Andere Verkehrsangelegenheiten, die nicht Zulassungen oder Führerschenine betreffen, werden durch die allgemeinen Verkehrsbehörden bearbeitet. Hierbei ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Landkreis nach der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich zuständig ist.
Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen sind Werbeanlagen. An der Straße errichtet, können sie Verkehrsteilnehmer außerhalb geschlossener Ortschaften ablenken. Wir helfen Ihnen dabei, eine unzulässige Werbeanlage zu vermeiden.
Für den Transport von besonders großen oder schweren Gütern und für den Einsatz überdimensionierter Spezialfahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Welche Fahrzeuge das betrifft und wie Sie beantragt werden kann, das steht hier.
Radrennen, Motorradrennen oder Umzüge bei Volksfesten: Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, wird die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde benötigt. Welche Angaben Sie dafür brauchen, ist hier nachzulesen.
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie Ferienreiseverordnung
Verstopfte Straßen vermeiden, einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss gewährleisten und damit dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen: Das dürfen bestimmte Lastkraftwagen auf Deutschlands Straßen zu bestimmten Zeiten nicht fahren. Welche das betrifft und welche Ausnahmen es gibt, erfahren Sie hier.
Manchmal sind Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum notwendig. Dann kann die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder -strecken beschränken oder sperren und den Verkehr umleiten.
„So viel wie nötig, so wenig wie möglich“ lautet der Grundsatz, wenn es darum geht, Verkehrsschilder aufzustellen. Damit Sie eine möglichst uneingeschränkte Fahrt haben, prüft die zuständige Straßenverkehrsbehörde immer die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf.
Chemikalien, Treibstoffe oder auch Gase gehören zu den gefährlichen Gütern, die täglich transportiert werden müssen. Um während des Transports, aber auch beim Be- und Entladen eine größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten besondere Regelungen.
Die Behörde kann nach den Bestimmungen des § 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.