Änderung der Anschrift im Landkreis Gießen
Eine Anschriftenänderung muss unverzüglich in Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden.
Sie benötigen dafür:
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein). Der Fahrzeugbrief (Teil II) ist nur mit vorzulegen, wenn die Ausstellung VOR dem 01.10.2005 erfolgte.
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
- Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
Anschriftenänderung innerhalb der Stadt Gießen können auch vom Einwohnermeldeamt der Stadt Gießen in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen werden.
Wohnsitzwechsel bei Umzug in den Landkreis Gießen
Das Kennzeichen kann bei einem Wohnsitzwechsel des Halters bundesweit in den neuen Zulassungsbezirk übernommen bzw. weiter verwendet werden.
Wenn Sie in den Landkreis Gießen ziehen, benötigen Sie für die Ummeldung eines Fahrzeugs:
- die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei Änderung des Kennzeichens auch Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief)
- die bisherigen Kennzeichenschilder bei einem noch zugelassenen Fahrzeug, wenn das Fahrzeug ein Gießener Kennzeichen erhalten soll
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
- Sepa-Lastschriftmandat für die KFZ-Steuer
Bei Zulassung auf Firmen, Vereine oder sonstige Institutionen können Sie die benötigten Daten folgender Übersichtsliste entnehmen.
Bei einer Zulassung auf Minderjährige wird zusätzlich benötigt:
- die Zustimmungserklärung beider Elternteile bzw. der Erziehungsberechtigten
- Ist nur ein Erziehungsberechtigter zuständig, ist es leider notwendig, das alleinige Sorgerecht durch einen Beschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen
- Bei 16-Jährigen (Zulassung von Zweirad / Leichtkraftrad) ist auch die Vorlage der bestandenen Fahrerlaubnis der Klasse A1 sowie bei 17-Jährigen (Zulassung von PKW) die Fahrerlaubnis der Klasse BF 17 notwendig
Namensänderung
Eine Namensänderung muss unverzüglich in Ihren Fahrzeugpapieren eingetragen werden.
Hierfür benötigen Sie:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – finanzierte Fahrzeugbriefe sind beim Finanzierungsunternehmen anzufordern
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
- Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
Technische Änderung
Wenn Sie technische Änderungen an Ihrem Fahrzeug vorgenommen haben, ist zunächst eine Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation (TÜH, Dekra, GTÜ, …) erforderlich.
Zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere werden folgende Unterlagen benötigt:
- das vom amtlich anerkannten Sachverständigen erstellte Gutachten nach § 19.3
- In anderen Fällen z.B. §19.2, §21 in Verb. mit § 19.2 oder § 13 EG FGV ist das Gutachten vorher durch die Bündelungsbehörde in Marburg prüfen zu lassen – siehe „Erteilung einer Einzelgenehmigung“
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) – finanzierte Fahrzeugbriefe sind beim Finanzierungsunternehmen anzufordern
- Zulassungsbescheinigung Teil I ( Fahrzeugschein)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Hauptuntersuchung nach § 41 bzw. § 42 BOKraft bei Zulassung von Mietfahrzeugen, Taxen und Bussen)
- Nachweis einer gültigen Sicherheitsprüfung, bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (max. 3 Monate alt) oder gültiger Personalausweis (bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung vorzulegen)
- ggf. Vollmacht mit gültigem Ausweis/Pass der bevollmächtigten Person
- Hinweis: Bei Änderung der Aufbauart (Beispiel: aus Pkw wird Lkw) benötigen wir zusätzlich eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer von Ihrer KFZ-Versicherung.