Bei der Wasserentnahme und -einleitung aus oder in oberirdische Gewässer wie Bäche oder Flüsse wird zwischen einer erlaubnisfreien, anzeige- und erlaubnispflichtigen Benutzung unterschieden.
Eine Sonderform der erlaubnisfreien Benutzung wird als Gemein-, Anlieger- bzw. Hinterliegergebrauch bezeichnet. Darunter fällt unter anderem…
- das Baden und Schwimmen
- das Viehtränken
- das Wasserschöpfen mit Handgefäßen
Für Benutzungen, die darüber hinausgehen, ist eine weitergehende fachliche und rechtliche Prüfung notwendig.
Unsere Ansprechpartner können Ihnen hierzu nähere Auskunft geben.