Wenn Ihr Führerschein verloren gegangen ist, gestohlen wurde, wegen Unleserlichkeit unbrauchbar geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat oder andere Gründe vorliegen, dann benötigen Sie einen neuen Führerschein.
Ist ein Führerschein abhanden gekommen, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde zu melden und einen Ersatzführerschein zu beantragen. Wurde der Führerschein von einer anderen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, ist dort zuvor eine Karteikartenabschrift anzufordern, um diese bei der Fahrerlaubnisbehörde Gießen vorzulegen.
Es ist notwendig, den Ersatzführerschein persönlich zu beantragen. Sie erhalten dann einen EU-Kartenführerschein, so dass gleichzeitig Ihr Führerschein auf das neue System umgestellt wird, falls Sie noch im Besitz eines alten rosa oder grauen Führerscheines gewesen sind.
Sie benötigen für den Ersatzführerschein...
bei Diebstahl:
- eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich
- gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Diebstahlsanzeige der Polizei, aus der als Diebesgut der Führerschein ersichtlich ist
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besaßen)
- Die Kosten belaufen sich auf 40,60 Euro
bei Verlust:
- eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich
- gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besaßen)
- Die Kosten belaufen sich auf 40,60 Euro, zuzüglich 30,70 Euro für die abzugebende Eidesstattliche Erklärung. Wichtig: Die Erklärung kann nur die Person abgeben, die den Führerschein selbst verloren hat bzw. für den Verlust verantwortlich ist.
wegen Änderung
- eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich
- gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Führerschein
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besaßen)
- Nachweis über den Grund der Änderung etwa die Vorlage eines augenfachärztlichen Gutachtens wegen Wegfall der Sehhilfe
- Die Kosten belaufen sich auf 29,30 Euro
wegen Unbrauchbarkeit
- eine Meldebescheinigung ist bei Vorlage eines gültigen aktuellen Personalausweises nicht erforderlich
- gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45mm)
- Führerschein
- Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (nicht erforderlich, wenn Sie bereits einen Kartenführerschein besaßen)
- aktuelles biometrisches Lichtbild (35x45 mm)
- Die Kosten belaufen sich auf 22,80 Euro