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Zufallsbild aus dem Landkreis Giessen

Ein Stempel mit der Aufschrift: "genehmigt".Verstopfte Straßen vermeiden, einen möglichst ungehinderten Verkehrsfluss gewährleisten und damit gleichzeitig dem Lärm- und Umweltschutz Rechnung tragen: Das sind die Gründe dafür, dass auf Deutschlands Straßen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten zu folgenden Zeiten nicht fahren dürfen.

 

  • an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von Mitternacht bis 22 Uhr
  • zur Ferienreisezeit zwischen dem 1. Juli und 31. August an Samstagen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr

 

Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot

 

Eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot kann nur in dringenden Fällen genehmigt werden, etwa…

  • um die Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln versorgen, termingerecht Seeschiffen zu be- und entladen oder um den Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen aufrechtzuerhalten.
  • für Güter, zu deren Beförderung keine Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht verfügbar sind.
  • für Güter, die nicht wenigstens zum größten Teil der Strecke auf der Schiene fristgerecht befördert werden können, wenn die Beförderung auf der Straße mehr als 100 Kilometer beträgt.
  • für grenzüberschreitenden Verkehr, wenn die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zur Zeit der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze Lastkraftwagenladungen abfertigen können.

 

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe machen keine Ausnahmegenehmigung möglich.


Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Fracht- und Begleitpapiere,
  • falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung,
  • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen,
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Sind in den Zulassungspapieren von ausländischen Kraftfahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht und die Motorleistung nicht eingetragen, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

 

Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

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