinden, müssen unter Umständen vorher z.B. mit Kurzzeitkennzeichen oder auf einem Anhänger in den Landkreis überführt werden oder bei der, für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle vorgeführt werden, die dann eine Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den Papieren und Richtigkeit der eingeschlagenen Fahrgestellnummer ausstellt.
Das gleiche gilt auch für Sonderkennzeichen (Größe, Anbringung, etc.).
Einzelgenehmigung und Einzelbetriebserlaubnis
In Hessen werden diese Aufgaben von zwei Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.
Für den Landkreis Gießen ist es möglich, den Antrag direkt bei der Genehmigungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zu stellen.
Der Antrag kann auf dem Postweg, per E-Mail oder Fax oder mit einer Kopie des Original-Gutachtens direkt an den Landkreis Marburg-Biedenkopf geschickt werden.
Die Adresse lautet:
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Fachbereich Ordnung und Verkehr
Fachdienst Kfz-Zulassung
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
E-Mail: einzelgenehmigung@marburg-biedenkopf.de
Fax: 06421 405-1696
Weitere Hinweise entnehmen Sie:
- Info Flyer des Landkreises MR BID
- Antrag für Einzelgenehmigung
Halterauskünfte
Eine Auskunft aus dem örtlichen Fahrzeugregister kann zur Verfolgung von Rechtsansprüchen beantragt werden, soweit es sich um einen verkehrsbezogenen Anspruch handelt. Zum Beispiel will der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner in Erfahrung bringen. Wir benötigen in diesem oder ähnlichen Fällen ein Anschreiben mit genauem Sachverhalt und der Angabe von Gründen für die Halterauskunft.
Eine Auskunft ist auf postalischem Wege möglich und kostet eine Gebühr in Höhe von 5,10 Euro zusätzlich 1,60 Euro Auslagen für das Einwurfeinschreiben, mit dem die Auskunft verschickt wird. Beigelegt zur Auskunft ist ein Überweisungsträger, über den die Gebühren im Nachhinein beglichen werden können.
Telefonische Anfragen können leider nicht beantwortet werden.
Versicherungswechsel
Ein Versicherungswechsel auf ein bereits zugelassenes Fahrzeug ist ausschließlich über eine elektronische Übermittlung der Versicherungsbestätigung / Daten durch die Versicherungsgesellschaft möglich. Diese wird durch die Hauptstelle der jeweiligen Versicherung ausgelöst.
Plakettenlaufzeiten
Feinstaubplakette
Eine Feinstaubplakette kann unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) von der Zulassungsstelle, Abgasuntersuchungs-Werkstätten, Prüforganisationen und Fahrzeughändlern oder Autohäusern ausgestellt werden und berechtigt zur Einfahrt in Deutschlandweit bestehende Umweltzonen.
Weitere Informationen zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht und Verkehrsbeschränkungen finden Sie hier.