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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Führerschein mit dem Kürzel "D" für Deutschland.

Sie können Ihren alten grauen oder rosafarbenen Führerschein in den aktuellen Kartenführerschein umtauschen lassen, der eine Gültigkeit von 15 Jahren hat.

 

Künftig ist dies komplett digital und bequem von zuhause möglich. Wer sich den Gang zur Straßenverkehrsbehörde sparen möchte, kann seinen Führerschein einfach digital beantragen. 

 

Zum digitalen Führerscheinumtausch geht es hier.

 

Voraussetzungen für das Stellen eines digitalen

                        Antrags sind:

  • ein PC, Laptop, Tablet, Smartphone oder sonstiges mobiles Endgerät
  • eine Bilddatei von Personalausweis, Reisepass oder vergleichbarem Ausweisdokument oder 
  • eine aktivierte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises bzw. Aufenthaltstitels mit NFC-fähigem Smartphone oder Kartenlesegerät zum digitalen Ausweisen
  • eine Bilddatei eines biometrischen Lichtbildes oder ein Smartphone zur Aufnahme des Fotos 
  • eine Bilddatei vom aktuellen Führerschein 
  • Zugang zu einer Online-Bezahlmethode (Paypal oder Kreditkarte)

 

Fristen: 

 

Alle bis zum 18. Januar 2013 ausgegebenen Führerscheine müssen bis spätestens 18. Januar 2033 in den aktuellen Kartenführerschein umgetauscht werden.

 

Wann der Führerschein jedoch konkret umgetauscht sein muss, ist abhängig davon, ob Sie aktuell noch im Besitz des „grauen“ bzw. „rosafarbenen“ Papierführerscheines sind oder Sie einen Kartenführerschein OHNE Befristung (siehe Ziffer 4b auf der Vorderseite des Kartenführerscheines) besitzen.

 

Sofern Sie noch im Besitz des Papierführerscheines (rosa/grau) sind, ist das Geburtsjahr für den Zwangsumtausch ausschlaggebend.

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

 

Geburtsjahr des

Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der Führerschein

umgetauscht sein muss

vor 1953

19.01.2033

1953 - 1958

19.01.2022

1959 - 1964

19.01.2023

1965 - 1970

19.01.2024

1971 oder später

19.01.2025

 

Für den Fall, dass Sie bereits einen EU-Kartenführerschein besitzen, der noch nicht befristet ist (siehe Ziffer 4b / Vorderseite), ist das Ausstellungsjahr des Dokumentes relevant.

 


II. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden ist:

 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein

umgetauscht sein muss

1999 - 2001

19.01.2026

2002 - 2004

19.01.2027

2005 - 2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012 - 18.01.2013

19.01.2033

 

In bestimmten Ausnahmefällen ist bereits vor der genannten Frist ein Umtausch des Führerscheines erforderlich.

 

Die Ausnahmen sind:

  • Inhaber von Führerscheinen der Klasse 2 bei Verlängerung ab dem 50. Lebensjahres
  • Inhaber des Führerscheins der Klasse 3, die weiterhin Züge mit drei Achsen über zwölf Tonnen führen wollen, vor Erreichen des 50. Lebensjahres
  • Antragsteller, die die Ausstellung eines Internationalen Führerscheins wünschen
  • Antragsteller, die die Ausstellung eines Personenbeförderungsscheines wünschen

 

Der bisherige Führerschein und gegebenenfalls der ausländische EU-Führerschein sind bei Abholung des neu ausgestellten Kartenführerscheins bei der Führerscheinstelle vorzulegen. Die Europäische Union erlaubt lediglich den Besitz von einem Führerscheindokument pro Person. Sollten Sie also im Besitz eines Führerscheins eines anderen EU-Mitgliedsstaates sein, so sind Sie verpflichtet, den deutschen und den ausländischen Führerschein in einem Dokument zusammenfassen zu lassen. Auf Wunsch wird Ihnen der alte, entwertete Führerschein wieder ausgehändigt. Der ausländische Führerschein wird an den Ausstellungsstaat zurückgesendet.

 

Der Kartenführerschein wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Sobald er vorliegt, werden Sie schriftlich benachrichtigt. Die Abholung ist persönlich mit Personalausweis oder Reisepass aber auch durch Bevollmächtigte möglich. Bevollmächtigte benötigen eine schriftliche Vollmacht sowie Ihren Pass oder Personalausweis und müssen sich selbst durch ein Ausweisdokument legitimieren können. Bei Aushändigung des neuen Kartenführerscheins wird der alte Kartenführerschein abgegeben. Auf Wunsch wird der alte Führerschein entwertet und wieder zurückgegeben.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen im Rahmen des Umtauschs der Klasse 3 auch die Klasse T zugeteilt werden. Näheres dazu entnehmen Sie bitte dem Formular "Bestätigung der Klasse T" unter "Formulare und Downloads".

 

 Die persönliche Vorsprache ist zur Antragsstellung erforderlich.

 

Für den Umtausch in den EU-Kartenführerschein benötigen Sie:

  • eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich
  • gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
  • Führerschein
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45 mm)
  • Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde, wenn der Führerschein nicht in Gießen ausgestellt wurde
  • Die Verwaltungsgebühr beträgt 25,30 Euro mit Direktversand* 30,40 Euro

 

 *Direktversand:
Mit dem Direktversand können Sie Ihren neuen Kartenführerschein bequem von der Bundesdruckerei nach Hause schicken lassen. Sie ersparen sich somit einen weiteren Weg zur Fahrerlaubnisbehörde. Für diesen Direktversand werden zusätzliche Gebühren in Höhe von 5,10 Euro (Versandkosten der Bundesdruckerei) erhoben.

 

Wenn Sie gleichzeitig die Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C und CE (bisherige Klasse 2) oder der Klasse CE 79 (Teil der bisherigen Klasse 3) ab dem 50. Lebensjahr beantragen, müssen Sie zusätzlich vorlegen:

  • eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 1 Jahr
  • ein augenärztliches Zeugnis/Gutachten nach Anlage 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - nicht älter als 2 Jahre

 

Wenn Sie die Erteilung der Kl. T (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) mit beantragen, müssen Sie zusätzlich vorlegen:

  • einen Nachweis über Ihre land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit (Bescheinigung des Ortslandwirtes, Arbeitgebers, Maschinenrings, Forstamtes o.ä.)

Hinweis: Die Eintragung der Klasse T ist nur bei der erstmaligen Umstellung in den EU-Kartenführerschein ausbildungs- und prüfungsfrei möglich. Hierzu müssen Sie den Nachweis erbringen, dass Sie in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind. Eine spätere Eintragung ist ausbildungs- und prüfungsfrei nicht mehr möglich!

 

 

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