Wenn besonders große oder schwere Güter transportiert werden müssen oder überdimensionierte Spezialfahrzeuge unterwegs sind, muss dies als Ausnahme genehmigt werden. In der Zulassungsordnung für den Straßenverkehr (StVZO) sind die zulässigen Abmessungen und Gewichtsgrenzen von Fahrzeugen geregelt (§§ 32, 34). Eine Genehmigung ist auch dann notwendig, wenn die Bauart des Fahrzeugs kein ausreichendes Sichtfeld lässt, zum Beispiel bei Baggern oder bei bestimmten Kranwagen.
Abmessungen und gesetzliche Grundlagen:
Alle Fahrzeuge, die
• als Einzelfahrzeug länger als 12 Meter,
• als Sattelzug länger als 16,50 Meter und
• als LKW-Zug länger als 18 Meter
• und zudem breiter als 2,55 Meter und höher als 4 Meter sind, oder
• diese Maße durch ihre Ladung überschreiten
bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Verkehrsbehörde nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Folgende Varianten sind zu unterschieden:
- Wird ein Transport mit einem Fahrzeug durchgeführt, das der StVZO entspricht, die Transportmaße aber die Grenzen der StVZO überschreiten, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich
- Wird ein Transport mit einem Fahrzeug durchgeführt, das der StVZO nicht entspricht, ist eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich
Hinweis:
Eine Erlaubnis kann für Fahrzeuge, die auch ohne Ladung die Abmessungen bzw. das Gewicht/Achslasten überschreiten, nur dann erteilt werden, wenn für das betreffende Fahrzeug oder die Fahrzeugkombination(en) eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorliegt. Diese ist vorab beim Regierungspräsidium in Gießen (Telefon: 0641 303-2379) einzuholen.
- Überschreiten sowohl die Fahrzeuge/Fahrzeugkombinationen als auch die Ladung die Gewichts- und Abmessungsgrenzwerte, sind sowohl eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO als auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich.
Verfahren:
Das Verfahren erfolgt mittels Vemags, dem internetbasierten Online-Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwertransporte der 16 Bundesländer und des Bundes. Für Firmen, die häufig Großraum- und Schwertransporte durchführen, empfiehlt sich die direkte Antragstellung über Vemags (www.vemags.de). Dieses elektronische Genehmigungsverfahren verkürzt das Genehmigungsverfahren erheblich und es ermöglicht dem Antragsteller, sich jederzeit über den Stand des Verfahrens zu informieren.
Erlaubnisse werden auf Antrag und in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles für eine Dauer von höchstens drei Jahren als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt, nachdem ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde. Dauererlaubnisse können streckenbezogen oder flächendeckend erteilt werden. Sie sind stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO werden grundsätzlich als Einzelerlaubnis bzw. Einzelgenehmigung erteilt. Diese sind für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können die Erlaubnis bzw. die Genehmigung auch unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für eine Gültigkeit von maximal 3 Jahren erteilt werden.
Soweit es die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder der Schutz der Straßeninfrastruktur erfordert, werden die Erlaubnisse mit Auflagen und Bedingungen versehen (z.B. Stellung privater Begleitfahrzeuge (BF-4), Transport in der verkehrsarmen Nachtzeit).
Zuständigkeit:
Zum 01.03.2023 erfolgte ein Zuständigkeitswechsel.
Seit dem 01.03.2023 liegt die Zuständigkeit bei Hessen Mobil als zentrale Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Antragstellung für eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. für eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreis Gießen als Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde ist daher seit dem 01.03.2023 nicht mehr möglich.