Der Landkreis Gießen ist sachlich als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. Örtlich zuständig für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist diese Behörde, wenn der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, im Landkreis hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO).
Verfahrensablauf:
Sie werden nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) vor Erlass der Fahrtenbuchauflage angehört. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer erheblich Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, die mit mind. einem Punkt im Fahreignungsregister bewehrt ist, ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage entspricht dem Gewicht der zugrunde liegenden Ordnungswidrigkeit und liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Mindestdauer beträgt i.d.R. 6 Monate; kann sich aber je nach Einzelfall auf bis zu drei Jahre erstrecken.
Zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Bei Rückfragen hilft Ihnen die Verkehrsbehörde gerne weiter.
Hinweise zum Führen des Fahrtenbuches:
Wenn ein Fahrtenbuch angeordnet worden ist, muss für jede Fahrt im Fahrtenbuch folgendes eingetragen werden:
- Name, Vorname des Fahrzeugführers mit dessen Anschrift
- Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt
- nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift
Das Fahrtenbuch ist ständig mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. Sollte das Fahrtenbuch während der angeordneten Dauer nicht den Vorgaben entsprechend geführt werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße i.H.v. derzeit 100 Euro geahndet wird. Sollte das Fahrtenbuch nicht vorgelegt werden, kann ein Zwangsgeld erfolgen.
Folgende Gebühren können anfallen:
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.