mehr Kontrast
Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen


Eine leuchtende Diskokugel.

Eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nötig, wenn für eine Veranstaltung die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

 

Von einer mehr als verkehrsüblichen Nutzung wird ausgegangen, wenn der normale Straßenverkehr durch die Veranstaltung beeinträchtigt oder eingeschränkt wird (z.B. Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge). Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch.

 

 

 

Erlaubnispflichtige Veranstaltungen sind:

  • motorsportliche Veranstaltungen
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (in er Regel erst ab Landesstraße) zu rechnen ist
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird
  • Umzüge bei Volksfesten oder Ähnliches – außer es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen

Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von Paragraf 14 des Versammlungsgesetzes. 

 

Zuständigkeit: 

Findet Ihre Veranstaltung ausschließlich auf dem Gebiet einer Gemeinde/Stadt statt, ist die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeindeverwaltung zuständig.
Bei Veranstaltungen, die das Kreisgebiet überschreiten, ist die Erlaubnis beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen.
Die Verkehrsbehörde des Landkreises Gießen ist zuständig, wenn mehrere Gemeindegrenzen überschritten werden.

 

Antragstellung: 

Größere Veranstaltungen sind sorgfältig zu planen. Der Antrag muss schriftlich und frühzeitig (etwa 2 Monate vor dem beabsichtigten Termin) gestellt werden, da im durchzuführenden Anhörungsverfahren noch weitere Stellen zu beteiligen sind. Besprechen Sie die Einzelheiten daher frühzeitig mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in.

 


Der schriftliche Antrag beinhaltet folgende Angaben:

  • Art und Anlass der Veranstaltung
  • Veranstaltungsort, Angabe der betreffenden Straßen
  • Zeitraum der Veranstaltung
  • Anzahl der Teilnehmer/innen
  • Startweise
  • genauer Streckenverlauf
  • Beschilderungs- und Umleitungsplan
  • Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen (Posten etc.)
  • Enthaftungserklärung, Erklärung der Sondernutzung
  • Nachweis einer Veranstaltungsversicherung

 

Zusätzlich sind bei Motorsport-Veranstaltungen vorzulegen:

  • Gutachten von Sachverständigen (über die Eignung der Fahrtstrecken und die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen), wobei Streckenabnahmeprotokolle von bundesweiten Motorsportdachorganisationen anerkannt werden
  • Sicherheitsplan (Sicherheitssperrzonen, Begleitfahrzeuge, Rettungsfahrzeuge, Sanitäter)
  • motorsportliche Genehmigung
  • Ausschreibungsunterlagen

 

Folgende Gebühren können anfallen: 

Nach Gebühren-Nummer 263 für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 10,20 Euro bis 767,00 Euro. Diese richten sich nach Umfang und Aufwand für die zu erteilende Erlaubnis, in Einzelfällen bis 2.301 Euro.

 

Sie erreichen uns

Landkreis Gießen

Verkehr

Bachweg 9

35398 Gießen

 

Herr M. Speer

Tel. 0641 9390-2255

 

AllgemeineVerkehrs
angelegenheiten@lkgi.de

Wir sind für Sie da

Montag bis Freitag
nach vorheriger
telefonischer Terminvereinbarung.