Im Hessischen Brand- und Katastrophenschutzrecht sind Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz festgelegt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehört es, die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der sogenannten Allgemeinen Hilfe zu beraten und zu unterstützen. Diese Aufgabe wird vornehmlich durch den Kreisbrandinspektor und die Kreisbrandmeister wahrgenommen und bezieht sich auf technische Fragen und Beratung, wenn es darum geht, den Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen.
Weitere Aufgaben sind die Überprüfung der ständigen Einsatzbereitschaft der Feuerwehren, die vorbereitende Einsatzplanung für überörtliche Einsatzszenarien, wie zum Beispiel Unwetter, größere Gewerbebetriebe, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, oder auch Gebäude mit einer größeren Anzahl von Menschen wie Schulen und Krankenhäusern.
Der Kreisbrandinspektor handelt in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit im Namen und Auftrag des Kreisausschusses. Er ist im Rahmen der Aufsicht weisungsbefugt und kann bei Großschadenslagen jederzeit die technische Einsatzleitung übernehmen. In dieser Eigenschaft ist er als Einsatzleiter auch Vorgesetzter der eingesetzten Feuerwehrangehörigen. Im Vertretungsfall können die Kreisbrandmeister diese Aufgaben übernehmen.