Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO).
Ausreichend für die Entfernung von Werbeanlagen ist bereits die abstrakte Gefahr und Ablenkung vom Verkehr, die von den aufgestellten Werbeanlagen ausgeht.
Werbeanlagen sind beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung oder Schaukästen. Auch Säulen, Tafeln oder Flächen können dazu gehören. Die Hinweise können sich auf Partys Ausstellungen, Betriebe etc. beziehen. Die Verbote gelten unabhängig von der Größe der Werbung. Außerörtliche Werbung wird in der Regel auch nicht im Wege der Ausnahmegenehmigung zugelassen.
Verschiede Arten der Werbung:
- die dauerhafte Wirtschaftswerbung ist i.d.R. unzulässig, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Verkehrs höher anzusetzen ist, als private Geschäftsinteressen
- die temporäre Produktwerbung (z. B. für Erdbeerfeld) oder eine zeitlich beschränkte Veranstaltungswerbung. Hier ist in Absprache mit der Verkehrsbehörde unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit eine Prüfung vorzunehmen
Soll eine Aufstellung außerhalb geschlossener Ortschaften dennoch erfolgen, ist der Standort der Werbeanlage rechtzeitig (mind. 2 Wochen) vorher mit der Verkehrsbehörde abzuklären und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 StVO zu beantragen.
Das unrechtmäßige Aufstellen von Werbeanlagen kann mit Bußgeld geahndet werden. Zur Vermeidung von unnötigen Kosten und der nötigenfalls zwangsweisen Entfernung der Anlage kann eine Vorprüfung durch die Verkehrsbehörde erfolgen.
Hierfür benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Standortbezeichnung
- Beschreibung des Inhaltes der Werbeanlage (Größe, Farbe oder Beleuchtung)